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Ausschluss­klauseln der Recht­schutz­ver­si­cherung „Effekten“ und „Grund­sätze der Prospekt­haftung“ sind unwirksam

18. Mai 2019

Der BGH zwei Ausschluss­klauseln in den Allge­meinen Recht­schutz­be­din­gungen 2005 (ARB 2005) für unwirksam erklärt.

In seinen Urteilen vom 08.05.2013 (Az. IV ZR 84/12, IV ZR 174/12) hat der BGH entschieden, dass gegen das Trans­pa­renz­gebot für allge­meine Geschäfts­be­din­gungen verstoße Ausschluss­klauseln unwirksam sind. Das betrifft insbe­sondere Begriffe wie „Effekten“ und „Grund­sätze der Prospekt­haftung“ bei „Kapital­an­la­ge­mo­dellen“.

 

Ausschluss­klauseln in den Allge­meinen Recht­schutz­be­din­gungen 2005 (ARB 2005) unwirksam

Die Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen klagte erfolg­reich gegen Ausschluss­klauseln der R+V Versi­cherung bzw. der WGV (Recht­schutz­ver­si­cherung), die die Kosten­über­nahme gegenüber Anlegern, die Schadens­er­satz­an­sprüche gegenüber dem Berater, Vermittler oder Prospekt­ver­ant­wort­lichen geltend machen wollen, aufgrund folgender Formu­lierung versagten:

Recht­schutz besteht nicht für die Wahrnehmung recht­licher Inter­essen in ursäch­lichem Zusam­menhang mit der Anschaffung oder Veräu­ßerung von Effekten ... sowie der Betei­ligung an Kapital­mo­dellen, auf welche die Grund­sätze der Prospekt­haftung anwendbar sind….“

 

Die Entscheidung des Gerichts: Verstock gegen das Transparenzgebot

Die gegen­ständ­lichen Klauseln, insbe­sondere die Begriffe „Effekte“ und „Grund­sätze der Prospekt­haftung“, verstoßen gegen das Trans­pa­renz­gebot für allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB).

 

Rechts­auf­fassung des BGH: Ausschluss­klauseln in Allge­meinen Recht­schutz­be­din­gungen sind unwirksam

Nach dem Trans­pa­renz­gebot müssen Klauseln in allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen „klar und verständlich“ sein. Der Vertrags­partner muss dem Inhalt eindeutig entnehmen können, welche Geschäfte ausge­schlossen werden sollen. Diese Klarheit verneinte der BGH für die Begriffe „Effekte“ und „Grund­sätze der Prospekt­haftung“. Der Versi­che­rungs­nehmer als juris­ti­scher Laie kann den Klauseln zwar entnehmen, dass der Versi­che­rungs­schutz einge­schränkt ist, nicht jedoch in welchem Umfang, zudem es keine Legal­de­fi­nition von „Effekten“ gibt.

 

Was bedeutet dieses Urteil für die Verbraucher und Versicherungsnehmer?

Versi­che­rungs­nehmer, denen eine Deckungs­zusage aufgrund solcher Klauseln versagt wurde, sollten überprüfen lassen, ob ihnen aufgrund der Unwirk­samkeit der Klauseln doch Kosten­de­ckungs­zusage durch die Recht­schutz­ver­si­cherung zu erteilen ist, so Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow. Ein Problem könnte hierbei die Verjährung betreffend die Geltend­ma­chung von Schadens­er­satz­an­sprüchen gegenüber einem Berater, Vermittler oder Prospekt­ver­ant­wort­lichen darstellen, sofern die Versagung der Kosten­de­ckung durch die Recht­schutz­ver­si­cherung länger als drei Jahre her ist. In einem solchen Fall sollte jeden­falls überprüft werden, ob ein Schadens­er­satz­an­spruch direkt gegen Recht­schutz­ver­si­cherer besteht.

Rechts­anwalt Fürstenow weist noch auf folgendes hin: Sollten die Rechts­schutz­ver­si­cherer nachträglich nach diesem Urteil ihre Vertrags­klauseln diesbe­züglich ändern ist zu beachten, dass die die Versi­cherung bei laufenden Verträgen nicht einfach so ihre Bedin­gungen einseitig ändern kann. Vielmehr bedarf es einer Änderungs­ver­ein­barung mit dem Versi­che­rungs­nehmer, also seiner ausdrück­lichen Zustimmung. Weiter muss die Versi­cherung ausdrücklich auf die Nachteile der Änderungen für den Versi­che­rungs­nehmer hinweisen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.02.2016, Az. 7 O 46/15).

Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.