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Erstat­tungs­an­spruch Phishing: Beweislast für Autori­sierung des Zahlungsvorgangs

26. Januar 2024

Phishing, eine Form des Cyber­be­trugs, bezeichnet die betrü­ge­rische Praxis, durch Täuschung an sensible Infor­ma­tionen wie Passwörter oder Kredit­kar­ten­daten zu gelangen. In diesem Kontext werden gefälschte E‑Mails, Websites oder Nachrichten genutzt, um Opfer zur Preisgabe ihrer persön­lichen Daten zu bewegen. Die recht­liche Dimension von Phishing steht im Fokus des folgenden Artikels, der die Beweis­last­ver­teilung bei unbefugten Zahlungs­vor­gängen im Online-Banking durch Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow beleuchtet.

 

Keine grobe Fahrläs­sigkeit bei sehr profes­sio­nellem Phishing

Das OLG Oldenburg hat bereits in seinem Urteil vom 15.01.2016 (Az. 8 O 1454/15) entschieden, dass nach §675w BGB die Bank für die Autori­sierung des Zahlungs­vor­gangs beweis­pflichtig sei. Dazu reiche die bloße Aufzeichnung des Trans­ak­ti­ons­vor­ganges und die Anwendung von PIN, TAN etc. nicht aus.

Die Haftungs­frage an sich wird vom OLG jedoch anhand der jeweils im Einzelfall zu betrach­tenden Umstände des jeweils vorlie­genden Falls begut­achtet. So entschied das OLG im hier vorlie­genden Fall für den Kläger, da dieser, trotz des Downloads von Apps aus fremden Quellen, nicht grob fahrlässig gehandelt hätte, da es sich u.a. um sehr profes­sio­nelles Phishing gehandelt hätte, was diesem nicht erkennbar gewesen sein müsste. Es wurde in der Urteils­be­gründung jedoch explizit auf diese Punkte einge­gangen, eine grund­sätz­liche Freistellung der Beweislast zu Gunsten des Bankkunden, sofern dieser also keinerlei Umstände oder Merkmale des Phishing-Angriffs vortragen kann, ist wiederum nicht anzunehmen.

Was aller­dings zu beachten ist, ist nach wie vor die bereits oben erwähnte allge­meine Pflicht des Kredit­in­stituts, die Autori­sierung des Bankkunden nachzu­weisen, wozu die ebenfalls oben erwähnten Punkte eben nicht ausrei­chend sind und den Kunden nicht daran hindern, die (unbefugte) Autori­sierung durch einen Dritten vorzubringen.

 

Grund­sätzlich kein Anscheins­beweis für grob fahrläs­siges Verhalten des Kunden beim Phishing

Auch der BGH hat sich in seinem Urteil 2016 (Az. XI ZR 91/14) zum Anscheins­beweis beim Phishing geäußert. So lehnt auch der BGH den Anscheins­beweis für grob fahrläs­siges Verhalten des Kunden beim Phishing grund­sätzlich ab, d.h. hier wäre tatsächlich die Bank in der Beweis­pflicht, Gründe vorzu­bringen, die für ein grob fahrläs­siges Verhalten sprechen würden. Der Anscheins­beweis für das Phishing an sich soll laut BGH nur dann Bestand haben, wenn die Siche­rungs­me­cha­nismen der Bank für das Online-Banking-Verfahren zum Zeitpunkt der Trans­aktion „allgemein praktisch unüber­windbar war“ und ordnungs­gemäß funktio­nierte. Die Anfor­de­rungen an dies ist sehr hoch und auch hier wäre die Bank in der Beweispflicht.

 

Fazit: Bankkunde trifft Beweislast jeden­falls indirekt

Tatsächlich ist der Kunde nicht mehr in der Beweis­pflicht was das Phishing an sich angeht. Kann dieser im Verfahren jedoch keine schlüs­sigen Erklä­rungen oder den Tathergang wieder­geben, so wird wohl angenommen, dass es sich doch um eine von ihm autori­sierte Zahlung handelt und er damit seinen Erstat­tungs­an­spruch verliert. Die Bank muss also Gründe vorbringen bzw. beweisen, warum der Kunde sich grob fahrlässig verhalten habe. Dass diese regel­mäßig hoch sind und auch der Anscheins­beweis für das Vorliegen des Phishings für die Bank nur sehr schwer zu beweisen sein wird, machen sowohl das Urteil des Oberlan­des­ge­richts, als auch des BGH deutlich.

Die in diesem Rechtsrat zitierten Urteile des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg (Az. 8 O 1454/15) sowie das Urteil des Bundes­ge­richtshofs (Az. XI ZR 91/14), beide aus dem Jahr 2016, sind zwar wegweisend, sie spiegeln aber insbe­sondere den recht­lichen Stand zu diesem Zeitpunkt wider. Es wird darauf hinge­wiesen, dass sich seitdem mögli­cher­weise neue recht­liche Entwick­lungen ergeben haben könnten, die Einfluss auf die darge­stellten Sachver­halte nehmen. Leserinnen und Leser werden ermutigt, aktuelle juris­tische Quellen zu konsul­tieren, um eine zeitgemäße Perspektive auf das behan­delte Thema zu erhalten.

Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema und möchten sich gerne beraten lassen? Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.