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Widerruf einer Prolongationsvereinbarung

11. Oktober 2019

Der Widerruf einer Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung zu einem Darle­hens­vertrag, auch Kondi­ti­ons­an­passung genannt, welche unter Verwendung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln abgeschlossen wurde, ist grund­sätzlich möglich. Der ursprüng­liche Darle­hens­vertrag bleibt dabei bestehen, so das Landge­richt Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 08.12.2014 (6 O 3699/14) entschieden.

 

Sachverhalt der Entscheidung: Wirksamkeit des Widerrufs einer Prolongationsvereinbarung

Im vorge­nannten Urteil hatte das Landge­richt über die Wirksamkeit eines Widerrufs bezüglich einer Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung zu entscheiden. Der Darle­hens­vertrag wurde 1997 mit einer Geltungs­dauer der Kondi­tionen bis zum 30.09.2007 unter­zeichnet, sodann sollte eine Kondi­ti­ons­an­passung erfolgen, wobei für den Fall des Nicht­zu­stan­de­kommens einer neuen Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung der alte Vertrag (mit einer Zinsan­pas­sungs­klausel nach § 315 b BGB alte Fassung) gelten sollte. Die Kläger wider­riefen die ihnen mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2005 übersandte – zunächst angenommene – neuen Prolongationsvereinbarung.

 

Die Entscheidung des Gerichts: Widerruf der Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung möglich

Das Landge­richt entschied, dass der Widerruf bezüglich der Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung, nicht aber auch betreffend den Darle­hens­vertrag, wirksam ist.

Rechts­auf­fassung des Gerichts: Wider­rufs­recht nach Fernabsatz, §§ 312d, 355 BGB 

Das Gericht vertrat unter Berufung der Recht­spre­chung des BGH (Urteil v. 28.05.2013, XI ZR 6/12) die Auffassung, dass den Klägern vorliegend kein erneutes Wider­rufs­recht betreffend den Darle­hens­vertrag zustand, mit der Begründung, dass Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­ba­rungen gerade keine neuen Darle­hens­ver­träge darstellen. Damit ergibt sich für solche Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­ba­rungen aus § 495 BGB Abs. 1 BGB kein Widerrufsrecht.

 

Wenn Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­ba­rungen mittels Nutzung von Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln geschlossen worden sind, ergibt sich für diese selbst jedoch ein Wider­rufs­recht nach den Fernab­satz­regeln aus §§ 312d, 355 BGB a. F. Hier wäre damit eine Wider­rufs­be­lehrung für die Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung oder Kondi­ti­ons­an­passung erfor­derlich gewesen. Bei Fehlen einer solchen Wider­rufs­be­lehrung hat die Wider­rufs­frist nicht zu laufen begonnen.

Die Kondi­ti­ons­an­passung stellt nach Auffassung des Gerichts eine Finanz­dienst­leistung nach § 312d BGB a. F. dar, wobei der Widerruf nach § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a. F. auch nicht ausge­schlossen war. Ein Wider­rufs­recht besteht dann bei solchen Fernab­satz­ver­trägen nicht, wenn dem Verbraucher aufgrund der §§ 495, 499 bis 507 BGB a. F. ein Wider­rufs­recht nach § 355 BGB zusteht. Ein solches Wider­rufs­recht stand im zu beurtei­lenden Sachverhalt gerade nicht zu. Denn bei einer Kondi­ti­ons­an­passung handelt es sich lediglich um eine unechte Abschnitts­fi­nan­zierung und nicht um einen eigen­stän­digen Darle­hens­vertrag (BGH, AZ.: XI ZR 6/12).

 

Und was bedeutet das nun für die Verbraucher?

Wurde die als Finanz­dienst­leistung einzu­stu­fende Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung bzw. die Kondi­ti­ons­an­passung mithilfe von Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln geschlossen, ohne dass eine wirksame Wider­rufs­be­lehrung erfolgt ist, ist grund­sätzlich ein Widerruf möglich.

Wird eine Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung wider­rufen, so ist diese rückab­zu­wi­ckeln. Dadurch lebt der ursprüng­liche Darle­hens­vertrag mit den dortigen Regelungen wieder auf. Für den Verbraucher kann dann gerade dann dadurch ein Vorteil entstehen, wenn das ursprüng­liche Darlehen – etwa bei Verkauf der finan­zierten Immobilie – vollständig abgelöst wird, so dass etwa die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung verringert werden könnte.

 

Haben Sie eine Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung mit Ihrer Bank geschlossen und möchten wissen, ob Sie sich von dieser wieder lösen können? Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow übernimmt gerne die Prüfung Ihre Prolon­ga­ti­ons­ver­ein­barung auf eine mögliche Widerrufbarkeit.