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BGH: Keine Reser­vie­rungs­gebühr für Makler

15. September 2023

Im vorlie­genden Fall hatten die poten­ti­ellen Käufer einer Immobilie eine Reser­vie­rungs­gebühr in Höhe von 4.200 € gezahlt und forderten deren Rückzahlung, nachdem sie vom Kauf des Grund­stücks Abstand genommen hatten. Der Bundes­ge­richtshof prüfte die Recht­mä­ßigkeit dieser Gebühr im Rahmen eines Reser­vie­rungs­ver­trags und traf ein wegwei­sendes Urteil (Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22): Das Gericht entschied nämlich, dass die Reser­vie­rungs­gebühr in diesem Fall nicht gerecht­fertigt war und die Kläger Anspruch auf Rückerstattung hatten.

 

Worum geht es in dem Sachverhalt: Reser­vie­rungs­vertrag mit dem Makler

Im vorlie­genden Fall geht es um eine recht­liche Ausein­an­der­setzung zwischen den Klägern und der Beklagten, einer Immobi­li­en­mak­lerin. Die Kläger hatten einen Makler­vertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Infolge dieses Vertrags wies die Beklagte den Klägern ein Grund­stück mit einem Einfa­mi­li­enhaus nach, wofür eine Makler­pro­vision in Höhe vereinbart wurde.

Dazu schlossen die Parteien einen „Reser­vie­rungs­vertrag“, in dem sie die Reser­vierung der Immobilie zu einem Kaufpreis von 420.000 € verein­barten. Der Reser­vie­rungs­vertrag sah vor, dass eine Reser­vie­rungs­gebühr von 4.200 € zu zahlen sei, welche im Falle eines Kaufver­trags­ab­schlusses auf die Makler­pro­vision angerechnet werden würde. Die Reser­vie­rungs­gebühr sollte nicht zurück­er­stattet werden, wenn der Kaufvertrag nicht zustande käme.

Die Kläger zahlten die Reser­vie­rungs­gebühr. Da sie Schwie­rig­keiten hatten, die Finan­zierung des Grund­stücks­kaufs sicher­zu­stellen, teilten sie der Beklagten mit, dass sie vom Grund­stückskauf Abstand nehmen wollten. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung der Reser­vie­rungs­gebühr ab, was zu einer Klage der Kläger auf Zahlung von 4.200 € führte.
Wie hat das Gericht entschieden: Unwirksame AGB.

Das Gericht entschied, dass der Reser­vie­rungs­vertrag der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB unter­liegt, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow. Dabei wurde festge­stellt, dass es sich bei dem Reser­vie­rungs­vertrag um eine Allge­meine Geschäfts­be­dingung (AGB) handelt, die von der Beklagten als Verwen­derin den Klägern gestellt wurde. Es wurde argumen­tiert, dass die Reser­vie­rungs­ver­ein­barung keine eigen­ständige Verein­barung, sondern eine den Makler­vertrag ergän­zende Regelung darstellt.

Das Gericht befand, dass die im Reser­vie­rungs­vertrag verein­barte Reser­vie­rungs­gebühr in unange­mes­sener Weise die Kläger benach­teiligt. Die Gebühr war nicht rückzahlbar, selbst wenn der Kaufvertrag aufgrund von Umständen schei­terte, die nicht den Klägern zuzuschreiben waren. Dies wider­sprach den Grund­sätzen von Treu und Glauben. Die Kläger zahlten die Gebühr ohne die Gewissheit, dass sie die Immobilie tatsächlich erwerben könnten, und erhielten im Gegenzug nur begrenzte Vorteile.

Zusätzlich sah das Gericht die Reser­vie­rungs­gebühr als eine Art erfolgs­un­ab­hängige Provision, die in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen zugunsten von Maklern als unwirksam angesehen wird. Diese Praxis benach­tei­ligte die Kläger erheblich und war daher nicht akzeptabel.

 

Fazit: Makler steht keine Reser­vie­rungs­gebühr zu

Das Gericht entschied, dass der Reser­vie­rungs­vertrag zwischen den Klägern und der Beklagten unwirksam ist. Die Reser­vie­rungs­gebühr, die im Vertrag vereinbart wurde, benach­tei­ligte die Kläger in unange­mes­sener Weise, da sie nicht rückzahlbar war und auch dann fällig wurde, wenn der Kaufvertrag aus Gründen schei­terte, die nicht den Klägern zuzuschreiben waren. Diese Praxis verstieß gegen die Grund­sätze von Treu und Glauben und wurde als erfolgs­un­ab­hängige (Teil-)Provision angesehen, die in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen nicht zulässig ist.

Rechts­anwalt Fürstenow berät zu diesem Thema gerne Makler, Immobi­li­en­käufer und Immobilienverkäufer.