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Ausschlussklauseln der Rechtschutzversicherung „Effekten“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“ sind unwirksam

18. Mai 2019

Der BGH zwei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Rechtschutzbedingungen 2005 (ARB 2005) für unwirksam erklärt.

In seinen Urteilen vom 08.05.2013 (Az. IV ZR 84/12, IV ZR 174/12) hat der BGH entschieden, dass gegen das Transparenzgebot für allgemeine Geschäftsbedingungen verstoße Ausschlussklauseln unwirksam sind. Das betrifft insbesondere Begriffe wie „Effekten“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“ bei „Kapitalanlagemodellen“.

 

Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Rechtschutzbedingungen 2005 (ARB 2005) unwirksam

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte erfolgreich gegen Ausschlussklauseln der R+V Versicherung bzw. der WGV (Rechtschutzversicherung), die die Kostenübernahme gegenüber Anlegern, die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater, Vermittler oder Prospektverantwortlichen geltend machen wollen, aufgrund folgender Formulierung versagten:

„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten … sowie der Beteiligung an Kapitalmodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind….“

 

Die Entscheidung des Gerichts: Verstock gegen das Transparenzgebot

Die gegenständlichen Klauseln, insbesondere die Begriffe „Effekte“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“, verstoßen gegen das Transparenzgebot für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

 

Rechtsauffassung des BGH: Ausschlussklauseln in Allgemeinen Rechtschutzbedingungen sind unwirksam

Nach dem Transparenzgebot müssen Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen „klar und verständlich“ sein. Der Vertragspartner muss dem Inhalt eindeutig entnehmen können, welche Geschäfte ausgeschlossen werden sollen. Diese Klarheit verneinte der BGH für die Begriffe „Effekte“ und „Grundsätze der Prospekthaftung“. Der Versicherungsnehmer als juristischer Laie kann den Klauseln zwar entnehmen, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt ist, nicht jedoch in welchem Umfang, zudem es keine Legaldefinition von „Effekten“ gibt.

 

Was bedeutet dieses Urteil für die Verbraucher und Versicherungsnehmer?

Versicherungsnehmer, denen eine Deckungszusage aufgrund solcher Klauseln versagt wurde, sollten überprüfen lassen, ob ihnen aufgrund der Unwirksamkeit der Klauseln doch Kostendeckungszusage durch die Rechtschutzversicherung zu erteilen ist, so Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow. Ein Problem könnte hierbei die Verjährung betreffend die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Berater, Vermittler oder Prospektverantwortlichen darstellen, sofern die Versagung der Kostendeckung durch die Rechtschutzversicherung länger als drei Jahre her ist. In einem solchen Fall sollte jedenfalls überprüft werden, ob ein Schadensersatzanspruch direkt gegen Rechtschutzversicherer besteht.

Rechtsanwalt Fürstenow weist noch auf folgendes hin: Sollten die Rechtsschutzversicherer nachträglich nach diesem Urteil ihre Vertragsklauseln diesbezüglich ändern ist zu beachten, dass die die Versicherung bei laufenden Verträgen nicht einfach so ihre Bedingungen einseitig ändern kann. Vielmehr bedarf es einer Änderungsvereinbarung mit dem Versicherungsnehmer, also seiner ausdrücklichen Zustimmung. Weiter muss die Versicherung ausdrücklich auf die Nachteile der Änderungen für den Versicherungsnehmer hinweisen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.02.2016, Az. 7 O 46/15).

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhalts an.