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Immobilienrecht (Real Estate)

Rechts­anwalt Fürstenow berät und vertritt Mandanten zu Rechts­fragen, die Grund­stücke und das Wohnungs­ei­gentum (Real Estate) betreffen.

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Grund­stücks­kauf­ver­träge

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Verhindern von Finanzierungslücken

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Wohnungs­kauf­ver­träge

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Unter­stützung von Maklern und Bauträgern

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Darle­hens­fi­nan­zierung des Immobilienkaufvertrages

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Beratung von Wohnungseigentümern

Immobilienrecht (Real Estate)

Rechts­anwalt Fürstenow berät und vertritt Mandanten zu Rechts­fragen, die Grund­stücke und das Wohnungs­ei­gentum (Real Estate) betreffen. Insbe­sondere betrifft dies die vertrag­liche Gestaltung von Grund­stücks­kauf­ver­trägen bzw. Wohnungs­kauf­ver­trägen, aber auch – als Schnitt­menge zum Bankrecht – die Abstimmung von Kaufvertrag und Immobi­li­en­dar­le­hens­vertrag bei einem darle­hens­fi­nan­zierten Immobi­li­enkauf (Belas­tungs­voll­macht, Belastung von Grund­stücken: Grund­schuld, Hypothek, Dienst­bar­keiten etc.).

 

Gestaltung und Verhandlung des Immobilienkaufvertrages

Käufer oder Verkäufer einer Immobilie beauf­tragen zur notari­ellen Beurkundung des Grund­stücks­kauf­ver­trages einen Notar, der oftmals einen Entwurf eines Immobi­li­en­kauf­ver­trages zur Verfügung stellt. Oder einer der Vertrags­par­teien, also entweder der Immobi­li­en­käufer oder der Immobi­li­en­ver­käufer, bringt einen eigenen Vertrags­entwurf mit. Der jeweils andere Vertrags­partner ist gut beraten, einen solchen Entwurf durch einen Rechts­anwalt gegen­prüfen zu lassen. Denn auch wenn der Notar oder aber auch der Vertrags­partner mit ihren Entwürfen gute Erfah­rungen gemacht haben: Der Vertrags­partner, der den Entwurf des Immobi­li­en­kauf­ver­trags stellt, bringt als Käufer erfah­rungs­gemäß eher käufer­freund­liche und als Verkäufer erfah­rungs­gemäß eher verkäu­fer­freund­liche Regelungen mit. Und auch die sich bewährten Entwürfe von Immobi­li­en­kauf­ver­trägen des Notars können entweder käufer- oder verkäu­fer­freund­liche Tendenzen aufweisen. Des Weiteren ist in vielen Fällen auch der bestdurch­dachte Vertrags­entwurf selten auf den konkreten Einzelfall des Käufers oder Verkäufers vollständig anwendbar. Da es beim Kauf und Verkauf von Immobilien zumeist um viel Geld geht, sollte sowohl der Kaufvertrag und gegebe­nen­falls der Darle­hens­vertrag als auch das Verhältnis beider Verträge zuein­ander keine (versteckten) Fallen, Lücken oder Hinder­nisse enthalten, die sich mitunter erst Jahre später, oftmals jeden­falls zu spät, offen­baren können.

Im Übrigen ist es nicht nur legitim, sondern auch üblich, dass der Grund­stücks­kauf­vertrag bzw. Wohnungs­ei­gen­tums­kauf­vertrag verhandelt wird. Und dieses Recht und diese Möglichkeit sollte nicht verschenkt werden. Einen 100 % „sicheren“ Vertrag gibt es zwar nicht. Dazu ist das Leben zu vielfältig. Aber durch die Überprüfung und notwen­digen Ergän­zungen und Abände­rungen können die (späteren) Risiken deutlich minimiert werden. In seiner langjäh­rigen Praxis ist es Rechts­anwalt Sascha C. F. auch schon vorge­kommen, dass nach einer solchen Prüfung der recht­lichen und tatsäch­lichen Umstände er von dem Abschluss des Kaufver­trages dringend abgeraten hat.

Rechts­anwalt F. berät bei Vertrags­ver­hand­lungen von Grund­stücks­kauf­vertrag und Wohnungs­ei­gen­tums­kauf­vertrag und prüft sowohl die von der anderen Seite oder vom Notar gestellte Kaufver­trags­ent­würfe als auch beim Erwerb von Wohnungs­ei­gentum die oftmals um ein Vielfaches umfang­rei­chere Teilungs­er­klärung und Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Darle­hens­fi­nan­zierung des Immobilienkaufvertrages

Auch ist bei einer Darle­hens­fi­nan­zierung des Immobi­li­en­kauf­ver­trages oder des Wohnungs­ei­gen­tums­kauf­ver­trages noch die sogenannte Belas­tungs­voll­macht zu beachten, die mit dem immobi­li­en­fi­nan­zie­renden Darle­hens­vertrag abzustimmen ist. Die Belas­tungs­voll­macht wird im Immobi­li­en­kauf­vertrag geregelt und gewährt dem Immobi­li­en­käufer, noch bevor er Eigen­tümer des Grund­stücks oder der Wohnung wird, das Grundbuch zur Kaufpreis­fi­nan­zierung mit einer Siche­rungs­grund­schuld zugunsten der darle­hens­fi­nan­zie­renden Bank zu belasten.

 

Verhindern von Finanzierungslücken

In dem oben darge­stellten Zusam­menhang ist es wichtig, dass dem Käufer des Grund­stücks oder der Wohnim­mo­bilie keine Finan­zie­rungs­lücken entstehen. Eine solche kann z.B. dadurch hervor­ge­rufen werden, dass die darle­hens­fi­nan­zie­rende Bank die Auszahlung des Kaufpreises an den Verkäufer von der Eintragung einer Grund­schuld im Grundbuch als Sicherheit abhängig macht. Bei einem Immobi­li­en­kauf­vertrag, bei dem sich der Verkäufer als Bauträger auch noch verpflichtet, das Haus überhaupt erst zu errichten, kommt es mitunter vor, dass es für das gesamte Baugrund­stück, (noch) nicht jedoch für den verkauften Grund­stücksteil ein eigenes Grundbuch gibt, in das eine Grund­schuld zugunsten der darle­hens­fi­nan­zie­renden Bank einge­tragen werden könnte. Wenn in einem solchen Fall die Bank nicht auszahlt, obwohl der Käufer nach der Regelung im Kaufvertrag den Kaufpreis zu zahlen hat, entsteht eine zeitliche Lücke, die dazu führen könnte, dass der Verkäufer vom Immobi­li­en­kauf­vertrag wegen Nicht­er­füllung des Vertrages zurück­tritt, so dass der Käufer die Immobile nicht (mehr) erhält.

Rechts­anwalt F. prüft im Zusam­menhang des (geplanten) Erwerbs einer Immobilie auch den dien Erwerb finan­zie­renden Darle­hens­vertrag auf dessen notwendige Kompta­bi­lität zum Kaufvertrag. In diesem Zusam­menhang ist die sogenannte Belas­tungs­voll­macht wichtig, also das Recht, eine Grund­schuld als Sicherheit an dem Grund­stück oder der Wohnung zu bestellen, obwohl der Käufer erst später Eigen­tümer wird. Auf Seiten des Käufers ist von Wichtigkeit, dass die Belas­tungs­voll­macht mit dessen finan­zie­render Bank abgesprochen und von der Bank auch so akzep­tiert wird. Auf Seiten des Verkäufers ist es von Bedeutung, dass die Belas­tungs­voll­macht dem Käufer (und dessen Bank) nur die notwen­digen Freiheiten gewährt und nicht zulasten des Verkäufers strapa­ziert wird. Hierbei kommt die Erfahrung sowohl im Immobilienrecht als auch im Bankrecht von Rechts­anwalt Fürstenow zum Tragen.

Rechts­anwalt Fürstenow berät und vertritt Mandanten, die Ihre (Wohn)Immobilie veräußern wollen.

Speziell in dem Rechtsrat Die Immobi­li­en­ver­rentung – Möglich­keiten, seine eigene Immobilie zu Geld zu machen, ohne ausziehen zu müssen erläutert Rechts­anwalt Fürstenow, welche Möglich­keiten es gibt, die eigene Immobilie zu verkaufen aber darin wohnen zu bleiben.

 

Auch Mandanten, die eine Eigen­tums­wohnung kaufen wollen, finden vorab online Unterstützung:

In dem Rechtsrat Immobi­li­enkauf – speziell: Kauf einer Eigen­tums­wohnung geht Rechts­anwalt Fürstenow näher darauf ein, worauf beim Kauf einer Eigen­tums­wohnung alles zu achten ist.

Makler, Bauträger, Wohnungs­ei­gen­tümer und Wohnungseigentümergemeinschaft

Immobi­li­en­makler

Rechts­anwalt Fürstenow unter­stützt auch Immobi­li­en­makler bei für deren Tätigkeit wichtigen recht­lichen Themen. So ist für Makler, die mit ihren Kunden ausschließlich über Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel, wie etwa das Internet, vertraglich in Verbindung stehen, entscheidend, dass sie den Kunden, sofern diese Verbraucher sind, über sein Wider­rufs­recht belehren. Andern­falls besteht für den Makler die Gefahr, dass der Kunde bei wirksamem Widerruf die Makler­gebühr, die sich leicht im 5‑stelligen Bereich bewegt, nicht zu zahlen braucht.

 

Makler- und Bauträ­ger­ver­ordnung (MaBV)

Diese Verordnung dient zum Schutz des Auftrag­gebers vor unseriösen Gewer­be­trei­benden durch besondere Buchführungs- und Infor­ma­ti­ons­pflichten und im Falle der Entge­gen­nahme von Vermö­gens­werten die Stellung einer Sicherheit.

Wohnungs­ei­gen­tümer und Wohnungseigentümergemeinschaft

Rechts­anwalt Fürstenow berät und vertritt sowohl Wohnungs­ei­gen­tümer, z.B. gegenüber anderen Wohnungs­ei­gen­tümern oder gegenüber der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als auch Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften, z.B. gegenüber Bauträgern.

 

Leistungen rund um das Immobilienrecht Real Estate

Rechts­anwalt Fürstenow bietet Verkäufern und Käufern von Immobilien (Grund­stücken und Wohnim­mo­bilien) die Prüfung von Kaufver­trags­ent­würfen, die Beratung und Betreuung während der Vertrags­ver­hand­lungen sowie bei Bedarf die Begleitung zum Notar­termin an. Bei einer Darle­hens­fi­nan­zierung durch eine Bank prüft Rechts­anwalt Fürstenow den Darle­hens­vertrag in Abstimmung mit dem Immobi­li­en­kauf­vertrag, und Rechts­anwalt Fürstenow berät und vertritt bei der Vertrags­ver­handlung mit der finan­zie­renden Bank.

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