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Zurück­fordern unrecht­mäßig abgerech­neter Konto­füh­rungs­ge­bühren aufgrund BGH-Urteils

25. Mai 2021

In einem verbrau­cher­freund­lichen Urteil des Bundes­ge­richts­hofes (BGH) hat dieser die Unwirk­samkeit von Klauseln von Banken-AGB festge­stellt, die die Zustimmung des Bankkunden bei einer Änderung der Banken-AGB – etwa die Einführung oder Erhöhung der Konto­füh­rungs­ge­bühren – fingieren. Hat die Bank ihre Bank-AGB entspre­chend unrecht­mäßig zu Ungunsten des Bankkunden abgeändert und in der Folge neue oder höhere Konto­füh­rungs­ge­bühren abgerechnet, so können diese Gebühren durchaus zurück­ver­langt werden.

Kläger ist die Verbrau­cher­zen­trale Bundes­verband. Bei der beklagten Bank handelt es sich um die Postbank. Die Postbank verwendet Klauseln in den AGBs, wonach Änderungen der AGB den Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorge­schla­genen Zeitpunkt ihres Wirksam­werdens in Textform angeboten. Laut dem BGH-Urteil benach­teilige dieses Vorgehen die Bankkunden unange­messen nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20). Denn reagiert der Bankkunde nicht auf die Ankün­digung von Änderungen der AGB, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Bei einem Wider­spruch gegen solch eine Änderung, mussten die Kunden mit einer Kündigung rechnen.

Der BGH hat entschieden, dass die Klauseln vollum­fänglich der AGB-Kontrolle unter­liegen. Dabei seien solche Klauseln gemäß des Unions­rechts so auszu­legen, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäfts­ver­bindung geschlos­senen Verträge, wie z.B. das Wertpa­pier­ge­schäft und den Sparverkehr betreffen und halten der AGB-Kontrolle nicht stand, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

 

Fingierte Zustimmung weicht von vertrag­lichen Grund­sätzen ab

Indem das Schweigen des Kunden als Annahme einer vertrag­lichen Änderungs­ver­ein­barung ohne inhalt­liche oder gegen­ständ­liche Beschränkung angesehen wird, stößt gegen die wesent­lichen Grund­prin­zipien gemäß §§ 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1 BGB. Eine unange­messene Benach­tei­ligung wird bejaht, wenn die Klausel von wesent­lichen Grund­sätzen der gesetz­lichen Regelung abweicht. Diese liegt hier vor und benach­teilige die Kunden unange­messen entgegen den Geboten von Treu und Glauben nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB.

Eine einseitige Anpas­sungs­be­fugnis der Bank halte einer Inhalts­kon­trolle auch nicht stand. Insbe­sondere wenn die Klausel Entgelte für die Haupt­leis­tungen der Bank betrifft. So könnte durch die fingierte Zustimmung das Entgelt für die Haupt­leistung ohne Einschränkung und nur zu Gunsten der Bank geändert bzw. erhöht werden. Solch ein Eingriff sei aber nur durch einen Änderungs­vertrag zulässig.

 

BGH-Urteil betrifft die gesamte Kreditwirtschaft

Ähnliche Vertrags­klauseln lassen sich in den meisten Verträgen der Banken und Sparkassen finden, erklärt RA Fürstenow. Zudem ist es nicht ausge­schlossen, dass das Urteil auch Zahlungs­dienst­leister wie PayPal betreffen kann. Daher hat das Urteil eine umso größere Tragweite. Dem Urteil zufolge sind alle Banken verpflichtet, sämtliche Gebühren wieder auf den Stand bei Vertrags­ab­schluss zurück­zu­drehen. Die meisten Banken haben ihre Gebühren erhöht, jedoch betrifft dieser Urteil auch die Überwei­sungs­ent­gelte, Karten­ge­bühren sowie Depot- und Order­ge­bühren. Daher lohnt es sich die AGB zu lesen und überprüfen zu lassen. Inwieweit diese Rückfor­de­rungen tatsächlich gehen werden, wird sich nach der Urteils­be­gründung genauer feststellen.

 

Rückzah­lungen möglich

Für die Verbraucher gibt es die gute Nachricht, dass sie auf Rückzah­lungen der Banken hoffen können. Dabei könnten alle zu viel gelei­tes­teten Gebühren samt Zinsen jeden­falls seit dem 01.01.2018 bis zum 31. Dezember 2021 zurück­ge­fordert werden, so RA Fürstenow. Da es im Hinblick auf die 3‑jährige Verjährung aber wohl auf die Kenntnis des Rückzahlungs-/Gutschriftanspruchs ankommt, wären wohl auch Rückzah­lungs­an­sprüche vor dem 01.01.2018 noch nicht verjährt. Dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen. Daher lohnt es sich die AGB zu lesen und überprüfen zu lassen. RA Fürstenow rät den Verbrau­chern mithilfe von alten Konto­aus­zügen die ursprüng­lichen Gebühren festzu­stellen, falls die AGB nicht mehr vorhanden sind.

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Frau Dastan, erstellt.

 

Hier können Sie einen Muster­brief öffnen und herun­ter­laden, den Sie vervoll­ständigt um Ihre Daten an ihre Hausbank schicken können, um nach der BGH ‑Recht­spre­chung die Rückzahlung von konto­füh­rungs­ge­bühren komma die nicht hätten erhoben werden dürfen, zurückverlangen:

Muster­brief zur Rückerstattung unzuläs­siger einseitig erhöhter Kontoführungsgebühren