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Schaden der Anleger von LombardiClassic 2 und LombardiClassic 3

22. Mai 2019

Update zum Insolvenzverfahren des Pfandhauses Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG

Wie bereits durch Rechtsanwalt Fürstenow mitgeteilt wurde scheint es recht wahrscheinlich, dass wegen der Eröffnungen der Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pfandhauses Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG und der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG, die Anleger, die eine stille Beteiligung an der Luxuspfandleihe des Pfandhauses Lombardium Hamburg eingegangen sind, einen Großteil ihrer Einlagen verlustig gegangen sind.

Jetzt im Mai 2019 hat der Insolvenzverwalter im Infoschreiben an die Insolvenzgläubiger zusammen mit der Berechnung der Auseinandersetzungsguthabens verschickt, wobei auch konkret ein negatives Auseinandersetzungsguthaben errechnet wurde. Ist ein Auseinandersetzungsguthaben negativ, so wäre die zur Tabelle anzumeldende Forderung 0,00 €. Damit würde unabhängig von der Verteilungsquote am Schluss des Insolvenzverfahrens an dem geschädigten Anleger kein Betrag ausbezahlt werden.

Mehr noch: es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter auch noch den Ausgleich eines solchen negativen Kapitalkontos fordert und gegenüber den ohnehin geprellten Anlegern vermeintliche Rückzahlungsansprüche geltend macht, meint Rechtsanwalt Fürstenow. Im Falle einer solchen Zahlungsaufforderung sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob ein derartiger durchsetzbarer Rückforderungsanspruch tatsächlich besteht.

Aufgrund derartiger aktueller Entwicklung, dass die Anleger bei negativem Saldo ihres Auseinandersetzungsguthabens leer ausgehen und befürchten müssen, dass der Insolvenzverwalter Beträge gar zurückfordert, sollten betroffene Anleger unbedingt überprüfen lassen, ob ihnen ein Schadensersatzanspruch, etwa gegen den Anlageberater, zustehen könnte. Hat der Anlageberater etwa auf das Risiko eines nun tatsächlich eingetretenen Totalverlustrisikos nicht aufgeklärt, hat der Anlageberater insoweit fehlerhaft beraten.

Anleger, die sich etwa durch eine Stille Beteiligung an der Luxuspfandleihe des Pfandhauses Lombardium Hamburg beteiligt haben könnten durch die Eröffnungen der Insolvenzverfahren über die Vermögen des Pfandhauses Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG, der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sowie der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG einen Großteil ihrer Einlagen verloren haben.

 

Worum es geht: Pfandleihe von Luxusgütern

Das Hamburger Pfandhaus Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG belieh vornehmlich Luxusgüter, wobei das Geschäftsmodell vorsah, durch die Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als auch die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG der Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG Darlehen zur Verfügung stellten, mit welchem dann gegen Faustpfand von Luxuspfandgütern wiederum Darlehen an die Pfandgeber ausgegeben werden konnte. Von Anlegern wurde im Rahmen von Stillen Beteiligungen an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG entsprechende Gelder für die Darlehensvergabe eingesammelt. Im Verkaufsprospekt über „LombardClassic 2“ liest sich das so:

„Mit LombardClassic 2 investieren die Anleger indirekt in das Lombardkreditgeschäft, in dem der Anlagebetrag genutzt wird, eine Vielzahl von Lombardkrediten an verschiedene Kunden zu gewähren. Als Sicherheit für diese Darlehen werden exklusive Wertgegenstände durch die Kreditnehmer hinterlegt. Die Vergabe und Abwicklung der Einzelkredite erfolgt über das hanseatische Lombardhaus, die Firma Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG, nachfolgend auch Lombardium. Ein traditionsreiches Geschäft – Geld gegen Pfand!“

Das Geld für die Pfandleiher erhielt das Pfandhaus Lombardium durch Kredite von der genannten Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, an der die Lombardium Mehrheitsgesellschafterin sowie Kommanditisten war. An der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG konnten sich wiederum Privatanleger zu einer stillen Beteiligung beteiligen.

 

Was war passiert: Fehlende BaFin-Erlaubnis, Unterdeckung der Luxussicherheiten

Der BGH entschied in seinem genannten Urteil, dass Darlehensgebühren, die gegenüber Verbrauchern für den Fall der Darlehensauszahlung über die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge geregelt sind, unwirksam sind.

 

Auffassung des Gerichts: Darlehensgebühren in vorformulierten Bausparverträgen sind gegenüber Verbrauchern unzulässig

Neben Luxusgütern wie Schmuck, Uhren, Edelsteine, Edelmetalle und Kunst belieh die Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG auch Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. 2013 belief sich die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen auf ein Volumen von 23.000.000 Euro. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.06.2016 gegenüber der Lombardium Hamburg festgestellt, dass die Besicherung eines Kredits durch Inhaberschuldbriefe keine Kreditvergabe gegen Faustpfand im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG darstellt. Die Untersagungsverfügung der BaFin derartiger Geschäfte war rechtmäßig, sodass der Lombardium Hamburg die Grundlage für dieses Geschäftsmodell entzogen war und ihr von Anfang an die BaFin-Erlaubnis zur Vornahme von Pfanddarlehensgeschäften in Bezug auf Inhaberpapiere fehlte.

Es wurde auch festgestellt, dass die beliehenen Luxusgüter deutlich weniger wert waren, als angenommen, so dass eine erhebliche Unterdeckung der Sicherheiten durch die beliehenen Luxusgüter im Verhältnis zu dem ausgezahlten Beleihungsbetrag gegeben war. Wegen des Verdachts der zweckwidrigen Verwendung von Anlegergeldern (Betrug) sowie Verstoß gegen das Kreditwesengesetz wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Verantwortlichen, unter anderem auch gegen den Geschäftsführer der Lombardium Hamburg, eingeleitet.

Des Weiteren wurde Ende Juli 2017 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Lombardium Hamburg eröffnet. Auch über die Vermögen der Beteiligungsgesellschaften Lombard Classic 3 GmbH & Co.KG und der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Unvollständige Verkaufsprospektangaben

Die Lombardium Hamburg war zum Gründungszeitpunkt an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit 60 % der Kommanditanteile beteiligt. Nach dem Ausscheiden der drei übrigen Gründungskommanditisten am 22.07.2011 wurde die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zu 90 Kommanditistin, jedenfalls hielt diese laut dem Prospekt als Kommanditistin eine Beteiligung von 90 % am Ergebnis der Kommanditgesellschaft. Mit dieser beherrschenden Stellung war demnach die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG der bestimmende Teil der Kreditgeberin, mithin also der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. und gleichzeitig auch Kreditnehmerin. Die Lombardium Hamburg hat sich über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG letztendlich selbst Kredite vergeben. Diese Konstellation, als Kreditnehmerin aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung die Kreditgeberin zu kontrollieren stellt einen schwerwiegenden Interessenskonflikt dar.

Auf diesen schwerwiegenden Interessenskonflikt und auf die fehlende BaFin-Erlaubnis hätte im Verkaufsprospekt hingewiesen werden müssen, meint Rechtsanwalt Fürstenow.

 

Was sollte jetzt getan werden: Schadensersatzansprüche prüfen

Zunächst sollte jeder Anleger seine Forderung aus der (Stillen) Beteiligung zur Insolvenztabelle anmelden, was auch nach dem mittlerweile abgelaufenen Termin des Insolvenzverwalters möglich ist.

Weiter kann gegen Berater oder Vermittler der Beteiligung ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn Berater oder Vermittler den Anleger bei seiner Beitrittsentscheidung falsch beraten hat, indem er beispielsweise über wesentliche Risiken einer solchen Anlageform bezüglich auf diese recht komplizierte Anlage nicht richtig belehrt und informierte.

Auch könnte ein Schadensersatzanspruch (Prospekthaftung) gegen die Gründungskommanditisten der Lombard Classic 3 GmbH & Co.KG beziehungsweise der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vorliegen. Denn diese wären durchaus, so Rechtsanwalt Fürstenow, gegenüber den beigetretenen Anlegern verpflichtet gewesen, im Rahmen des Prospekts über die fehlende BaFin-Erlaubnis und den schwerwiegendem Interessenkonflikt als mit dem Beitritt verbundene Risiko sachlich richtig und vollständig zu informieren.

Einer Haftung als Gründungkommanditisten steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG am 29.08.2011 Gründungskommanditisten bereits zuvor am 22.07.2011 ausgeschieden sind. Denn die zeitliche Nähe des Ausscheidens aus der der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG am 22.07.2011 und der Veröffentlichung des Prospekts am 29.08.2011, ist, so meint Rechtsanwalt Fürstenow, durchaus beachtlich.

 

Wenn Sie auch geschädigter Anleger sind, berät Sie Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.