/** Translation for 'read more' button in blog**/

Nach dem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

10. Januar 2023

Aufgrund hoher Resonanz zu dem Artikel „Das Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren: eine kurze Einführung“ vom 02. Dezember 2022 stellt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow in diesem Folge­ar­tikel in aller Kürze das Verfahren nach dem Zuschlag einer Immobilie im Rahmen eines Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahrens dar.

Die Zwangs­ver­stei­gerung einer Immobilie erscheint für viele eine gute Möglichkeit, möglichst kosten­günstig und schnell neuer Eigen­tümer eines Grund­stücks zu werden. Das es jedoch auch nach dem Zuschlag noch zu Schwie­rig­keiten kommen kann und auch relativ günstig erwor­benes Grund­ei­gentum unter Umständen noch sehr kostspielig werden kann, wird dabei oft nicht berücksichtigt.

 

Was geschieht nach dem Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren?

Mit Zuschlag wird der Höchst­bie­tende neuer Eigen­tümer des Grund­stücks. In der Theorie stellen sich viele dann bereits einen schnellen Umzug ins neue Heim und eine schnelle Besitz­nahme des erwor­benen Grund­stücks vor. In der Praxis kann vom Zuschlag bis zur eigent­lichen Inbesitz­nahme jedoch einige Zeit verstreichen. Denn auch nach dem Zuschlag haben Schuldner und Gläubiger die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Kennt­nis­nahme, sofortige Beschwerde gegen den Zuschlag einzu­reichen, erklärte Rechts­anwalt Fürstenow.

 

Wozu dient die sofortige Beschwerde und was ist die Folge?

Die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlag ist ein Rechts­mittel, dass von Verfah­rens­be­tei­ligten Personen genutzt werden kann, um den Zuschlag aus verschie­denen Gründen zu versagen. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn (grobe) Verfah­rens­fehler gemacht wurden oder der Rechts­grund auf dessen Grundlage die Zwangs­ver­stei­gerung durch­ge­führt wurde, anschließend bestritten wird. Dies ist zum einen natürlich sinnvoll und dient dem Schutze aller Betei­ligten, anderer­seits kann dadurch, gerade bei strit­tigen Sachver­halten, bis zu einer Entscheidung viel Zeit vergehen, so RA Fürstenow. Denn im Falle der Einrei­chung einer sofor­tigen Beschwerde ist der Zuschlag bis zu einer endgül­tigen Entscheidung schwebend. Das heißt, dass anfal­lende Lasten und Betriebs­kos­ten­vor­schüsse bereits vom neuen Eigen­tümer bezahlt werden müssen, unter Umständen, ohne dass dieser sein erwor­benes Grund­stück bereits nutzen kann.

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde obliegt stets dem Landge­richt (beachten Sie den Anwalts­zwang!), kann aber unter Umständen auch erst über mehrere Instanzen entschieden werden und damit noch mehr Zeit verstreichen lassen.

 

Gibt es noch andere Dinge die zu beachten sind?

Neben der sofor­tigen Beschwerde können auch noch andere Umstände die schnelle Besitz­nahme verhindern bzw. erschweren. Denn auch sogenannte, dem Zuschlag entge­gen­ste­hende besondere Härten, bspw. eine schwere Erkrankung oder Obdach­lo­sigkeit des Altei­gen­tümers, könnten Gründe sein, die einen Zuschlag zumindest aufschieben können. Zudem ist der Altei­gen­tümer auch nicht zur Koope­ration mit dem Erwerber verpflichtet, was bspw. ggf. die Beauf­tragung eines Schlüs­sel­dienstes oder einer Spedi­ti­ons­firma auf eigene Kosten notwendig lassen werden kann.

Befinden Sie sich in einem Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren oder stehen davor bzw. haben im Zuge dessen Eigentum verloren oder neu erworben? – Rechts­anwalt Herr Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne!

Eine umfas­sende recht­liche Beratung und Betreuung, sofern Sie Betei­ligter eines Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahrens sind oder werden, ist daher von entschei­dender Bedeutung. Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow nimmt diese sehr gerne mit Ihnen vor.