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Nach dem LG Berlin ordnet nun auch das LG Potsdam die einst­weilige Einstellung der von der ADAXIO AMC GmbH betrie­benen Zwangs­voll­stre­ckung an

14. Oktober 2022

ADAXIO AMC GmbH als Rechts­nach­folger der GMAC-RFC Bank GmbH: eine Bestandsaufnahme

 

Aktuelles: Zum 3. Mal wiederholt erstrittene einst­weilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Eine weitere Kammer des Landge­richts Berlin hat mit Beschluss vom 13.09.2022 aufgrund eines Antrags auf einst­weilige Einstellung der Zwangs­voll­stre­ckung im Rahmen einer Vollstre­ckungs­ge­gen­klage die Einstellung der durch die ADAXIO AMC GmbH betriebene Zwangs­ver­stei­gerung beschlossen. Bereits zuvor hat das Landge­richt Potsdam mit Beschluss vom 14. Januar 2022 in einer Paral­lel­sache zu Gunsten der Kläger über die einst­weilige Einstellung der Zwangs­voll­stre­ckung aus der notari­ellen Grund­schuld­be­stel­lungs­ur­kunde, mit der die ADAXIO AMC GmbH zwangs­voll­streckt, entschieden. Begründet wurden diese Beschlüsse damit, dass der jeweilige Antrag auf Einstellung der Zwangs­voll­stre­ckung zulässig und keineswegs aussichtslos ist, u.a. weil einge­wendet wurde, dass die ADAXIO AMC GmbH zur Geltend­ma­chung der Ansprüche, aufgrund derer sie die Zwangs­voll­stre­ckung betreibt, nicht legiti­miert sei und der Titel, aus dem die Zwangs­voll­stre­ckung betrieben wird, unzulässig sei.

Damit blieb dem jewei­ligen Vollstre­ckungs­ge­richt nichts weiter übrig, als die Zwangs­ver­stei­gerung einst­weilen einzustellen.

 

In den 3 Fällen ist Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow Prozess­ver­treter der Kläger gegen die ADAXIO AMC GmbH. Ebenso wie vor beiden Kammern des Landge­richts Berlin erfolgt auch vor dem Landge­richt Potsdam die einst­weilige Einstellung der Zwangs­voll­stre­ckung OHNE Sicher­heits­leistung. Damit ist es Rechts­anwalt FÜRSTENOW gelungen, in 2 Fällen die drohende Zwangs­ver­stei­gerung zu Gunsten seiner Mandanten einst­weilen aufzu­halten und in dem anderen Paral­lelfall diverse gleich­zeitig laufende Zwangs­voll­stre­ckungen (Konto­pfändung, Lohnpfändung etc.) einzufrieren.

 

Wider­rufs­mög­lichkeit des Darle­hens­ver­trages mit der GMAC-RFC Bank GmbH

Im Rechtsrat vom 28.01.2019 wurde bereits berichtet, dass berichtet, dass ein Widerruf des seinerzeit mit der GMAC-RFC Bank GmbH geschlos­senen Darle­hens­ver­trags in bestimmten Konstel­la­tionen noch immer möglich sein kann. Ein Widerruf kann dazu führen, dass an die ADAXIO AMC GmbH als einzie­hende Rechts­nach­fol­gerin ein mitunter sehr viel gerin­gerer Betrag zu zahlen ist, als ADAXIO im Rahmen des Darle­hens­ver­trages geltend macht. Im besten Fall wäre nichts mehr an die ADAXIO zu zahlen.

 

Zwangs­voll­stre­ckung, insbe­sondere Zwangsversteigerung

Die ADAXIO AMC GmbH betreibt aber auch die Zwangs­voll­stre­ckung, z.B. in Form einer Konto­pfändung, Lohnpfändung, Pfändung gegenüber dem Finanzamt im Falle von Steuer­rück­zah­lungen oder durch Eintragung einer Zwangs­si­che­rungs­hy­pothek. Oder es wird die Zwangs­ver­stei­gerung in das Grund­stück oder die Eigen­tums­wohnung betrieben, das bzw. die durch den Darle­hens­vertrag mit der GMAC-RFC Bank GmbH finan­ziert wurde.

In dem o.g. Rechtsrat vom 28.01.20219 hat Rechts­anwalt Fürstenow darauf hinge­wiesen, dass es mitunter streitig ist, ob die ADAXIO als Rechts­nach­fol­gerin überhaupt (noch) Inhaberin der Forderung aus dem Darle­hens­vertrag ist. Denn die GMAC-RFC Bank GmbH hat jeden­falls in den Jahren 2004 bis 2007 tausendfach Immobi­li­en­dar­lehen abgeschlossen und jeweils zeitnahe aus diesen Krediten durch Verbriefung Wertpa­piere kreiert, die dann wiederum gebündelt und am Wertpa­pier­markt verkauft wurden. So hat die GMAC-RFC Bank GmbH nach eigenen Angaben der ADAXIO seinerzeit ihre Ansprüche aus den Darle­hens­ver­trägen sowie aus der zur Sicherung bestellten Grund­schuld zunächst an die E‑MAC-DE 2006‑I B. V. abgetreten. Die E‑MAC-DE 2006‑I B. V. hat dann diese abgetre­tenen Darle­hens­for­de­rungen und Rechte aus den Grund­schulden wiederum an die Stichting Security Trustee E‑MAC DE 2006‑I abgetreten. Die GMAC-RFC Bank GmbH gab nach Rücksprache mit der BaFin in 2008 freiwillig ihre Banklizenz zurück. Ohne Banklizenz wäre es der GMAC-RFC Bank GmbH gesetzlich verboten gewesen, Bankge­schäfte, etwa die Gewährung von Darlehen, zu führen. Da die GMAC-RFC Bank GmbH in 2008 aufgrund der Abtretung der Darlehen keine Bankge­schäfte mehr führte und auch nicht vorhatte, Neuge­schäft zu generieren, benötigte diese die Banklizenz auch nicht mehr. Damit war die GMAC-RFC Bank GmbH in der Folge nicht mehr Inhaberin der Darlehensforderungen.

Mittler­weile hat der BGH zugunsten der ADAXIO AMC GmbH entschieden, dass die ADAXIO AMC GmbH für den tatsäch­lichen Forde­rungs­in­haber die Forde­rungs­ein­ziehung und mithin die Zwangs­voll­stre­ckung betreiben darf.

 

Zwangs­voll­stre­ckung mit fehlender bzw. unzuläs­siger Vollstreckungsklausel:

gerichtlich angeordnete einst­weilige Einstellung der Zwangsversteigerung

Nach der recht­lichen Auffassung von Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow vollstreckt die ADAXIO AMC GmbH jedoch mit einer unzuläs­sigen Vollstre­ckungs­klausel. Mit dieser Rechts­auf­fassung hat Rechts­anwalt Fürstenow Klage beim zustän­digen Gericht einge­reicht gekoppelt mit einem Antrag auf einst­weilige Einstellung der Zwangs­ver­stei­gerung, der von dem Gericht angeordnet wurde, und zwar so lange, bis das streitige Gericht eine Entscheidung in der Haupt­sache getroffen haben wird. Damit wurde die Zwangs­ver­stei­gerung bis zu diesem Zeitpunkt (einst­weilig) einge­stellt, so dass bis zu einer solchen Entscheidung kein Verstei­ge­rungs­termin statt­finden kann.

Eine ausführ­liche Darstellung kann abgerufen werden auf anwalt.de unter
https://www.anwalt.de/rechtstipps/weiteres-landgericht-ordnet-einstweilige-einstellung-der-zwangsvollstreckung-gegen-adaxio-gmac-an-196941.html

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.