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Schaden­ersatz bei fehler­haften Ad-hoc-Mitteilungen

28. November 2019

Haftung auf Schaden­ersatz bei fehler­hafter Ad-hoc-Mitteilungen oder sonstiger unwahrer Veröf­fent­li­chungen von Vorständen und Gesellschaft

Rechtslage bisher: umstritten

Umstritten wurde lange die Frage, ob die Aktien­ge­sell­schaft bei fehler­hafter Ad-hoc-Mitteilungen bzw. die Veröf­fent­li­chung unwahrer Infor­ma­tionen haftet.

Während das LG München die Haftung der Aktien­ge­sell­schaft verneinte, da Ad-hoc-Mitteilungen nicht an Privat­an­leger gerichtet seien und die Kausa­lität zwischen Aktienkauf und Mittei­lungen grund­sätzlich fehlen, entschied das LG Augsburg, dass nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 88 a.F. BörsG Schaden­ersatz an einen Anleger geleistet werden muss, der glaubhaft machen konnte, er habe durch die unwahre Ad-hoc-Mitteilung seine Entscheidung zum Aktien­erwerb getroffen, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow von FÜRSTENOW Anwaltskanzlei.

 

Klärung durch den BGH: Schadens­er­satz­an­spruch nach § 826 Abs. 1 BGB

Das BGH hingegen hat mit seinem Urteil vom 09.05.2005 zwar ein Schadens­er­satz­an­spruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 88 a.F. BörsG abgelehnt, aber nach § 826 BGB begründet. Die Haftung bei fehler­hafter oder unwahrer Ad-hoc-Mitteilungen führt dazu, dass nicht nur die Gesell­schaft, sondern auch die Vorstands­mit­glieder nach § 826 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §400 AktG haften können.

 

Ansprüche nach dem Wertpa­pier­han­dels­gesetz §§97,98 WpHG

Eine weitere Hilfe zur Anspruchs­grundlage verschaffen die Vorschriften des §97,98 WpHG. Ein Anspruch kommt demzu­folge in Betracht bei einer verspä­teten oder unwahren Veröf­fent­li­chung einer Tatsache. Auch eine Nicht­ver­öf­fent­li­chung kann einen Anspruch begründen. Unter solchen publi­zi­täts­pflich­tigen Tatsachen sind solche Infor­ma­tionen zu verstehen, die geeignet sind, den Kursverlauf zu beeinflussen.

 

Schaden­er­satz­an­spruch nur bei Ad-Hoc-Mitteilungen

Schadens­er­satz­an­sprüche werden nur bei Ad-hoc-Mitteilungen geltend gemacht, andere Mittei­lungen sind hierunter nicht erfasst. Mittei­lungen, die sich z.B. im Jahres­ab­schluss­finden, fallen nicht darunter, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow.

Anspruchs­be­rech­tigter sind nur Emittenten, somit haben die Anleger kein Anspruch drauf, gegen Organ­mit­glieder selbst vorzugehen.

 

Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.