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VBB Abo / Umwelt­karte kündigen (Verkehrs­verbund Berlin–Brandenburg) – Wie geht das?

30. April 2020

Keine Fahrt mit Bus, U‑Bahn und S‑Bahn wegen Corona

In diesen bewegten – oder besser gesagt unbewegten – Zeiten sind die Menschen darauf bedacht, unnötige Ausgaben zu kürzen, also zu sparen. Da viele Menschen durch die Corona-Pandemie in Berlin und Brandenburg im Home-Office arbeiten, nutzen viele von ihnen derzeit auch nicht die öffent­lichen Verkehrs­mittel Busse, U‑Bahn und S‑Bahn des Verkehrs­ver­bundes Berlin-Brandenburg.

Viele haben ein Abonnement abgeschlossen und zahlen trotz Nicht­nutzung der öffent­lichen Verkehrs­mittel weiterhin für ihre Umwelt­karten und sonstige Monatskarten.

Grund­sätzlich gilt natürlich: wer ein Abonnement abgeschlossen hat und das Angebot nicht nutzt, muss trotzdem dafür (weiter)bezahlen. Vertrag ist schließlich Vertrag. Jedoch kann man Abonne­ments als sogenanntes Dauer­schuld­ver­hältnis kündigen. Hierzu später.

 

Sind die Kunden des VBB auf Kulanz angewiesen? Nein, das VBB-Abo kann kurzfristig gekündigt werden

Im Tages­spiegel vom 15. April 2020 konnte man lesen, dass der Verkehrs­verbund Berlin-Brandenburg bei Monats­karten trotz Corona jede Kulanz verweigere. Der VBB habe darauf hinge­wiesen, dass fast alle Fahrten statt­finden, man also das Angebot weiterhin nutzen könne. Letzt­endlich sollen die zwischen 60 und 190 € im Monat kostenden Monats­karten weiter­be­zahlt werden.

Rechts­anwalt Fürstenow erklärt, dass die Abo-Kunden des VBB überhaupt nicht auf die Kulanz des Verbundes angewiesen sind. Denn einen Abonne­ments­vertrag kann man schließlich kündigen. Dies geht einmal über den eigenen Account beim jewei­ligen Anbieter, z.B. der Berliner S‑Bahn. Hierbei ist es jedoch nur möglich, das Abonnement zum Ende der jewei­ligen sich jährlich verlän­gernden Vertrags­laufzeit zu kündigen. Wer aber im Dezember ein Abonnement abgeschlossen hat, muss dann bis Ende des Jahres weiter­zahlen. Es gibt aber eine unkom­pli­zierte Möglichkeit, das Abonnement kurzfristig außer­or­dentlich zu kündigen.

 

Außer­or­dent­liche Kündigung des Abonne­ments zum nächsten Monat

Es ist möglich, die Monats­karten der VBB ab dem Folge­monat außer­or­dentlich kündigen. Hierfür bedarf es nicht einmal eines konkreten außer­or­dent­lichen sonstigen Kündi­gungs­grundes (wie zum Beispiel Corona). Denn gemäß Ziffer 10.2 der Anlage 5 (Bedin­gungen für Abonne­ments) des gemein­samen Tarifs der im Verkehrs­verbund Berlin-Brandenburg zusam­men­wir­kenden Verkehrs­un­ter­nehmen (VBB-Tarif) vom 01.01.2020 gilt folgendes:

Außer­or­dent­liche Kündigung durch den Kunden

 

Der Abonne­ment­vertrag kann durch den Kunden auch vor Ablauf der 12-Monats-Laufzeit jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig gekündigt werden, wenn gleich­zeitig mit der Kündigung die restlichen Wertab­schnitte bzw. die Chipkarte mit EFS (längstens zehn Tage nach Ablauf) an das vertrags­füh­rende Verkehrs­un­ter­nehmen zurück­ge­geben werden. Wird die Kündigung und Rückgabe bis zum 2. Kalen­dertag eines Monats vorge­nommen (bei Einsendung gilt das Datum des Poststempels), so ist die Kündigung zum Ablauf des Vormonats wirksam.

 

Bei außer­or­dent­licher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbei­tungs­entgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein gerin­gerer oder gar kein Schaden entstanden ist.“

 

(siehe https://sbahn.berlin/fileadmin/user_upload/Tickets/Tarifgebiet_Berlin-Brandenburg/Tarifbroschueren/Flyer_VBB-Tarif.pdf)

 

Voraus­set­zungen für eine außer­or­dent­liche Kündigung nach Ziff. 10.2 der Anlage 5 des VBB-Tarifs

Es müssen also lediglich zwei Voraus­set­zungen erfüllt sein, nämlich

  1. Die Kündigung muss recht­zeitig, spätestens zum zweiten des laufenden Monats erfolgt sein (es genügt sogar bei Einsendung das Datum des Poststempels!) und
  2. es muss die Chipkarte mit EFS zurück­ge­geben werden. Wird diese ebenfalls bis zum zweiten des laufenden Monats zurück­ge­geben, so wird die Kündigung noch zum Ende des voran­ge­gan­genen Monats wirksam und der Vertrag endet dann.

 

Beispiel:

Kündigt ein Kunde am 28.04.2020 unter gleich­zei­tiger Rücksendung seiner Chipkarte sein VBB-Abo, so endet der Abonne­ments­vertrag zum 30.04.2020 und der Kunde braucht ab Mai 2020 nicht mehr zu bezahlen.

 

Neue Monats­karte nach Corona

Sobald die Corona-Krise überstanden ist und die Menschen in Berlin und Brandenburg wieder mit Bussen, U‑Bahn und Regio­nal­bahnen fahren müssen, kann selbst­ver­ständlich wieder eine neue Monats­karte beantragt werden.

 

Bei einer außer­or­dent­lichen Kündigung ist jedoch folgendes zu beachten:

Der Nutzungs­zeitraum des Aboti­ckets, also der Zeitraum ab Beginn des vorzeitig beendeten Vertrags­jahres bis zur Beendigung (Rückgabe der Wertab­schnitte bezie­hungs­weise bis zur Sperrung des EFS der Chipkarte wird auf Grundlage der jewei­ligen Preise der entsprechen Monats­karten ohne Abonnement berechnet. Dies ergibt sich aus Ziff. 10.4 der Anlage 5 des VBB-Tarifs.

Daher sollte VOR einer Kündigung eine entspre­chende Berechnung statt­finden. Wer beispiels­weise ohnehin vorhat, einen Monat nach der Kündigung wieder ein Abonnement abzuschließen, für den macht es jeden­falls dann keinen Sinn das Abo zu kündigen, wenn er einen Diffe­renz­betrag zu zahlen hätte, der höher wäre als die Einsparung des einen Monats.

Es bliebe aller­dings zu prüfen, ob eine derartige Berechnung in Ziff. 10.4 im Falle einer erlaubten außer­or­dent­lichen Kündigung nicht unter das Klausel­verbot der Vertrags­strafe gemäß § 309 Nr. 6 BGB fällt, wonach eine Bestimmung unwirksam ist, durch die dem Verwender für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertrags­strafe versprochen wird. Einer­seits die Möglichkeit einer (außer­or­dent­lichen) Kündigung zu gewähren, anderer­seits aber in einem solchen Fall eine Diffe­renzen zum Preis ohne Abonnement zu berechnen, könnte durchaus eine unzulässige Vertrags­strafe darstellen.

 

 

Muster­kün­di­gungs­schreiben

 

Eine Kündigung kann wie folgt abgegeben werden:

 

An
„den jewei­ligen Vertrags­partner, z.B. Berliner S‑Bahn)“
„Adresse einfügen“

 

Vertrag xxxxxxxx
Abonnement xxxxxxx

 

Kündigung VBB-Umweltkarte

 

Hiermit kündige ich meine VBB-Umweltkarte außer­or­dentlich gemäß Ziff. 10.2 der Anlage 5 (Bedin­gungen für Abonne­ments) des Gemein­samen Tarifs der im Verkehrs­verbund Berlin-Brandenburg zusam­men­wir­kenden Verkehrs­un­ter­nehmen (VBB-Tarif) vom 01.01.2020.

 

Anbei überreiche ich gemäß Ziff. 10.2 der o.g. Anlage 5 als (weitere) Bedingung für die außer­or­dent­liche Kündigung die Chipkarte mit EFS.

 

Ich bitte um Bestä­tigung der Kündigung mit Datum der Wirksamkeit und des Erhalts der beigefügten Chipkarte.

 

Mit freund­lichen Grüßen
„Unter­schrift“