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Was passiert eigentlich mit den Darle­hens­zinsen nach der verein­barten Zinsbindung?

6. September 2023

Zinsbindung: Was ist das?

Bei der Aufnahme eines Kredits macht man sich neben der eigent­lichen Kredit­summe auch immer Gedanken über die verein­barten Zinsen, sowie die Laufzeit. Der Zinssatz kann dabei fest oder auch variabel festgelegt werden. Um gerade bei einem fest verein­barten Zins eine gewisse Sicherheit zu haben, wird dieser meist für einen bestimmten Zeitraum von der Bank garan­tiert, nach Ablauf dieser Zeit endet jedoch die sogenannte Zinsbindung und der Zinssatz muss wieder neu verhandelt werden, sofern das aufge­nommene Kredit­ka­pital an sich bis dahin noch nicht vollständig zurück­ge­zahlt ist.

Was viele jedoch nicht wissen: Bei der Festsetzung des neuen Zinssatzes hat die Bank keineswegs freien Ermes­sens­spielraum, sondern unter­liegt nach der Recht­spre­chung strengen Regeln, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

Welche das sind und was Sie tun können, falls sich Ihre Bank nicht daranhält, soll der folgende Rechtsrat aufzeigen.

 

Ende der Zinsbindung – und jetzt?

Mit dem Ende der Zinsbin­dungs­frist endet der zwischen Ihnen und dem Kredit­in­stitut geschlossene Kredit­vertrag zumeist nicht automa­tisch, es sei denn, es valutiert zu diesem Zeitpunkt auch keine Restschuld mehr. Das bedeutet dem entspre­chend, dass bei Untätigkeit des Kredit­nehmers anschließend ein neuer variabler Zinssatz gilt, der sich nach den aktuellen Zinsen richtet und dementspre­chend auch stets höher oder niedriger liegen kann als der bisherige, der Zinsbindung unter­lie­gende, Zinssatz. Wünschen Sie hingegen eine feste Verzinsung wie bisher, die also unabhängig von diesen Schwan­kungen ist, so können Sie auch dies wieder verein­baren, müssen sich dafür aber zwingend mit Ihrer Bank in Verbindung setzen.

Besteht die Darle­hens­for­derung wie aufge­zeigt also weiterhin fort, so wird eine sogenannte Anschluss­fi­nan­zierung notwendig, die entweder bei demselben Kredit­un­ter­nehmen erfolgen kann oder auch bei einem anderen. Beides kann von Vorteil sein; in der Praxis kommt es aus verschie­denen Gründen jedoch häufig zu einer Verlän­gerung des Darle­hens­ver­trags beim gleichen Institut. Denn die Festsetzung eines neuen (festen) Zinssatzes darf sich bei diesem nur in bestimmten Grenzen bewegen, wie folgend aufge­zeigt werden soll.

 

Feststellung des neuen Zinssatzes nach Ende der Zinsbindungsfrist

Um zu verstehen, wonach sich die Vorgabe der Verein­barung neuer Zinsen richtet, muss man zunächst einmal wissen, dass es zwei Arten von Zinssätzen gibt: Den zwischen Bank und Kunde indivi­duell verein­barten Vertrags­zinssatz und den sogenannten Referenz­zinssatz, der von neutraler Stelle, öffentlich zugänglich, an die Banken zur Berechnung des variablen Zinssatzes gereicht wird. Den Abstand zwischen dem verein­barten Zinssatz und dem Referenz­zinssatz nennt man Äquivalenzabstand.

Bei der Berechnung des neuen Zinssatzes müssen diese Werte nach BGH-Rechtsprechung unmit­telbar hinzu­ge­zogen werden. Der aktuell gemeldete Referenzzins wird als Grundlage genommen und der Äquiva­lenz­ab­stand aufsum­miert. Dies ergibt dann den neuen Zinssatz. Eine darüber­hin­aus­ge­hende Erhöhung ist somit unzulässig und schützt den Kunden insbe­sondere vor sogenannten „Lockan­ge­boten“ mit Niedrig­zinsen. Der Kredit­nehmer kann hierbei auch entscheiden, wie lange dieser neue Zinssatz nun für ihr gelten solle. Aller­dings kann dieser, solange der eigent­liche Kredit noch valutiert, auch nicht in einen komplett anderen, günsti­geren Zinssatz wechseln. Somit sind sowohl der Kredit­neh­merin, aber auch dem Kredit­geber in gewisser Art und Weise Grenzen gesetzt worden.

Aller­dings lässt sich diese Entscheidung natürlich nicht nur auf die Anpassung der Zinsen nach oben, sondern grund­sätzlich auch nach unten, d.h. zu Gunsten des Kredit­nehmers, anwenden; wenn der Referenzzins seit Aufnahme des Kredits mittler­weile also gesunken ist. Der anfäng­liche Äquiva­lenz­ab­stand solle nach Grundsatz des BGHs stets einge­halten werden. Zinssen­kungen des Referenz­zinses müssten so nach Ablauf der Zinsbindung auch an den Bankkunden weiter­ge­geben werden, was in der Praxis jedoch wohl eher selten der Fall ist. Hier könnte ein Anspruch auf eine Zinsan­passung bestehen, welcher am besten anwaltlich geprüft werden sollte.

 

Zinsan­pas­sungs­klauseln

Sind in den AGB einer Bank zudem sogenannte „Zinsan­pas­sungs­klauseln“ zu finden, die der Bank grund­sätzlich freie Hand bei der Gestaltung des Zinssatzes innerhalb der Vertrags­be­ziehung geben, so sind auch diese nach BGH-Entscheidungen rechtswidrig.

Beinhalten diese hingegen eine Anpas­sungs­schwelle, bei der ab einer gewissen Änderung des Referenz­zins­satzes eine Änderung des Zinssatzes vorge­nommen werden kann, sowie einen anschlie­ßenden Überprü­fungs­zeitraum, so halten Sie der Gültigkeit nach Recht­spre­chung hingegen stand, da die Bank gerade nicht in freiem Ermessen handeln kann und dies im Interesse beider Vertrags­par­teien liegen könne, aber nicht muss. Es könne auch direkt vereinbart werden, dass jede Änderung des Referenz­zins­satzes direkt zu einer Änderung des verein­barten Zinssatzes führt. Auch dies sei laut BGH rechtmäßig.

Es lohnt sich daher, Ihren Kredit­vertrag auch ausführlich auf mögli­cher­weise unwirksame Klauseln zu überprüfen, so Rechts­anwalt Fürstenow. Eine Unwirk­samkeit der Klausel führt zunächst zu einem reinen Wegfall dieser aus dem Vertrags­ver­hältnis, d.h. man muss den Zins danach, selbst­ver­ständlich im Rahmen der hier bereits aufge­zeigten Bedin­gungen, neu verhandeln.

 

Fazit

Sowohl bei den Zinsan­pas­sungs­klauseln als auch der reinen Verhandlung bzw. Bestimmung über einen neuen Zinssatz nach Ablauf der verein­barten Laufzeit, wurden in der Vergan­genheit oft für den Verbraucher eigentlich unzulässige Bestim­mungen vereinbart. Es lohnt sich daher definitiv, einen genaueren Blick auf die getrof­fenen Verein­ba­rungen und den Kredit­vertrag zu werfen. Gerade auch die Weitergabe eines gesun­kenen Referenz­zinses an die Kunden ist praktisch wohl nur selten erfolgt. Zudem sollten Sie bei einem bevor­ste­henden Ende der bishe­rigen Zinsbindung stets die recht­lichen Verein­ba­rungen kennen, um so einen anschlie­ßenden eigentlich unzuläs­sigen, zu hohen Zinssatz zu vermeiden. Auf Grund der Komple­xität, aber dennoch großen Relevanz, des Themas, kann dieser Rechtsrat natürlich nur einen kleinen Überblick über die Proble­matik geben; eine Einzel­fall­prüfung ist daher in jedem Falle unerlässlich, um mögliche Ansprüche feststellen zu können.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder wünschen eine weiter­ge­hende anwalt­liche Beratung? Rechts­anwalt Herr Sascha C. Fürstenow übernimmt dies sehr gerne für Sie!

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechts­anwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.