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Übernommene Grund­schuld bei Teilungsversteigerung

22. März 2023

Was ist eine Teilungs­ver­stei­gerung und was ist eine Grundschuld?

Bei der Teilungs­ver­stei­gerung handelt es sich um die öffent­liche Verstei­gerung eines Grund­stücks bzw. einer Immobilie im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung. Um von einer Teilungs­ver­stei­gerung sprechen zu können, muss das Grund­stück dabei mindestens zwei Personen als Gemein­schaft gehören. Dies kann häufig bspw. bei Eheleuten der Fall sein, aber auch in anderen Konstel­la­tionen wie Perso­nen­ge­sell­schaften oder Erben kann Mitei­gentum an einem Grund­stück begründet sein. Dieses Mitei­gentum bzw. dieser Bruchteil begründet jeweils einen ideellen Anteil am Grund­stück der dem jewei­ligen Anteil entspricht.

Die Grund­schuld hingegen ist ein dingliches Siche­rungs­mittel bzw. Grund­pfand­recht an einem Grund­stück, welches zumeist eine Forderung in bestimmter Höhe für einen Gläubiger absichern soll. Eine solche ist in Abteilung III des Grund­buchs einzu­tragen. Anders als die Hypothek ist diese aller­dings nicht akzes­so­risch, d.h. direkt an die Forderung gekoppelt, und valutiert immer in gleicher Höhe. Aus dieser kann man schließlich auch die Zwangs­ver­stei­gerung betreiben.

Kommt es nun zu einer solchen Verstei­gerung eines Grund­stücks, so kann es vorkommen, dass eine auf diesem einge­tragene, wirksam entstandene Grund­schuld nicht erlischt, sondern vom poten­zi­ellen neuen Käufer übernommen werden muss. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn aus einem rangnie­deren Recht die Zwangs­ver­stei­gerung betrieben wird. Doch was bedeutet dies für das Verfahren konkret? Was bedeutet das auch für den Erwerber und für den Inhaber der Grund­schuld? Mit diesen Fragen wird sich der folgende Rechtsrat auseinandersetzen.

 

Zu beach­tende Grund­schuld bei der Versteigerung

Sofern die Grund­schuld am Grund­stück auch nach der Verstei­gerung stehen bleiben soll, wird diese, wie bereits oben festge­halten, auch immer vom Käufer übernommen, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow. Der Käufer kann dabei in der Zwangs­ver­stei­gerung jedoch so gut wie immer auch der Altei­gen­tümer sein, was eine weitere Konstruktion vorweg­nimmt, die später noch aufge­griffen werden soll.

Eine Grund­schuld ist zudem stets wertmin­dernd für ein Grund­stück, da diese am Grund­stück „klebt“ und mit Erwerb des Grund­stücks auch immer ein Schuld­ner­wechsel für die Grund­schuld zu sehen ist. Das heißt, man wird bei seinem Gebot in der Verstei­gerung auch die anschließend noch zu bezah­lende Grund­schuld mit einbe­rechnen müssen, da diese nun von dem Erwerber zu begleichen sein wird.

 

Was, wenn die Grund­schuld eigentlich nicht mehr valutiert?

Die Grund­schuld ist wie oben aufge­zeigt eben nicht akzes­so­risch zur Forderung, sondern besteht zumindest soweit immer in gleicher Höhe, egal wie viel auf die abgesi­cherte Forderung, zumeist wohl die Darle­hens­for­derung einer Bank, bereits gezahlt wurde.

Damit ist man rein theore­tisch selbst bei vollstän­diger Zahlung auf die zu Grunde liegende Forderung der Grund­schuld noch immer der Gefahr der Zwangs­voll­stre­ckung durch die Gläubi­gerin ausge­setzt, da diese ja nach wie vor in voller Höhe valutiert und im Grundbuch einge­tragen ist.

Dieses Problem wird aller­dings zumeist dadurch behoben, dass in der Praxis zwischen der Grund­schuld­gläu­bi­gerin und ‑schuld­nerin ein schuld­recht­licher Vertrag, die sogenannte Siche­rungs­zweck­abrede, geschlossen wird, welche die „Brücke“ zwischen der Forderung und der Grund­schuld schlägt und Rechte und Pflichten beider Parteien genau definiert. Dazu zählt auch die Löschung bzw. Abtretung der Grund­schuld nach vollstän­diger Zahlung. Die Löschung erfolgt per sogenannter Löschungs­be­wil­ligung der Gläubi­gerin, die nach Leistung an den Schuldner übergeben wird und dann ans Grund­buchamt übermittelt werden müsste.

Wenn Ihnen als Altei­gen­tümer die Löschungs­be­wil­ligung bereits in der Verstei­gerung vorliegt, da die der Grund­schuld zu Grunde liegende Forderung bereits vollständig befriedigt wurde, so sollten Sie diese jedoch keines­falls an den Neuerwerber aushän­digen, rät Rechts­anwalt Fürstebow. Denn dieser muss auf Grund beschrie­benen Trennung von Grund­schuld und Forderung trotzdem zunächst den vollen Betrag an die Grund­schuld­gläu­bi­gerin bezahlen. Dies macht vor allem schon deshalb Sinn, da die Grund­schuld ja im Verstei­ge­rungs­ver­fahren eine wegzu­den­kende Belastung darstellt, die das Gebot senkt. Sie ist dadurch auch immer ein Teil des Gebots, selbst wenn die Gläubi­gerin an sich keinen schuld­recht­lichen Anspruch mehr auf die Zahlung besitzt. Man zahlt in diesem Falle gedanklich auf die Grund­schuld und nicht auf die Forderung!

Das oben geschil­derte gilt aller­dings auch, wenn Sie als Altei­gen­tümer gleich­zeitig der Neuwerber sind und von der eigentlich bereits getilgten Grund­schuld wissen: Auch in diesem Falle müssen Sie die Grund­schuld erst (erneut) begleichen.

 

Übernommene Grund­schuld ablösen

Zur Ablösung der Grund­schuld müsste der Erwerber also den vollen Betrag bezahlen, über die die Grund­schuld im Grundbuch valutiert, an die, ebenfalls im Grundbuch einge­tragene, richtige Gläubi­gerin. Natürlich darf die Gläubi­gerin schluss­endlich auch nicht mehr erhalten, als ihr eigentlich zusteht; zunächst ist sie aber so gestellt, als wäre auf die Forderung tatsächlich noch nie gezahlt worden. Der zu viel gezahlte Überfluss würde am Ende an den Altei­gen­tümer ausgezahlt.

Zudem müssen auch stets die einge­tra­genen Grund­schuld­zinsen vom Zeitpunkt des Zuschlags bis zur Ablösung der Grund­schuld berück­sichtigt bzw. beglichen werden, diese sind in der Regel auch relativ hoch.

 

Muss der Neuerwerber die Grund­schuld ablösen?

Es besteht keine Verpflichtung dazu, auf die Grund­schuld zu leisten. Eine solche gibt daher auch kein direktes Leistungs­recht der Gläubi­gerin gegen den Schuldner. Wie eingangs erwähnt ist sie jedoch ein Grund­pfand­recht, das heißt sie berechtigt die Gläubi­gerin zur Zwangs­voll­stre­ckung in das damit gesicherte Grund­stück und hat gleich­zeitig einen Duldungs­an­spruch dieser gegen den Schuldner. Das Grund­stück könnte also erneut versteigert werden.

Ohnehin könnte nur die Grund­schuld­gläu­bi­gerin den Neuerwerber zur Zahlung auffordern (wie gesagt, jedoch ohne Verpflichtung) und anschließend die Zwangs­voll­stre­ckung betreiben, jedoch nicht der Altei­gen­tümer. Dies führt gerade bei einer eigentlich nicht mehr valutie­renden Grund­schuld zu einem prakti­schen Problem für diesen: Da das Geld eigentlich diesem zusteht und nicht mehr der einge­tra­genen Grund­schuld­gläu­bi­gerin hat dieser ein großes Interesse, an der Durch­setzung der Forderung. Die Grund­in­ha­berin hingegen hat davon keinen Vorteil, sondern lediglich Aufwand. Sie wird daher zumeist kaum aus eigenen Stücken die Zwangs­voll­stre­ckung betreiben und der Altei­gen­tümer hat dabei auch keinerlei Einfluss. Aller­dings können Grund­schulden als dingliches Recht jederzeit abgetreten werden, darauf hat man auch einen direkten Anspruch gegenüber der einge­tra­genen Grundschuldinhaberin.

Sofern es mehrere Altei­gen­tümer gibt, wird es hier etwas kompli­zierter: Gehen wir im Folgenden der Einfachheit halber einmal von zwei Altei­gen­tümern aus.

Einmal dem Ersteher und einem weiteren der davor (Mit-)Eigentümer war. In diesem Falle stand das Grund­stück mit allen Rechten, Pflichten und Belas­tungen beiden gemein­schaftlich zu gleichen Teilen zu und somit auch die daran befind­liche Grundschuld.

Wenn die alte Grund­schuld­in­ha­berin sich nun wie oben geschildert und praktisch oft vorkommend weigert, die Zwangs­ver­stei­gerung aus der Grund­schuld zu Gunsten des alten Altei­gen­tümers zu betreiben, so kann zwar die Abtretung verlangt werden, aller­dings muss die Annahme dieser von beiden Altei­gen­tümern (hier also dem Erwerber und früheren Mitei­gen­tümer) erfolgen, so RA Fürstenow. Weigert sich der Erwerber, da er die erneute Zwangs­ver­stei­gerung natürlich verhindern möchte, so hat man auch gegen diesen einen Anspruch auf Fiktion der Willens­er­klärung, d.h. Annahme der Abtretung, eine solche müsste man aller­dings auf dem Klagewege durch­setzen, was zuweilen sehr zeitin­tensiv sein kann.

Ist die Abtretung schließlich erfolgt, müsste die Grund­schuld schließlich noch in zwei hälftige Grund­schulden aufge­trennt werden, da diese beiden Altei­gen­tümern ja zu gleichen Teilen zusteht. Auch hier bedarf es, wie bereits zur Annahme der Abtretung, wieder der Zustimmung beider Parteien; auch diese müsste ggf. auf dem Klageweg durch­ge­setzt werden.

Ist dies erfolgt, so könnte schließlich der Altei­gen­tümer aus seiner hälftigen, erwor­benen Grund­schuld die Zwangs­voll­stre­ckung gegen den Erwerber einleiten, sofern dieser nach wie vor zahlungs­un­willig sein sollte, und so das ihm noch zuste­hende Geld erhalten.

 

Fazit

Dieser Rechtsrat hat sich mit dem komplexen Thema der übernom­menen Grund­schuld bei einer Teilungs­ver­stei­gerung beschäftigt. Dabei kann jedoch nicht auf jede Fallkon­stel­lation und mögli­cher­weise entste­hende Proble­matik einge­gangen werden, sodass eine sorgfältige Prüfung des Einzel­falls unerlässlich bleibt. Wenn Sie sich einem Teilungs­ver­fahren gegen­über­ge­stellt sehen, so ist es sehr ratsam, sich anwaltlich hierzu beraten zu lassen. Rechts­anwalt Herr Sascha C. Fürstenow übernimmt dies gerne für Sie!