/** Translation for 'read more' button in blog**/

Schaden der Anleger von Lombar­diC­lassic 2 und Lombar­diC­lassic 3

22. Mai 2019

Update zum Insol­venz­ver­fahren des Pfand­hauses Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG

Wie bereits durch Rechts­anwalt Fürstenow mitge­teilt wurde scheint es recht wahrscheinlich, dass wegen der Eröff­nungen der Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen des Pfand­hauses Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG und der Erste Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG sowie der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG, die Anleger, die eine stille Betei­ligung an der Luxus­pfand­leihe des Pfand­hauses Lombardium Hamburg einge­gangen sind, einen Großteil ihrer Einlagen verlustig gegangen sind.

Jetzt im Mai 2019 hat der Insol­venz­ver­walter im Infoschreiben an die Insol­venz­gläu­biger zusammen mit der Berechnung der Ausein­an­der­set­zungs­gut­habens verschickt, wobei auch konkret ein negatives Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben errechnet wurde. Ist ein Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben negativ, so wäre die zur Tabelle anzumel­dende Forderung 0,00 €. Damit würde unabhängig von der Vertei­lungs­quote am Schluss des Insol­venz­ver­fahrens an dem geschä­digten Anleger kein Betrag ausbe­zahlt werden.

Mehr noch: es besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der Insol­venz­ver­walter auch noch den Ausgleich eines solchen negativen Kapital­kontos fordert und gegenüber den ohnehin geprellten Anlegern vermeint­liche Rückzah­lungs­an­sprüche geltend macht, meint Rechts­anwalt Fürstenow. Im Falle einer solchen Zahlungs­auf­for­derung sollte in jedem Fall anwaltlich geprüft werden, ob ein derar­tiger durch­setz­barer Rückfor­de­rungs­an­spruch tatsächlich besteht.

Aufgrund derar­tiger aktueller Entwicklung, dass die Anleger bei negativem Saldo ihres Ausein­an­der­set­zungs­gut­habens leer ausgehen und befürchten müssen, dass der Insol­venz­ver­walter Beträge gar zurück­fordert, sollten betroffene Anleger unbedingt überprüfen lassen, ob ihnen ein Schadens­er­satz­an­spruch, etwa gegen den Anlage­be­rater, zustehen könnte. Hat der Anlage­be­rater etwa auf das Risiko eines nun tatsächlich einge­tre­tenen Total­ver­lust­ri­sikos nicht aufge­klärt, hat der Anlage­be­rater insoweit fehlerhaft beraten.

Anleger, die sich etwa durch eine Stille Betei­ligung an der Luxus­pfand­leihe des Pfand­hauses Lombardium Hamburg beteiligt haben könnten durch die Eröff­nungen der Insol­venz­ver­fahren über die Vermögen des Pfand­hauses Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG, der Erste Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG sowie der Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG einen Großteil ihrer Einlagen verloren haben.

 

Worum es geht: Pfand­leihe von Luxusgütern

Das Hamburger Pfandhaus Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG belieh vornehmlich Luxus­güter, wobei das Geschäfts­modell vorsah, durch die Ersten Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG als auch die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG der Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG Darlehen zur Verfügung stellten, mit welchem dann gegen Faust­pfand von Luxus­pfand­gütern wiederum Darlehen an die Pfand­geber ausge­geben werden konnte. Von Anlegern wurde im Rahmen von Stillen Betei­li­gungen an der Ersten Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG entspre­chende Gelder für die Darle­hens­vergabe einge­sammelt. Im Verkaufs­pro­spekt über „LombardClassic 2“ liest sich das so:

Mit LombardClassic 2 inves­tieren die Anleger indirekt in das Lombard­kre­dit­ge­schäft, in dem der Anlage­betrag genutzt wird, eine Vielzahl von Lombard­kre­diten an verschiedene Kunden zu gewähren. Als Sicherheit für diese Darlehen werden exklusive Wertge­gen­stände durch die Kredit­nehmer hinterlegt. Die Vergabe und Abwicklung der Einzel­kredite erfolgt über das hansea­tische Lombardhaus, die Firma Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG, nachfolgend auch Lombardium. Ein tradi­ti­ons­reiches Geschäft – Geld gegen Pfand!“

Das Geld für die Pfand­leiher erhielt das Pfandhaus Lombardium durch Kredite von der genannten Erste Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG, an der die Lombardium Mehrheits­ge­sell­schaf­terin sowie Komman­di­tisten war. An der Erste Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG und Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG konnten sich wiederum Privat­an­leger zu einer stillen Betei­ligung beteiligen.

 

Was war passiert: Fehlende BaFin-Erlaubnis, Unter­de­ckung der Luxussicherheiten

Der BGH entschied in seinem genannten Urteil, dass Darle­hens­ge­bühren, die gegenüber Verbrau­chern für den Fall der Darle­hens­aus­zahlung über die allge­meinen Bedin­gungen für Bauspar­ver­träge geregelt sind, unwirksam sind.

 

Auffassung des Gerichts: Darle­hens­ge­bühren in vorfor­mu­lierten Bauspar­ver­trägen sind gegenüber Verbrau­chern unzulässig

Neben Luxus­gütern wie Schmuck, Uhren, Edelsteine, Edelme­talle und Kunst belieh die Lombardium Hamburg GmbH und Co. KG auch Inhaber­grund­schuld­briefe und Inhaber­aktien. 2013 belief sich die Beleihung von Inhaber­grund­schuld­briefen auf ein Volumen von 23.000.000 Euro. Das Verwal­tungs­ge­richt Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 22.06.2016 gegenüber der Lombardium Hamburg festge­stellt, dass die Besicherung eines Kredits durch Inhaber­schuld­briefe keine Kredit­vergabe gegen Faust­pfand im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG darstellt. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung der BaFin derar­tiger Geschäfte war recht­mäßig, sodass der Lombardium Hamburg die Grundlage für dieses Geschäfts­modell entzogen war und ihr von Anfang an die BaFin-Erlaubnis zur Vornahme von Pfand­dar­le­hens­ge­schäften in Bezug auf Inhaber­pa­piere fehlte.

Es wurde auch festge­stellt, dass die belie­henen Luxus­güter deutlich weniger wert waren, als angenommen, so dass eine erheb­liche Unter­de­ckung der Sicher­heiten durch die belie­henen Luxus­güter im Verhältnis zu dem ausge­zahlten Belei­hungs­betrag gegeben war. Wegen des Verdachts der zweck­wid­rigen Verwendung von Anleger­geldern (Betrug) sowie Verstoß gegen das Kredit­we­sen­gesetz wurden von der zustän­digen Staats­an­walt­schaft Ermitt­lungen gegen die Verant­wort­lichen, unter anderem auch gegen den Geschäfts­führer der Lombardium Hamburg, eingeleitet.

Des Weiteren wurde Ende Juli 2017 das Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der Lombardium Hamburg eröffnet. Auch über die Vermögen der Betei­li­gungs­ge­sell­schaften Lombard Classic 3 GmbH & Co.KG und der Erste Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG wurde das Insol­venz­ver­fahren eröffnet.

 

Unvoll­ständige Verkaufsprospektangaben

Die Lombardium Hamburg war zum Gründungs­zeit­punkt an der Ersten Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG mit 60 % der Komman­dit­an­teile beteiligt. Nach dem Ausscheiden der drei übrigen Gründungs­kom­man­di­tisten am 22.07.2011 wurde die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG zu 90 Komman­di­tistin, jeden­falls hielt diese laut dem Prospekt als Komman­di­tistin eine Betei­ligung von 90 % am Ergebnis der Komman­dit­ge­sell­schaft. Mit dieser beherr­schenden Stellung war demnach die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG der bestim­mende Teil der Kreditgeberin, mithin also der Ersten Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG. und gleich­zeitig auch Kreditnehmerin. Die Lombardium Hamburg hat sich über die Erste Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG letzt­endlich selbst Kredite vergeben. Diese Konstel­lation, als Kredit­neh­merin aufgrund der gesell­schafts­recht­lichen Beherr­schung die Kredit­ge­berin zu kontrol­lieren stellt einen schwer­wie­genden Inter­es­sens­kon­flikt dar.

Auf diesen schwer­wie­genden Inter­es­sens­kon­flikt und auf die fehlende BaFin-Erlaubnis hätte im Verkaufs­pro­spekt hinge­wiesen werden müssen, meint Rechts­anwalt Fürstenow.

 

Was sollte jetzt getan werden: Schadens­er­satz­an­sprüche prüfen

Zunächst sollte jeder Anleger seine Forderung aus der (Stillen) Betei­ligung zur Insol­venz­ta­belle anmelden, was auch nach dem mittler­weile abgelau­fenen Termin des Insol­venz­ver­walters möglich ist.

Weiter kann gegen Berater oder Vermittler der Betei­ligung ein Schadens­er­satz­an­spruch bestehen, wenn Berater oder Vermittler den Anleger bei seiner Beitritts­ent­scheidung falsch beraten hat, indem er beispiels­weise über wesent­liche Risiken einer solchen Anlageform bezüglich auf diese recht kompli­zierte Anlage nicht richtig belehrt und informierte.

Auch könnte ein Schadens­er­satz­an­spruch (Prospekt­haftung) gegen die Gründungs­kom­man­di­tisten der Lombard Classic 3 GmbH & Co.KG bezie­hungs­weise der Erste Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG vorliegen. Denn diese wären durchaus, so Rechts­anwalt Fürstenow, gegenüber den beigetre­tenen Anlegern verpflichtet gewesen, im Rahmen des Prospekts über die fehlende BaFin-Erlaubnis und den schwer­wie­gendem Inter­es­sen­kon­flikt als mit dem Beitritt verbundene Risiko sachlich richtig und vollständig zu informieren.

Einer Haftung als Gründung­kom­man­di­tisten steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Veröf­fent­li­chung des Prospekts der Ersten Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG am 29.08.2011 Gründungs­kom­man­di­tisten bereits zuvor am 22.07.2011 ausge­schieden sind. Denn die zeitliche Nähe des Ausscheidens aus der der Ersten Oderfelder Betei­li­gungs­ge­sell­schaft mbH & Co. KG am 22.07.2011 und der Veröf­fent­li­chung des Prospekts am 29.08.2011, ist, so meint Rechts­anwalt Fürstenow, durchaus beachtlich.

 

Wenn Sie auch geschä­digter Anleger sind, berät Sie Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.