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Wann kann ein Widerruf von Verbrau­cher­dar­le­hens­ver­trägen noch immer möglich sein?

3. Juni 2019

Unter gewissen Umständen können auch jetzt nach längerer Laufzeit noch Verbraucher ihre Darle­hens­ver­träge wider­rufen, etwa

  • bei Verwendung einer fehler­haften oder fehlenden Wider­rufs­be­lehrung bei Darle­hens­ver­trägen, die keine Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge sind,
  • bei Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­trägen ohne Wider­rufs­be­lehrung und
  • bei Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­trägen, im Rahmen des Fernab­satzes, soweit die vorver­trag­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten missachtet wurden.

 

Was bedeutet Widerrufsrecht?

Das Gesetz räumt bei bestimmten Verbrau­cher­ver­trägen dem Verbraucher das Recht ein, seine Willens­er­klärung auf Vertrags­ab­schluss zu wider­rufen. Damit kann er sich wieder vom Vertrag lösen. Hier ist aber eine bestimmte Frist zu beachten. Wurde nun der Verbraucher überhaupt nicht über sein Wider­rufs­recht belehrt, oder ist eine solche Wider­rufs­be­lehrung fehlerhaft, so kann dies zur Folge haben, dass die Wider­rufs­frist so lange nicht zu laufen beginnt, bis dieser Fehler behoben wurde. Dem Verbraucher verbleibt noch lange Zeit nach Vertrags­schluss die Möglichkeit, sich durch Widerruf vom Vertrag zu lösen.

Jeder Verbrau­cher­vertrag, bei dem ein Wider­rufs­recht einge­räumt wird, folgt seinen eigenen Regeln. Dieser Beitrag beschränkt sich auf Verbraucherdarlehensverträge.

 

Am 21.06.2016 endete das „ewige“ Wider­rufs­recht bei Immobiliendarlehensverträgen

Die Wohnim­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­linie führte Art. 229 § 38 Abs. 3 Einfüh­rungs­gesetz zum Bürger­lichen Gesetzbuch (EGBGB) ein. Damit erlöschten Wider­rufs­rechte von Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­trägen, die zwischen dem Jahr 01.08.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Der so genannte „Wider­rufs­joker“ für solche Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge wurde damit seit dem 21.06.2016 ausge­hebelt, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

 

Das Ende des „Wider­rufs­jokers“ betrifft aber nur Immobiliendarlehensverträge

Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB findet nur auf Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge Anwendung, die vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, wenn das Fortbe­stehen des Wider­rufs­rechts darauf beruht, dass die Wider­rufs­be­lehrung fehlerhaft war. Dies bedeutet im Umkehr­schluss, dass für Darle­hens­ver­träge, die nicht Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge sind, dies nicht gilt, so Rechts­anwalt Fürstenow.

Weiter gilt das Ende des „Wider­rufs­jokers“ nicht für Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge, die zwischen dem 10.06.2010 und dem 20.03.2016 abgeschlossen wurden.

Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB findet auch keine Anwendung auf Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge, die vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, wenn über das Wider­rufs­recht überhaupt nicht belehrt wurde, wenn also die Wider­rufs­be­lehrung nicht bloß falsch ist, sondern komplett vergessen wurde.

 

Mögliche Wider­rufs­mög­lichkeit bei im Fernabsatz abgeschlossene Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge aufgrund Verletzung der vorver­trag­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten durch fehler­hafte oder unvoll­ständige Informationen

Das Ende des „ewigen“ Wider­rufs­rechts durch Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB gilt also nur im Falle einer fehler­haften Wider­rufs­be­lehrung. Die Wider­rufs­frist beginnt aber auch dann nicht zu laufen, wenn der Immobi­li­en­dar­le­hens­vertrag mittels Fernab­satze, also unter Hilfe von Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel, abgeschlossen wurde und dem Darle­hens­nehmer vorver­trag­liche Pflicht­in­for­ma­tionen nicht übermittelt wurden. Auch hierbei beginnt die Wider­rufs­frist nicht zu laufen, bevor der Darle­hens­nehmer nicht vollständig infor­miert worden ist, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow.

Ein Fernab­satz­ge­schäft ist gegeben, wenn der Verbraucher den Darle­hens­vertrag ausschließlich mit Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln, wie etwa Post oder Internet, abgeschlossen hat, also gerade nicht eine Filiale des Darle­hens­gebers aufge­sucht hat. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.02.2018 klarge­stellt, dass sogar auch dann ein Fernab­satz­ge­schäft, wenn der Verbraucher die Geschäfts­räume eines Darle­hens­ver­mittlers aufge­sucht hat, vorliegt. Dies kann in der Praxis der Fall sein, wenn der Immobi­li­en­dar­le­hens­vertrag über Darle­hens­ver­mittler, wie z.B. über Dr. Klein & Co. AG oder über Interhyp, vermittelt wurde oder das Darlehen durch Direkt­banken wie die IngDiBa, die DKB oder die GMAC-RFC Bank, die sich jetzt ADAXIO AMC GmbH nennt, geschlossen wurde.

Wurde der Darle­hens­vertrag lediglich per Post übersendet und der Vermittler ist weder für die Bank tätig noch ist er Reprä­sentant der darle­hens­ge­benden Bank und auch nicht Mitar­beiter oder bevoll­mäch­tigter Vertreter der Bank, dann liegt nach dem Urteil des BGH ein Darle­hens­vertrag unter Fernabsatz vor.

An einem Vertrags­schluss unter ausschließ­licher Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertrags­an­bahnung persön­lichen Kontakt zu einem Mitar­beiter des Unter­nehmers oder einem von dem Unter­nehmen bevoll­mäch­tigten Vertreter hat“, so der Leitsatz des BGH.

 

Fazit: Es macht stets Sinn, den Darle­hens­vertrag auf Fehler, die zu einem Wider­rufs­recht führen können, zu überprüfen.

Auch wenn aufgrund von Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB der Widerruf eines Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­trages nicht mehr möglich ist, so können weiterhin andere noch durch­setzbare Wider­rufs­gründe bestehen.

 

Sonstige Wider­rufs­mög­lich­keiten

Die Gerichte haben immer wieder aus unter­schied­lichen Gründen ein Wider­rufs­recht angenommen.

Das Landge­richt Düsseldorf bestä­tigte in seinem Urteil vom 15.12.2017 ein Wider­rufs­recht des Darle­hens­nehmers deshalb, weil in den AGB des Darle­hens­ver­trages eine Klausel enthalten war, durch die der Verbraucher die Fehlvor­stellung erlangen könne, die Wider­rufs­frist sei bereits abgelaufen. Auch kann ein Wider­rufs­recht bestehen, wenn dem Darle­hens­nehmer im Vergleich zu dem damals üblichen Markt­niveau zu hohe Zinsen abver­langt wurden. Ein Immobi­li­en­dar­le­hens­vertrag im Rechts­sinne setzt markt­üb­liche Bedin­gungen voraus und ist gerade nicht gegeben. Damit wäre wiederum Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB, der nur auf Immobi­li­en­dar­le­hens­ver­träge anwendbar ist, hier nicht einschlägig. Das Landge­richt Hannover hat 2018 in einem anderen Zusam­menhang festge­stellt, dass ein deutlich überhöhter Zinssatz vom Darle­hens­nehmer verlangt wurde.

Das Landge­richt Ravensburg stellte im September 2018 fest, dass eine Aufrech­nungs­klausel im Darle­hens­vertrag die Ausübung des Wider­rufs­rechts des Darle­hens­nehmers erschwert. Denn der Darle­hens­nehmer könnte sich dadurch von seinem Recht, den Widerruf auszuüben, abhalten lassen, was unwirksam sei.

 

Möchten Sie Ihren Darle­hens­vertrag auf die Möglichkeit eines (noch) bestehenden Wider­rufs­recht überprüfen lassen? Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow übernimmt gerne die Prüfung Ihrer Darle­hens­ver­trags­un­ter­lagen auf eine mögliche Widerrufbarkeit.