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Nach dem LG Berlin ordnet nun auch das LG Potsdam die einstweilige Einstellung der von der ADAXIO AMC GmbH betriebenen Zwangsvollstreckung an

14. Oktober 2022

ADAXIO AMC GmbH als Rechtsnachfolger der GMAC-RFC Bank GmbH: eine Bestandsaufnahme

 

Aktuelles: Zum 3. Mal wiederholt erstrittene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Eine weitere Kammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 13.09.2022 aufgrund eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Einstellung der durch die ADAXIO AMC GmbH betriebene Zwangsversteigerung beschlossen. Bereits zuvor hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 14. Januar 2022 in einer Parallelsache zu Gunsten der Kläger über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, mit der die ADAXIO AMC GmbH zwangsvollstreckt, entschieden. Begründet wurden diese Beschlüsse damit, dass der jeweilige Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zulässig und keineswegs aussichtslos ist, u.a. weil eingewendet wurde, dass die ADAXIO AMC GmbH zur Geltendmachung der Ansprüche, aufgrund derer sie die Zwangsvollstreckung betreibt, nicht legitimiert sei und der Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, unzulässig sei.

Damit blieb dem jeweiligen Vollstreckungsgericht nichts weiter übrig, als die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

 

In den 3 Fällen ist Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow Prozessvertreter der Kläger gegen die ADAXIO AMC GmbH. Ebenso wie vor beiden Kammern des Landgerichts Berlin erfolgt auch vor dem Landgericht Potsdam die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung OHNE Sicherheitsleistung. Damit ist es Rechtsanwalt FÜRSTENOW gelungen, in 2 Fällen die drohende Zwangsversteigerung zu Gunsten seiner Mandanten einstweilen aufzuhalten und in dem anderen Parallelfall diverse gleichzeitig laufende Zwangsvollstreckungen (Kontopfändung, Lohnpfändung etc.) einzufrieren.

 

Widerrufsmöglichkeit des Darlehensvertrages mit der GMAC-RFC Bank GmbH

Im Rechtsrat vom 28.01.2019 wurde bereits berichtet, dass berichtet, dass ein Widerruf des seinerzeit mit der GMAC-RFC Bank GmbH geschlossenen Darlehensvertrags in bestimmten Konstellationen noch immer möglich sein kann. Ein Widerruf kann dazu führen, dass an die ADAXIO AMC GmbH als einziehende Rechtsnachfolgerin ein mitunter sehr viel geringerer Betrag zu zahlen ist, als ADAXIO im Rahmen des Darlehensvertrages geltend macht. Im besten Fall wäre nichts mehr an die ADAXIO zu zahlen.

 

Zwangsvollstreckung, insbesondere Zwangsversteigerung

Die ADAXIO AMC GmbH betreibt aber auch die Zwangsvollstreckung, z.B. in Form einer Kontopfändung, Lohnpfändung, Pfändung gegenüber dem Finanzamt im Falle von Steuerrückzahlungen oder durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Oder es wird die Zwangsversteigerung in das Grundstück oder die Eigentumswohnung betrieben, das bzw. die durch den Darlehensvertrag mit der GMAC-RFC Bank GmbH finanziert wurde.

In dem o.g. Rechtsrat vom 28.01.20219 hat Rechtsanwalt Fürstenow darauf hingewiesen, dass es mitunter streitig ist, ob die ADAXIO als Rechtsnachfolgerin überhaupt (noch) Inhaberin der Forderung aus dem Darlehensvertrag ist. Denn die GMAC-RFC Bank GmbH hat jedenfalls in den Jahren 2004 bis 2007 tausendfach Immobiliendarlehen abgeschlossen und jeweils zeitnahe aus diesen Krediten durch Verbriefung Wertpapiere kreiert, die dann wiederum gebündelt und am Wertpapiermarkt verkauft wurden. So hat die GMAC-RFC Bank GmbH nach eigenen Angaben der ADAXIO seinerzeit ihre Ansprüche aus den Darlehensverträgen sowie aus der zur Sicherung bestellten Grundschuld zunächst an die E-MAC-DE 2006-I B. V. abgetreten. Die E-MAC-DE 2006-I B. V. hat dann diese abgetretenen Darlehensforderungen und Rechte aus den Grundschulden wiederum an die Stichting Security Trustee E-MAC DE 2006-I abgetreten. Die GMAC-RFC Bank GmbH gab nach Rücksprache mit der BaFin in 2008 freiwillig ihre Banklizenz zurück. Ohne Banklizenz wäre es der GMAC-RFC Bank GmbH gesetzlich verboten gewesen, Bankgeschäfte, etwa die Gewährung von Darlehen, zu führen. Da die GMAC-RFC Bank GmbH in 2008 aufgrund der Abtretung der Darlehen keine Bankgeschäfte mehr führte und auch nicht vorhatte, Neugeschäft zu generieren, benötigte diese die Banklizenz auch nicht mehr. Damit war die GMAC-RFC Bank GmbH in der Folge nicht mehr Inhaberin der Darlehensforderungen.

Mittlerweile hat der BGH zugunsten der ADAXIO AMC GmbH entschieden, dass die ADAXIO AMC GmbH für den tatsächlichen Forderungsinhaber die Forderungseinziehung und mithin die Zwangsvollstreckung betreiben darf.

 

Zwangsvollstreckung mit fehlender bzw. unzulässiger Vollstreckungsklausel:

gerichtlich angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung

Nach der rechtlichen Auffassung von Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow vollstreckt die ADAXIO AMC GmbH jedoch mit einer unzulässigen Vollstreckungsklausel. Mit dieser Rechtsauffassung hat Rechtsanwalt Fürstenow Klage beim zuständigen Gericht eingereicht gekoppelt mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung, der von dem Gericht angeordnet wurde, und zwar so lange, bis das streitige Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen haben wird. Damit wurde die Zwangsversteigerung bis zu diesem Zeitpunkt (einstweilig) eingestellt, so dass bis zu einer solchen Entscheidung kein Versteigerungstermin stattfinden kann.

Eine ausführliche Darstellung kann abgerufen werden auf anwalt.de unter
https://www.anwalt.de/rechtstipps/weiteres-landgericht-ordnet-einstweilige-einstellung-der-zwangsvollstreckung-gegen-adaxio-gmac-an-196941.html

 

Rechtsanwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.