/** Translation for 'read more' button in blog**/

Zurück­holen einer fehlerhaft getätigten Banküberweisung

30. März 2021

Das Zurück­holen einer fehlerhaft getätigten Banküber­weisung kann schwierig sein, aber unter gewissen Voraus­set­zungen möglich, weshalb es immer gegenüber der eigenen Bank versucht werden sollte.

 

Der Sachverhalt: Zurück­holen einer Überweisung bei betrü­ge­ri­schem Geldempfänger

Ein Käufer kauft eine Maschine im Internet. Der Verkäufer verlangt vor dem Transport eine Anzahlung. Die Anzahlung zahlt der Käufer via Online-Überweisung. Danach kann der Käufer den Verkäufer nicht mehr erreichen. Die vermeintlich beauf­tragte Trans­port­firma kenne den Vorgang nicht. Misstrauisch ruft der Käufer seine Hausbank, die sein Online-Girokonto führt, an (Telefon­banking). Der Käufer/Bankkunde verlangt von dem Bankmit­ar­beiter das sofortige Stoppen der Überweisung.

 

Wie ist die Rechtslage im Falle fehler­hafter Überweisung?

Zuallererst ist klarzu­stellen, dass eine für ihren Bankkunden von diesem veran­lasste Banküber­weisung tätigende Bank lediglich Dienst­leis­terin ist. Die Bank führt lediglich die Anweisung aus, einen konkreten auf Konto des Bankkunden gutge­schrie­benen Betrag auf ein anderes Empfän­ger­konto zu überweisen. Die Bank prüft diese Buchungs­an­weisung also nicht auf etwaige Fehler hin.

Bei einer nicht ausnahms­weise von der Bank verschul­deten fehler­haften Buchung kann der Bankkunde keine Ansprüche gegen seine Bank geltend machen. Sein Anspruch beschränkt sich darauf, dass ihn seine Hausbank beim Zurück­fordern seiner Überweisung unter­stützt, so Rechts­anwalt Fürstenow.

Wenn die Überweisung bereits ausge­führt und der überwiesene Betrag auf dem Empfän­ger­konto gutge­schrieben wurde, dann beschränkt sich eine solche Unter­stützung nur noch auf das Kontak­tieren der Empfängerbank.

 

Schnelles Handeln ist gefragt

So wird zum Beispiel an einem Werktag um 11:30 Uhr eine Überweisung via Online­banking getätigt. Gegen 13:00 Uhr stellt der Bankkunde fest, dass hier was nicht stimmt: der Zahlungs­emp­fänger scheint ein Betrüger zu sein. Um 14:10 Uhr wählt sich der Bankkunde über das mit PIN autori­sierte Telefon­banking seiner Hausbank ein und verlangt, dass die Überweisung unver­züglich gestoppt wird, andern­falls dass verhindert wird, dass der überwiesene Betrag dem Konto des Empfängers gutge­schrieben wird.

Die Überweisung kann aufge­halten werden, wenn der tatsäch­liche Buchungs­vorgang von der Hausbank noch nicht ausge­führt, also bei der Empfän­gerbank noch keine Wertstellung erfolgte.

Rechts­anwalt Fürstenow weist darauf hin, dass der Zahlungs­dienst­leister, also die Bank, nach § 675s BGB dazu verpflichtet – und damit auch berechtigt – ist „sicher­zu­stellen, dass der Zahlungs­betrag spätestens am Ende des auf den Zugangs­zeit­punkt des Zahlungs­auf­trags folgenden Geschäftstags beim Zahlungs­dienst­leister des Zahlungs­emp­fängers eingeht“. Im Rahmen dieser gesetz­lichen Regelung sind die Banken jedoch frei, ihre Überwei­sungen zu organi­sieren. Damit hat jede Bank jeweils zu verschie­denen Tages­zeiten selbst­be­stimmte feste Überweisungszeiten.

 

Überwei­sungs­stopp vor Überweisung / Wertstellung bei Empfängerbank

Erfolgte die Überweisung also um 11:30 Uhr und das Telefon­banking um 14:10 Uhr, und gilt bei der Hausbank die tägliche Überwei­sungszeit um 15:00 Uhr, dann hat der Bankkunde Glück gehabt: die Überweisung wurde noch nicht ausge­führt und seine Hausbank kann den Überwei­sungs­auftrag aufhalten und stornieren.

Bei bankin­terner Überwei­sungszeit der Hausbank um 14:00 Uhr hätte die Hausbank üblicher­weise um 14:10 Uhr den Überwei­sungs­auftrag ausge­führt, so dass der überwiesene Betrag der Empfän­gerbank bereits gutge­schrieben wurde.

Nun kommt es, so Rechts­anwalt Fürstenow, darauf an, wann die Empfän­gerbank ihrer­seits den ihr gutge­schrie­benen Betrag ihrem Bankkunden als eigent­lichen Empfänger der Überweisung gutschreibt. Der Bankkunde sollte in jedem Fall mit Hilfe seiner Hausbank versuchen, die Wertstellung / Verfüg­barkeit bei er Empfän­gerbank zugunsten des Zahlungs­emp­fängers zu verhindern, indem die Hausbank die Empfän­gerbank sofort kontak­tiert, um die Wertstellung aufzuhalten.

Nach §675t BGB Abs. 1 S. 1 BGB soll die Gutschrift auf dem Zahlungs­konto des Zahlungs­emp­fängers durch die Empfän­gerbank unver­züglich erfolgen. Unver­züglich bedeutet ohne schuld­haftes Zögern, muss also gerade nicht sofort im Moment der Wertstellung bei der Empfän­gerbank erfolgt sein.

 

Kontakt zur Empfän­gerbank vor Wertstellung beim Zahlungsempfänger

Wurde der überwiesene Betrag bei der Empfän­gerbank um 14:00 Uhr gutge­schrieben und nimmt die Empfän­gerbank ihre Wertstel­lungen zugunsten ihrer Bankkunden jeweils erst um 15:00 Uhr vor, könnte diese Wertstellung noch von der Empfän­gerbank gestoppt werden. Hierzu müsste aber auch die Empfän­gerbank kooperieren.

 

Kontakt zur Empfän­gerbank nach Wertstellung beim Zahlungsempfänger

Bei Kontakt zur Empfän­gerbank erst nach Wertstellung beim Zahlungs­emp­fänger könnte auch die Empfän­gerbank nichts mehr ausrichten. Die Empfän­gerbank könnte nur noch den Zahlungs­emp­fänger kontak­tieren und ihn auf die vermeint­liche Falsch­bu­chung hinweisen. Allein der betrü­ge­rische Zahlungs­emp­fänger hat es nun in der Hand, das Geld zurückzuzahlen.

 

Was kann der Bankkunde tun, wenn die Hausbank ein Aufhalten zusagt, dann aber doch nichts unternimmt?

Hat die Hausbank beim Telefon­banking zugesi­chert, dass der Überwei­sungs­auftrag angehalten wurde, dann sollte sich der Bankkunde darauf auch verlassen dürfen, meint Rechts­anwalt Fürstenow. Damit die Hausbank später also nicht etwas anderes behaupten kann, sollte bereits aus Beweis­gründen, den Überwei­sungs­fehler der Bank über das autori­sierte Telefon­banking mitzuteilen.

 

Zusam­men­fassung: Sofort Hausbank kontak­tieren kann den Unter­schied machen

Der Bankkunde sollte bei Kenntnis einer fehler­haften Buchung so schnell wie möglich seine Hausbank kontak­tieren und den Überwei­sungs­auftrag zu wider­rufen. Die Hausbank muss alles ihr Zumutbare unter­nehmen, um die Überweisung zu stoppen und die Wertstellung beim Zahlungs­emp­fänger aufzuhalten.

 

Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

 

Beson­der­heiten bei einer „Instant“-Überweisung

Banken bieten gegen Entgelt an, dass ein Überwei­sungs­auftrag unver­züglich ausge­führt wird, also eine Echtzeit-Überweisung. Hiervon zu unter­scheiden ist die SOFORT-Überweisung von Klarna.

 

Echtzeit-Überweisung

Bei einer (kosten­pflich­tigen) Echtzeit­über­weisung wird das Geld sofort und unver­züglich dem Konto des Zahlungs­emp­fängers gutge­schrieben. Bei einer Überweisung in Echtzeit wird der gewünschte Betrag innerhalb von maximal 20 Sekunden auf das Konto des Zahlungs­emp­fängers übertragen. Die Standard-Überweisung benötigt für eine Übertragung in der Regel einen Werktag. Diese Art von Überweisung wird von Banken nur gegen Entgelt angeboten. Ein Zurück­holen einer fehlerhaft getätigten Banküber­weisung wäre aufgrund des ca. 20-sekündigen Zeitfensters nahezu unmöglich.

 

SOFORT Überweisung:

Die SOFORT-Überweisung gehört zur Klarna Unter­neh­mens­gruppe. Bei dieser Zahlart erhält der Zahlungs­emp­fänger lediglich die Bonitäts­prü­fungs­be­stä­tigung, nicht jedoch schon die Gutschrift aufs Konto. Diese erfolgt innerhalb des normalen Überwei­sungs­zeit­raums, d.h. norma­ler­weise eines Werktages. Die SOFORT Überweisung verur­sacht (jeden­falls derzeit) keine weiteren Kosten. Damit wäre es bei einer SOFORT Überweisung noch möglich, die Überweisung zurück­zu­holen, solange nicht die allge­meine Banklaufzeit schon überschritten ist.