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Schaden durch Kryptowährungen

11. Mai 2022

Die Bedeutung von alter­na­tiven, digitalen Währungen hat in letzter Zeit an großem Zuwachs gewonnen. Zu den bereits vorhan­denen, nicht mehr nur Insidern bekannten, etablierten Währungen wie bspw. „Bitcoin“ gesellen sich mittler­weile jedoch auch viele unseriöse, wertlose Betrugs­wäh­rungen mit keinem bzw. nur sehr geringem Wert, die ihren Anlegern jedoch zumeist einen großen Gewinn versprechen.

Doch was kann man tun, wenn man selbst das Opfer einer solchen Betrugs­masche geworden ist? Und welche Ansprüche kann ich geltend machen, um so eventuell zumindest einen Teil meines betrü­ge­risch erlangten Kapitals wieder­zu­er­langen? Gerade wenn die eigent­lichen Betrüger nicht direkt greifbar sind, weil diese sich im Ausland verstecken oder den Schaden nicht (mehr) ersetzen können?

Da sich die die Geltend­ma­chung von Ansprüchen gegen die eigent­lichen Betrüger oft als sehr schwierig und langwierig erweist, stellt in diesem Rechtsrat Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow, mögliche andere Ansprüche gegen weitere Betei­ligte dar, die einem die Geltend­ma­chung seines Schadens erleichtern.

 

Möglicher Anspruch gegen Vermittler

Von „echten“ Anlage­ver­mittlern kann man im Falle von Online-Währungsgeschäften nicht sprechen, diese unter­liegen damit auch nicht den verschärften Haftungs­regeln des KWG.

Trotzdem werden auch solche unseriösen Online­wäh­rungen oft „vermittelt“, bspw. durch Schaltung von Werbung in Form von Online­an­zeigen auf seriösen Websites, um so möglichst schnell viele neue Anleger gewinnen zu können. Hieraus könnte sich eventuell ein Anspruch gegen die werbe­schal­tende Website ergeben.

So könnte sich durchaus ein zivil­recht­licher Anspruch gegen den Betreiber der Inter­net­seite, bspw. wegen Schaltung betrü­ge­ri­scher Werbung ableiten lassen.

 

Möglicher Ansprüche wegen Schaltung betrü­ge­ri­scher Werbung

Die Verfolgung von Schadens­ersatz für Verbraucher aus dem UWG (Gesetz gegen den unlau­teren Wettbewerb) ist ausgeschlossen.

Auf Grund dessen, dass es sich hierbei jedoch um einen klaren Betrugsfall handelt, könnte trotzdem ein zivil­recht­licher Anspruch auf Schadens­ersatz gegen die Seiten­be­treiber bestehen, auch wenn diese den Betrug tatsächlich nicht eigen­händig begangen haben, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow.

Hier kommt es konkret auf die Zurechen­barkeit bzw. Gutgläu­bigkeit des Seiten­be­treibers in Bezug auf den betrü­ge­ri­schen Inhalt der geschal­teten Anzeige an. In der Vergan­genheit schei­terten viele solcher Ansprüche daran, dass sich die Seiten­be­treiber von der eigenen Bösgläu­bigkeit lossagen konnten. Daher ist die Erfolgs­chance für einen solchen Anspruch auch sehr schwierig vorher­zu­sagen, gerade da es kaum Recht­spre­chung in solchen Fällen gibt oder diese Ansprüche kaum weiter­ver­folgt wurden.

Es lohnt sich jedoch definitiv, sich im Einzelfall von Rechts­anwalt Herrn Fürstenow zu diesem Thema beraten zu lassen, sofern Sie auf betrü­ge­risch geschaltete Werbung herein­ge­fallen sein sollten und auf Grund dessen inves­tiert haben.

 

Möglicher Anspruch gegen die Zahlungsdienstleister

 

Zudem käme mögli­cher­weise ein Anspruch gegen die betei­ligten Zahlungs­dienst­leister, d.h. die an der Abwicklung der betrü­ge­ri­schen Zahlung betei­ligten Kredit­in­stitute, in Frage.

Gegen das eigene Kredit­in­stitut könnte man so eventuell einen Anspruch aus §675x BGB ableiten, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow. Dieser wäre jedoch spätestens 8 Wochen nach Belastung des eigenen Kontos geltend zu machen, zudem müsste sich dieser Zahlungs­vorgang enorm von den sonstigen getätigten Zahlungs­vor­gängen unter­scheiden (bspw. in der Höhe).

Des Weiteren wäre es jedoch auch denkbar, die eigene Bank wegen der Verletzung ihrer Sorgfalts­pflichten in Haftung zu nehmen.

So hat der BGH bereits in 2007 entschieden, dass im Falle einer „objek­tiven Erkenn­barkeit zu Lasten von Kunden eine Warnpflicht seitens der Bank bestehe“ (BGH, IV ZR 56/07). Zudem ergäbe sich eine Schutz­pflicht aus dem Girovertrag.

Aller­dings: Ein Anspruch der sich gegen eine fremde Bank, d.h. die Bank bei denen die Betrüger ihr Konto unter­hielten, ergäbe sich daraus nicht direkt, der BGH entschied hierzu, dass eine dritte Bank ggf. nach § 826 BGB haften könnte bzw. die Möglichkeit bestünde, Schadens­ersatz aus der sogenannten Dritt­scha­dens­li­qui­da­tionen geltend zu machen.

In anderen Urteilen stellte der BGH zudem die Sorgfalts- und Warnpflicht des Kredit­in­stituts gegenüber dem Kunden in den Fokus. Diese kann im Rahmen des täglichen Bankge­schäfts aller­dings nur in geringem Maße voraus­ge­setzt werden.

In Ausnah­me­fällen können zusätzlich Warn- und Hinweis­pflichten der Kredit­in­stitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen. Solche Pflichten sind jedoch zumeist ebenfalls immer auf das Offen­sicht­liche beschränkt und eine Verletzung dieser müssten der Bank natürlich auch nachge­wiesen werden.

Gelingt dies, so käme tatsächlich ein Anspruch aus Verletzung dieser Pflichten und dementspre­chend vorsätz­licher Schädigung in Frage, sowohl gegen das eigene als auch gegen ein fremdes Kredit­in­stitut im Zuge sogen­n­anten Dritt­scha­dens­li­qui­dation. Auch hier kommt es wieder stark auf den Einzelfall an und es sollte eingehend geprüft werden, da auch hier die Bank selbst­ver­ständlich Möglich­keiten zur eigenen Entlastung Vorbringen kann, so RA Fürstenow.

In Fällen des Telefon­be­trugs gab der BGH manchen Klagen tatsächlich statt und verwies auf die Verletzung solcher Pflichten. Doch natürlich ist auch hier alles stark Einzelfall abhängig und ein Erfolg ohne Betrachtung von diesem seriös nicht einzu­schätzen. Auch hier wurden viele Klagen zudem nicht weiter­ver­folgt, was eine Einschätzung weiter erschwert.

 

Fazit: Schadens­ersatz scheint möglich, aber unsicher mangels Rechtsprechung

Eine Haftung der werbe­trei­benden Seiten­be­treiber scheint durchaus im Bereich des Möglichen, ist auf Grund der fehlenden Recht­spre­chungen jedoch auch unsicher.

Etwas wahrschein­licher erscheint die Durch­setzung der Schadens­er­satz­an­sprüche gegen die Zahlungs­dienst­leister aus §826 BGB und im Zuge der Drittschadensliquidation.

 

Es bleibt jedoch festzu­halten, dass eine umfas­sende Betrachtung des Einzel­falls unerlässlich bleibt, da die Erfolgs­aus­sichten ansonsten nicht vorher­sehbar erscheinen, zumal es an zielfüh­render, konkreter Recht­spre­chung mangelt. Herr Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne. 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt.