/** Translation for 'read more' button in blog**/

Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Kapitalanlagerecht

Rechtsanwalt Fürstenow berät und betreut Mandanten im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Kapitalanlagerecht und ist Lehrbeauftragter der genossenschaftlichen Berufsakademie für Bankwirtschaft zum berufsbegleitenden Lernangebot zum Bankfachwirt und Bankbetriebswirt. Rechtsanwalt Fürstenow unterrichtet dort das Bankrecht und daran angrenzende Rechtsthemen.

N

Kreditgeschäfte

N

Kapitalmarktrecht

N

Widerruf von Darlehensverträgen

N

Anlegerschutz

N

Konto und Zahlungsverkehr

N

Finanzierung

Kreditgeschäfte

Kreditgeschäfte, also insbesondere die Gewährung von Gelddarlehen sind klassischer Schwerpunkt der Banken und Sparkassen. Bei Verbraucherdarlehen und insbesondere bei Immobiliendarlehen sollte der Darlehensnehmer allein wegen des Ungleichgewichts der Vertragspartner, aber auch, weil es, vor allem bei dem Erwerb von Immobilien in der Regel um viel Geld geht, anwaltlich beraten lassen. Auch ist die üblich lange Laufzeit bei Darlehensverträgen zu beachten.

Anwaltliche Hilfe wird auch bei Privatdarlehen, Immobiliardarlehen, Lieferkrediten, Ratenzahlungen und öffentlichen Förderdarlehen bei der Vertragsanbahnung, aber auch bei der Abwicklung, Beendigung oder Umschuldung des Darlehensvertrages angeboten.

Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG) enthält eine umfassende Kodifizierung der Kreditvergabe durch die Banken zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft. Dies wird z.B. durch konkrete Anforderungen an die Kreditvergabe (Eigenkapitalquote, Stellung von Sicherheiten) erreicht. Darlehensvertrag, Sicherungsvertrag zur Bestellung einer Sicherheit (beim Immobiliendarlehen durch Eintragung einer Grundschuld ins Grundbuch) und ggfls. Immobilienkaufvertrag sollten miteinander abgestimmt sein.

Widerruf von Darlehensverträgen

Durch unzulässige Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen oder mangelhafter Informationen gemäß dem Fernabsatzrecht ist es mitunter möglich, auch Jahre Abschluss eines Darlehensvertrages den Darlehensvertrag zu widerrufen und damit rückabzuwickeln. In Kombination mit einer Bank, die eine Umschuldung mitträgt, kann sich u.U. der Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung seinem hochverzinsten Darlehensvertrag entledigen und durch einen neuen Darlehensvertrag mit niedrigeren Zinsen viel Geld in der Zukunft sparen. Oder beim vorzeitigen Ablösen des Darlehensvertrages durch Verkauf der Immobilie kann im Falle eines erfolgreichen Widerrufs die Vorfälligkeitsentschädigung gespart und die Restdarlehenssumme verringert werden. Bei bestimmten Fallkonstellationen kann sogar der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Hat in einem solchen Fall der Darlehensnehmer die Vorfälligkeitsentschädigung bereits an die Bank gezahlt, so kann diese zurückverlangt werden. Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 01.07.2020 entschieden.

Rechtsanwalt Fürstenow prüft Darlehensverträge auf ihre Widerrufbarkeit und berät hierzu und vertritt gegenüber der darlehensfinanzierenden Bank.

Kapitalmarktrecht, Anlegerschutz

Unter dem Begriff Kapitalmarkt verstehen sind die Märkte und Börsen, auf denen Kapitalanlagen gehandelt werden (klassische Wertpapierbörsen, Waren- und Terminbörsen und sonstige Handelsplätze). Kapitalmarktrechtliche Normen haben das Ziel, die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu sichern und die Anleger zu schützen. Rechtsanwalt Fürstenow berät und vertritt zum Zwecke des Anlegerschutzes Anleger, die z.B. aufgrund von Falschberatung oder Pflichtverletzungen bei der Vermittlung von Schrottanlagen einen finanziellen Verlust erlebt haben.

Durch den Erwerb sogenannter „Schrottimmobilien“ oder durch Investition in sonstige Schrottanlagen (Immobilienfonds, Gesellschaftsbeteiligungen, Genussscheine etc.) aufgrund teilweise bewusster Falschberatung der Anlageberater werden immer wieder Anleger erheblich finanziell geschädigt.

Mit der Erfahrung aus zahlreichen Anlegerprozessen und Verhandlungen mit den ungewollten Vertragspartnern wird eine umfassende Beratung und Betreuung geschädigter Anleger angeboten. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, den Anleger schadlos zu halten oder einen Schaden jedenfalls zu reduzieren. Dabei kommen je nach Gestaltung des Sachverhalts verschiedene Schädiger und in Anspruch zu nehmende Personen in Betracht: die Anlageberater oder Anlagevermittler, die Gründungsgesellschafter etc.

Rechtsanwalt Fürstenow bietet auch die Beratung und Vertretung von Anlageberatern oder Anlagevermittlern an, die zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Denn auch trotz pflichtgemäßer Anlageberatung kann sich ein Investment nicht wie gewünscht entwickeln. Dennoch wird dann ein „Sündenbock“ gesucht und im Anlageberater oder Anlagevermittler gefunden.

Konto und Zahlungsverkehr

Das Bankkonto oder Girokonto ist zentraler Punkt der Rechtsbeziehung zwischen Banken und ihren Kunden. Auch hier besteht dann anwaltlicher Beratungsbedarf, wenn etwa Girokarte oder Kreditkarte mit der dazugehörigen PIN ohne Verschulden des Bankkunden – z.B: bei Versand einer neuen Karte – abhanden kommt und durch Kartenmissbrauch dem Bankkunden ein finanzieller Schadenentsteht.

 

Finanzierung

Vor allem während der Gründungsphase eines Unternehmens und während der Anfangsphase neugegründeter Start-Ups ist die richtige Finanzierungsform von entscheidender Bedeutung. Aber auch etablierte Unternehmen, die auf Wachstumskurs sind oder einzelne neue Projekte realisieren wollen, stehen vor der Aufgabe, die richtige Finanzierung zu finden. Eine Vielzahl von Finanzierungsformen sind in Betracht zu ziehen, angefangen von den traditionellen Finanzierungen am Kapitalmarkt (z.B. Aktienemission) über neue Finanzierungsformen wie das sogenannte Crowdfunding bis hin zu den Mezzanine-Finanzierungen. Es wird in allen Finanzierungsfragen rechtliche Beratung und Betreuung wie das Übernehmen von Vertragsverhandlungen mit Finanzierungspartnern angeboten.

Bankrecht Praxis und Lehrauftrag

 

Das Bankrecht ist nicht nur Teil der täglichen anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Fürstenow. Als Lehrbeauftragter des BankColleg, einer Berufsakademie für Bankwirtschaft zum berufsbegleitenden Lernangebot zum Bankfachwirt und Bankbetriebswirt, die zur GenoAkademie als größte genossenschaftliche Bildungseinrichtung in Deutschland gehört, unterrichtet Rechtsanwalt Fürstenow das Bankrecht und daran angrenzende Rechtsthemen und -gebiete, wozu sowohl insbesondere das Schuldrecht und das Sachenrecht des BGB als auch das Handels-und Gesellschaftsrecht gehören. Die GenoAkademie ist wiederum eine Einrichtung in Trägerschaft des Genossenschaftsverbandes – Verband der Regionen e.V.

Die Themen, die von Rechtsanwalt Fürstenow unterrichtet werden, sind vielfältig. Es geht um die allgemeine Einordnung von Bankgeschäften in der geltenden Rechtsordnung als wesentlicher Bestandteil des Gemeinwesens, wobei wiederum das Privatrecht, also Zivilrecht, Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen Bank und Kunde darstellt, wobei auch das Europarecht eine wichtige Rolle spielt.

 

Geltendes Recht

So ist es die Aufgabe von Rechtsanwalt Fürstenow zu vermitteln, welche Rechtsnormen gelten und wie diese angewendet werden. Bevor komplexe Vertragsgestaltungen verstanden werden können muss zunächst klar sein, wer die Vertragspartner der Bank sind. Hierbei spielen die Rechtsfähigkeit (wer kann Träger von Rechten und Pflichten sein) und Geschäftsfähigkeit von Personen oder Personenmehrheiten bzw. Personengesellschaften (auch juristischen Personen oder Personenmehrheiten mit Teilrechtsfähigkeit), Handlungsfähigkeit, Vertretungsmacht eine wichtige Rolle. Nimmt der Vertragspartner der Bank sein rechtsgeschäftliches Handeln höchstpersönlich wahr oder z.B. durch seinen gesetzlichen Vertreter (Eltern oder Geschäftsführer einer GmbH).

 

Sonderprivatrecht der Kaufleute

Mit wem hat es die Bank zu tun, etwa mit einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG), einer Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einem rechtsfähigen Verein, eine Genossenschaft (eG), eine Aktiengesellschaft (AG), eine Stiftung etc. und wer vertritt die jeweilige Gesellschaft? Auch diese Fragen beantwortet RA Fürstenow.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute mit den Themen Kaufmannseigenschaft, Handelsfirma, Hilfspersonen und Vertretungsrecht der Kaufleute (Handlungsgehilfe, Prokura, Handlungsvollmacht, Ladenvollmacht), Besonderheiten bei Handelsgeschäften (allgemein und typisiert, etwa der Kommissionsvertrag oder das Kontokorrent) und besondere Handelsbräuche (etwa das kaufmännische Bestätigungsschreiben).

 

Bankgeschäft als vertragliches Rechtsgeschäft

Wichtig zum allgemeinen Verständnis ist das Bankgeschäft als (vertragliches) Rechtsgeschäft zu begreifen. Es werden durch Herrn Fürstenow Inhalte vermittelt über Das Zustandekommen von Verträgen, Formvorschriften und den Rechtsfolgen von fehlerhaften Rechtsgeschäften bzw. Willenserklärungen oder von Verjährung. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen immer die Rechtsgeschäfte, die einseitige oder mehrseitige, nicht empfangs- oder empfangsbedürftige oder verpflichtende Rechtsgeschäfte darstellen können. Das wichtigste mehrseitige Rechtsgeschäft ist der durch Antrag und Annahme zustande kommende Vertrag (Vertragsschluss). Entscheidend ist dann die Vertragsauslegung, also die Ermittlung des Parteiwillens. Fehlerhafte Rechtsgeschäfte lassen sich, wenn das tatsächlich Gewollte vom Erklärten abweicht, durch die Möglichkeit der Anfechtung der Willenserklärungen wieder aufheben.

Als nächstes sind die Schuldverhältnisse als Rechtsbeziehung zwischen mindestens zwei Personen im Allgemeinen zu betrachten mit ihren gegenseitigen Rechten und Pflichten, insbesondere die Leistungspflicht und die Gegenleistungspflicht, die Leistungsstörung bei Pflichtverletzung und Vertretenmüssen, auch für vorvertragliches Verhalten, mit der Möglichkeit des Rücktritts und des Schadensersatzes. Das BGB kennt verschiedene typisierte Verträge als besonderes Schuldrecht, wie den Kaufvertrag. Als alltäglicher überall begegnender Vertragstypus ist von Wichtigkeit Die Pflichten des Verkäufers und des Käufers, Die Gefahrtragung, die spezielleren und dem allgemeinen Recht vorgehenden Kaufrechtliche Gewährleistungspflichten Sachmängeln oder Rechtsmängeln, die Besonderheiten beim Eigentumsvorbehalt oder verlängerten Eigentumsvorbehalt. Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Vertragstypen im BGB, wie der Mietvertrag, der Dienstvertrag, der Werkvertrag. Geschäftsbesorgungsvertrag als vertragliche Schuldverhältnisse. Demgegenüber stehen die gesetzlichen Schuldverhältnisse, wie etwa die Geschäftsführung ohne Auftrag, die ungerechtfertigte Bereicherung (Vermögensverschiebung ohne rechtlichen Grund) und die unerlaubte Handlung (schädigendes Fehlverhaltens einer Person).

 

Besondere Regelungen: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verträge haben häufig Allgemeine Geschäftsbedingungen als wesentliche Bestandteile, oder es werden durch AGB geltende Rahmenbedingungen geschaffen, so auch von den Banken, den sogenannten AGB VR-Banken. Entscheidend ist die wirksame Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag und insbesondere die Prüfung Zulässigkeit der Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit von AGB-Vertragsklauseln.

 

Das Bankkonto

Die rechtliche Grundlage für ein Bankkonto ist der Kontovertrag. Dieser legt die Rechte und Pflichten der an der Kontobeziehung Beteiligten fest. Daher ist es von entscheidender Bedeutung (wie bei jedem Vertrag), wer überhaupt Rechtsinhaber des Kontos beziehungsweise Kontoinhaber ist. Wichtig sind auch Vertretungsbefugte und der Umfang ihrer Vertretungs- und Verfügungsbefugnis, die Kontoverfügungen durchführen dürfen. Das Konto stellt letztendlich eine Forderung des Bankkunden und Kontoinhabers gegenüber der Bank dar. Daher wird das Konto im Wege einer Forderungsabtretung übertragen bzw. verpfändet. Daher stellt Rechtsanwalt Fürstenow auch die Grundsätze der Forderungspfändung dar. Typische Kontoformen sind Eigenkonten (Einzel- oder Gemeinschaftskonto), Treuhandkonten, Anderkonten, Order-Konten und Sperrkonten.

Eine wichtige Erscheinungsform ist der Girovertrag als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 611 BGB. Der Girovertrag dient dem Kunden zur Teilnahme am Zahlungsverkehr. Die Bank führt die entsprechenden Weisungen (z.B. Überweisungen) des Kunden aus. Ein weiterer Verwahrungsvertrag für das Guthaben und ein Kreditvertrag wegen Überziehung des Kontos werden abgeschlossen. Die Bank nimmt im Rahmen des Girovertrages Geldeingänge entgegen und schreibt diese gut und führt Überweisungen auf andere Konten aus.

Mit dem Girovertrag ist ein Kontokorrentvertrag im Sinne der §§ 355 ff HGB verbunden und dient der Abrechnung und Feststellung eines Überschusses mittels Periodenkontokorrent.

Im Falle von fehlerhaften Buchungen ist das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB anzuwenden. Rechtsanwalt Fürstenow stellt die unterschiedlichen Fallkonstellationen im Dreiecksverhältnis (Deckungsverhältnis, Valutaverhältnis und Zuwendungsverhältnis) dar.

 

Der bargeldlose Zahlungsverkehr

Beim bargeldlosen Zahlungsverkehr, kurz: das Zahlungsverkehrsrecht, geht es um die verschiedenen Zahlungsdienste, wie etwa Überweisung, Lastschrift, Scheck, kartengesteuerter Zahlungsverkehr, Onlinebanking, Lastschrift, SEPA-Lastschrift.

 

Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank bei Kundengeschäften

Wichtig sind die Verhaltenspflichten der Bank gegenüber ihren Kunden. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Fürstenow die Rechtsgrundlagen solcher Pflichten, etwa § 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflicht) oder ein eigenständiger Beratungsvertrag. Ebenso stellt RA Fürstenow die Beweislast dar, also wer einen Pflichtverstoß nachzuweisen hat, und die Voraussetzungen für einen aus einer solchen Pflichtverletzung erwachsenden Schadenersatzanspruchs, z.B. beim Zahlungsverkehr oder bei Wertpapier- oder Kreditgeschäften. Hierzu gehört auch das Vertreten müssen, also durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen. Neben einem Schadenersatzanspruch „dem Grunde nach“ bedarf es dann noch Berechnungsmetoden zur Bemessung des Schadens „der Höhe nach“.

 

Die Genossenschaftsbank und das Genossenschaftsgesetz

Das Genossenschaftsrecht ist wichtig, weil Volks- und Raiffeisenbanken sich als Genossenschaften konstituieren. Daher stellt Rechtsanwalt Fürstenow Grundzüge der Mitgliedschaft dar, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Organe der Genossenschaft, Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung.

 

Das Einlagengeschäft / Das Widerrufsrecht beim Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume

Rechtsanwalt Fürstenow geht auf die Unterschiede der verschiedenen Einlagengeschäfte und die Zuordnung ihrer rechtlichen Charaktere, wie z.B. dem Darlehenscharakter gemäß § 488 BGB ein. Insbesondere behandelt er hierbei die Spareinlagen und die rechtlichen Besonderheiten des Sparbuchs.

Bei Vertragserklärungen des Verbrauchers außerhalb von Geschäftsräumen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Fürstenow die Belehrungs- und Formvorschriften, die durch die Bank eingehalten werden müssen. Sind diese fehlerhaft, kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen.

 

Der Kredit- und Sicherungsvertrag

Bei den Kreditverträgen bzw. Darlehensverträgen geht es um die schuldrechtliche Beziehung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer sowie deren Rechte und Pflichten, welche dem BGB zu entnehmen sind. Insbesondere erläutert Rechtsanwalt Fürstenow, die außerordentlichen und ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten und deren Folgen, wie z.B. die Vorfälligkeitsentschädigung (Schadenersatz der Bank) und deren Berechnungsmethoden. Weiter werden sowohl die Darlehenszinsen als auch die Verzugszinsen behandelt und unter welchen Voraussetzungen eine Kreditforderung abgetreten werden kann.

Einen besonderen Stellenwert hat der für natürliche Personen vorgesehene Verbraucherdarlehensvertrag. Die Verbraucher genießen einen besonderen Schutz, welcher durch verschiedene Vorschriften gewährleistet wird. So gibt es im BGB bzw. EGBGB besondere Form- und Inhaltsvorschriften für den Verbraucherdarlehensvertrag sowie ein besonders geregeltes Widerrufsrecht. In diesem Zusammenhang vermittelt Rechtsanwalt Fürstenow auch die verschiedenen inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten des dazugehörigen Sicherungsvertrages.

 

Personalsicherheiten

Bei den Personalsicherheiten behandelt Rechtsanwalt Fürstenow die weit verbreitete Form der Bürgschaft und die rechtlich vorgeschriebenen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen einer Bürgschaftserklärung, wie der Schriftform, die Nennung eines Höchstbetrages und die Zweckerklärung. Es werden die Möglichkeiten der Nichtigkeit durch Sittenwidrigkeit sowie der Kündigung behandelt und inwiefern das Verbraucherdarlehensrecht eine Rolle spielt.

 

Sachsicherheiten

Nach dem zuvor behandelten Kredit- und dazugehörigen Sicherungsvertrag, als Verpflichtungsgeschäft, also dem schuldrechtlichen Teil, befasst sich Rechtsanwalt Fürstenow mit dem sogenannten Erfüllungsgeschäft, der Eigentumsübertragung der Sicherheit und deren Besonderheiten, wie z.B. dem gutgläubigen Erwerb. Neben den beweglichen Sachen als Sicherheit gibt es noch weitere Sicherheiten, wie z.B. Orderpapiere und Forderungen. Es gibt grundsätzlich die Variante der Sicherungsübereignung und die des Pfandrechts. Rechtsanwalt Fürstenow erklärt die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken der jeweiligen Variante bezogen auf die verschiedenen Sicherheiten.

 

Grundbuchrecht

 

In die Grundbücher, die als öffentliche Register bei den Amtsgerichten geführt werden, kann jeder Einsicht nehmen. Rechtsanwalt Fürstenow erläutert den Ablauf des Erwerbs von Grundeigentum und den Aufbau des Grundbuches in die verschiedenen Abteilungen sowie die Voraussetzungen für die Eintragungen, insbesondere im Hinblick auf die als Sicherungsmittel der Banken genutzte Eintragung von Grundpfandrechten.

 

Grundpfandrechte

Rechtsanwalt Fürstenow erklärt die Unterschiede der verschiedenen Arten von Grundpfandrechten und die Bedeutung der Zweckerklärung für die Praxis. In diesem Zusammenhang geht er auch auf die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung von und die Verwertung durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung ein.

 

Der Kunde im Familienrecht

Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung mit einer verheirateten Person aufnimmt, muss geprüft werden, welcher Güterstand zwischen den Eheleuten besteht. Rechtsanwalt Fürstenow stellt die verschiedenen Güterstände und deren rechtliche Auswirkungen auf das Bankgeschäft dar.

Im Kindschafts- und Betreuungsrecht muss darauf geachtet werden, in wieweit die gesetzlichen Vertreter berechtigt sind, Bankgeschäfte für das minderjährige Kind bzw. den Betreuten vorzunehmen oder ob ggf. eine Zustimmung des Familiengerichts notwendig ist. Hierzu erläutert Rechtsanwalt Fürstenow die Unterschiede elterlichen Sorge, Betreuung und Vormundschaft.

 

Der Tod des Kunden und die erbrechtlichen Auswirkungen

Stirbt ein Geschäftspartner der Bank stellt sich die Frage, was mit dessen Forderungen und Verbindlichkeiten geschieht. Dies wird durch das Erbrecht geregelt. Das Erbrecht bietet weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten für den Erblasser. Rechtsanwalt Fürstenow erklärt die Grundzüge des Erbrechts unter Einbeziehung der Form- und Fristennormen die Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Erbrecht und der gewillkürten Erbfolge, etwa durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis sowie die besondere Form des Berliner Testaments. Ebenfalls werden die weiteren Maßnahmen zu Lebzeiten, wie Vollmachten und Gemeinschaftskonten und der Vertrag zugunsten Dritter, aufgezeigt. Diesbezüglich wird z.B. auch die Abgrenzung der hier erforderlichen Schenkung des Kunden an den Dritten verdeutlicht. Auch werden die Besonderheiten des Sparbuchs, Rückforderungsrisiken und Verfügungsberechtigungen näher erläutert.

 

Verfahrensrecht

Um ihre Forderungen gegen den Kredit-/Darlehensnehmer vollstrecken zu können benötigt die Bank einen sogenannten vollstreckbaren Titel. Rechtsanwalt Fürstenow zeigt anhand des Klage- und Mahnverfahrensrecht auf, welche Möglichkeiten es gibt, einen solchen vollstreckbaren Titel zu erhalten und welche Titel es im Einzelnen gibt. Es werden die Inhalte der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sowie der einzelnen Rechtsmittel vermittelt. Hierbei wird auch die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens bei Streitigkeiten zwischen Kreditunternehmen und Kunden angesprochen.

 

Vollstreckungsrecht

Nachdem man im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, kann die Forderung (i.d.R. Geldforderungen) im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Rechtsanwalt Fürstenow erklärt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der verschiedenen Zwangsvollstreckungsverfahren und die Beteiligung der dazugehörigen Zwangsvollstreckungsorgane. Auch werden die Möglichkeiten der besonderen Verfahren zur Sicherung der Vermögenswerte während der oft langwierigen Zwangsvollstreckungsverfahren, wie Arrest und einstweilige Verfügen, aufgezeigt. Das Insolvenzrecht, bei welchem die Befriedigung der Gläubiger nicht vollständig, sondern lediglich nach einer Quotenverteilung erfolgt, spielt in diesem Rahmen auch oft eine große Rolle und wird daher ebenfalls erläutert.

 

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist ein zentrales Thema für jeden. Rechtsanwalt Fürstenow geht hier auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses und die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers- als auch des Arbeitnehmers ein und woraus sich diese begründen, wie z.B. aus Vertrag, Tarifvertrag oder gesetzlich, wie das Entgeltfortzahlungs- oder Bundesurlaubsgesetz. Des Weiteren werden die verschiedenen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, wie z.B. Aufhebungsvertrag und Kündigung, unter Einbeziehung der notwendigen Kündigungsgründe und -fristen, angesprochen. Rechtsanwalt Fürstenow behandelt in diesem Zusammenhang auch das Kündigungsschutzgesetz und die Kündigungsschutzklage sowie den Bereich des Tarifvertragsrechts.

Nutzen Sie das Kontaktformular und oder rufen Sie direkt an.