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Restschuld­ver­si­cherung – Widerruf und Kündigung

22. November 2019

Eine Restschuld­ver­si­cherung (bzw. Restkre­dit­ver­si­cherung) ist eine besondere Risiko­le­bens­ver­si­cherung und wird abgeschlossen, um Ansprüche aus einem Darlehen bei Tod, Unfall oder Krankheit, oder Arbeits­lo­sigkeit des Kredit­nehmers abzusichern.

 

Kritik an Restschuld­ver­si­che­rungen: Zu teure Preise

Besonders werden die Restschuld­ver­si­che­rungen aufgrund der zu teuren Preise kriti­siert: Das Darlehen wird aufgrund von hohen Versi­che­rungs­prämien verteuert, während es für den Kredit­nehmer keinen Mehrwert gibt.

Darle­hens­nehmer, die sich bereits für einen Darle­hens­vertrag bei einer bestimmten Bank entschieden haben, haben selbst keine Auswahl­mög­lichkeit darüber, bei welchem Versi­che­rungs­an­bieter sie diese Versi­cherung abschließen können, da die Banken lediglich nur mit einem Anbieter koope­rieren. Die Banken erhalten von dem jewei­ligen Anbieter bei jedem Versi­che­rungs­ab­schluss eine Provision und eine Absicherung, wenn das Kredit nicht bezahlt werden kann. Dabei gibt es große Preis­spannen und Unter­schiede zwischen den Anbietern.

 

Kritik an Restschuld­ver­si­che­rungen: Leistungsverweigerungen

Zusätzlich gibt es viele versteckte Vertrags­klausel, die zum Nachteil des Versi­cherers führen. Oft werden die Leistungen durch die Versi­cherung gar nicht ausge­zahlt, wenn es z.B. Vorer­kran­kungen gab, die zum Tod des Versi­cherers führen konnten. So gehen die Restschulden an Angehörige über. Des weiteren gibt es weitrei­chende Ausschluss­kri­terien, die eine Auszahlung an den Versi­cherer schwer bzw. unmöglich machen, bspw. Wird bei Arbeits­lo­sigkeit nur für die ersten 12 Monate abgegolten.

 

Missver­ständnis unter den Verbrau­chern: Restschuld­ver­si­cherung keine Pflicht

Viele Verbraucher denken, dass sie eine Versi­cherung abschließen müssen, wenn sie einen Kredit benötigen. Jedoch ist ein Abschluss einer solchen Versi­cherung nicht verpflichtend. Aller­dings bekommen die Darle­hens­nehmer Druck eine abzuschließen, weil Banken nur bei gleich­zei­tigem Abschluss einer Versi­cherung ein Darlehen gewähren. Dabei werden die Versi­che­rungs­kosten nicht im Effek­tivzins berück­sichtigt, weil sie oft zwei separate Verträge sind.

 

Widerruf einer Restschuldversicherung

Da die Kredit­geber oft den Eindruck vermitteln, dass ohne Abschluss der Restschuld­ver­si­cherung kein Kredit gewährt werden, kann der Vertrag wider­rufen werden. In der Regel beträgt die Wider­rufs­frist 30 Tage (§152 Abs. 1 VVG) bei Restschuld­le­bens­ver­si­che­rungen, bei sonstigen Restschuld­ver­si­che­rungen kann der Versi­che­rungs­nehmer innerhalb von 14 Tagen die Vertrags­er­klärung wider­rufen (§8 Abs. 1 S.1 VVG).

Hierfür muss eine Wider­rufs­be­lehrung erfolgen. Nach Vertrags­ab­schluss muss der Anbieter dem Kunden erneut das Produkt­in­for­ma­ti­ons­blatt zur Verfügung stellen, indem auf die Kosten und die Freiwil­ligkeit der Versi­cherung hinge­wiesen wird ( §7a Abs. 5 VVG). Die Wider­rufs­frist beginnt nicht vor Zugang dieser Dokumente. Diese Vorschrift gilt nur für Versi­che­rungs­ver­träge, in denen der Kredit­vertrag der Haupt­vertrag ist und die Restschuld­ver­si­cherung nur als Neben­produkt abgeschlossen wird. Für Gruppen­ver­si­che­rungs­ver­träge, in der der Darle­hens­nehmer nur versichte Person und der Kredit­geber Versi­che­rungs­nehmer ist, sind die Infor­ma­ti­ons­pflichten nach §7d VVG zu beachten.

Bei verbun­denen Verträgen, wenn also das Darlehen ganz oder teilweise der Finan­zierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge somit eine wirtschaft­liche Einheit bilden (§358 III BGB, BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09), müssen Wider­rufs­be­leh­rungen auf die Beson­der­heiten bei einem verbun­denen Geschäft hinweisen. Der Widerruf des Darle­hens­ver­trages bei verbun­denen Verträgen führt dazu, dass der Kredit­nehmer nicht mehr an die Restschuld­ver­si­cherung gebunden ist.

Zu beachten ist, dass das Darlehen bei einem Widerruf zurück­zu­zahlen ist. Bei fehler­hafter Belehrung ist nur der Netto­kre­dit­betrag zu bezahlen.

 

Kündigung einer Restschuldversicherung

Ist die Wider­rufs­frist abgelaufen, so bleibt nur noch der einzige Weg, den Vertrag zu kündigen. Wurde mit dem Darlehen zusammen eine Restschuld­ver­si­cherung abgeschlossen, lässt sich die Restschuld­ver­si­cherung kündigen, wenn das Darlehen umgeschuldet oder vorzeitig getilgt wird.

 

Sonder­kün­di­gungs­recht

Wenn das Darlehen getilgt worden ist, so ist die Restschuld­ver­si­cherung nicht mehr nötig. Es besteht dann ein Sonder­kün­di­gungs­recht, mit der Sie die Versi­cherung auffordern können, die antei­ligen Prämien zurückzuzahlen.

 

Ordent­liche Kündigung

Soll die Versi­cherung separat vom Darle­hens­vertrag gekündigt werden, so müssen die vertrag­lichen Kündi­gungs­fristen beachtet werden. Grund­sätzlich besteht das Recht, den nicht verbrauchten Anteil des Risiko­bei­trages an den Versi­che­rungs­nehmer zurückzuerstatten.

Bei Gruppen­ver­si­che­rungs­ver­trägen ist die „versichte Person“ dem Versi­che­rungs­nehmer gemäß §7d VVG gleich­ge­stellt und hat auch das Recht, den Vertrag sowohl zu kündigen als auch zu widerrufen.

 

Alter­na­tiven zur Restschuldversicherung

Um sich und seine Angehö­rigen abzusi­chern, gibt es günstigere Alter­na­tiven. So kann man beispiels­weise eine Todes­fall­ab­si­cherung abschließen. Ansonsten gibt es auch eine Risiko­le­bens­ver­si­cherung, die den Hinter­blie­benen im Todesfall eine Hilfe sein kann.

Schließlich kann auch eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung eine günstigere Alter­native zur Absicherung sein.

Zu aller­letzt kann es sich lohnen, ein paar Monats­ge­hälter einzu­sparen, um größere Einkäufe oder Repara­turen im Haushalt ohne neue Schulden finan­zieren zu können.

 

Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde erstellt von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei Frau Dastan.