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Illegales Online-Casino: Gibt es eine Möglichkeit, den verspielten Einsatz zurückzuerhalten?

7. April 2021

Schadens­er­satz­an­spruch gegen die eigene Bank?

Vom OLG München wird ein Anspruch gegen die eigene Bank, die den verspielten Betrag auf Überwei­sungs­an­weisung des Kunden/Spielers an das Casino übermittelt hat, grund­sätzlich verneint.

Den Zahlungs­dienst­leister treffen keine Prüfungs- oder Warnpflichten, um den Zahler, also den Kunden vor illegalen Zahlungs­vor­gängen zu schützen, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow. In der Regel darf sich die Bank auf die formale Prüfung beschränken, ob der Auftrag nach seinem äußeren Erschei­nungsbild in Ordnung ist.

Ausnahms­weise muss der Zahlungs­dienst­leister Zahlungs­vor­gänge überprüfen und überwachen, wenn für ihn ohne nähere Prüfung offen­sichtlich ist, dass der Zahler an einem nach deutschen Recht verbo­tenen Glücks­spiel teilnimmt.

Aller­dings ist die Existenz von „schwarzen Listen“, aus denen sich entspre­chende illegale Geldemp­fänger ergeben, nicht bekannt. Es verbleibt folglich nur das Offen­kun­digkeit § 284 StGB ist lediglich auf den Veran­stalter öffent­licher Glücks­spiele im Ausland anwendbar, wenn sich das via Internet unter­breitete Angebot gezielt an den deutschen Markt richtet und die Betei­ligung am Glücks­spiel im Inland ermöglicht.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 GlüStV besteht nicht, da diese Aufsichts­pflichten öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht auf das zivil­recht­liche Schuld­ver­hältnis zwischen Zahlungs­dienst­leister und Kunden einwirken (so der BGH).

 

OLG München, Beschl. v. 28.2.2020 – 8 U 5467/19: Kein Anspruch gegen die Bank

In diesem Urteil wurden sämtliche Schadens­er­satz­an­sprüche, die der Kläger gegen die Bank haben könnte, verneint.

Banken haben zwar ein Mitwir­kungs­gebot, illegales Online-Glücksspiel zu unter­sagen. Dies wird von Ihnen jedoch nicht auf Grund Wissen Müssens vermutet und ist somit nur sehr schwer zu beweisen.

Diesen Schluss schließt auch dieses Urteil des LG Köln, Urteil vom 17.12.2020 – 22 O 482/19, BeckRS 2020, 38722:

Einem autori­sierten Zahlungs­vorgang nachge­la­gerte Handlungen, die nach § 134 BGB iVm § 4 IV GlüStV nichtig sind, führen nicht zur Nichtigkeit der Autori­sierung, selbst wenn der autori­sierte Zahlungs­dienst­leister mit dem Glücks­spiel­be­treiber einen Koope­ra­ti­ons­vertrag abgeschlossen hat. Es bestehen für den Zahlungs­dienst­leister keine Hinweis‑, Warn- oder Nachfor­schungs­pflichten, wenn der Zahlende nach der Autori­sierung eines Zahlungs­vor­gangs über die Gelder weiter verfügen kann und eigen­ver­ant­wortlich entscheidet, ob und wie der trans­fe­rierte Betrag weiter­ver­wendet wird, so RA Fürstenow.

 

Anspruch gegen das Casino auf Grund der illegal angebo­tenen Glücksspiele?

Aller­dings könnte es einen möglichen Anspruch gegen das Casino selbst auf Grund der illegal angebo­tenen Glücks­spiele geben.

Dies bestä­tigte zumindest ein noch nicht rechts­kräf­tiges Urteil des LG Gießen Akten­zeichen: 4 O 84/20.

Da es sich um illegales Glücks­spiel gehandelt habe, sei das Geld zu erstatten. Das Gericht folgte der Argumen­tation, dass die Firma (in diesem Falle) eine Lizenz in Malta habe, ändere daran nichts. Der Vertrag über die Glücksspiel-Teilnahme sei nichtig, der Spieler habe somit seine Spiel­ein­sätze ohne recht­lichen Grund getätigt. Der Rückfor­derung der Spiel­ver­luste stehe auch nicht entgegen, dass der Spieler an dem unerlaubten Glücks­spiel gar nicht hätte teilnehmen dürfen. Der gültige Glücks­spiel­staats­vertrag solle Spiel­teil­nehmer vor „sucht­för­dernden, ruinösen und/oder betrü­ge­ri­schen Erschei­nungs­formen des Glücks­spiel“ schützen.

Auch das LG Nürnberg und andere Landge­richte haben in ähnlichen Fällen für den Kläger entschieden.

Aller­dings sind dies meist noch nicht rechts­kräftige Urteile, die vor dem LG erwirkt wurden; Revisionen vor dem OLG werden deshalb erwartet.

 

Wo kann das Online-Casino verklagt werden?

Wenn sich eine Website an Verbraucher aus anderen Staaten, z.B. Deutschland, richtet, kann der Online-Händler gemäß Art. 17 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO in dem Verbraucher-Staat, also in Deutschland, verklagt werden. Aller­dings beschränkt sich dieser Gerichts­stand auf die Mitglieds­staaten der EuGVVO.

Da viele solcher Casino-Seiten auf Deutsch sind und als Land des Spielers auch Deutschland ausge­wählt werden kann, liegt eine Ausrichtung auf der Hand und das Casino könnte auch in Deutschland verklagt werden.

Doch selbst wenn ein rechts­kräf­tiges Urteil gegen ein solches Casino erwirkt wird, so ist ein solches Urteil in dem Heimatland, dem Sitz, des Casinos durch­zu­setzen. Hier könne die Juris­diktion des jewei­ligen Heimat­landes Schwie­rig­keiten bereiten.

Als Kanzlei für Bankrecht prüft FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei Ansprüche gegen den Zahlungs­dienst­leister (Bank). In diesem Zusam­menhang könnte auch der Rechtsrat Zurück­holen einer fehlerhaft getätigten Banküber­weisung inter­essant sein.

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde vom Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Philipp Ewert, erstellt.