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Patente und Lizenzen – eine Einführung

4. März 2021

Erfin­dungen als technische Entwick­lungen können zur Errei­chung eines Wettbe­werbs– oder Markt­vor­teils zum Schutz vor Nachahmung durch eine Patent­an­meldung geschützt werden. Da der Patent­schutz nur im jewei­ligen Anmel­de­gebiet (also Staat) gilt, fallen bei umfas­senden Gebiets­schutz (weltweit) nicht unerheb­liche Anmel­de­kosten an. Daher kann es ratsam sein, den Schutz auf für die Erfindung wichtige Märkte zu beschränken.

Die Patent­an­meldung ist ein standar­di­siertes Verfahren, das einer guten Vorbe­reitung bedarf, damit sobald als möglich der Patent­schutz gewähr­leistet wird.

Die Nutzung eines Patents beschränkt sich nicht auf die Eigen­nutzung durch den Patent­in­haber. Vielmehr kann dieser im Rahmen eines Lizenz­ver­trages das Recht auf Herstellung und Vertrieb von Produkten auf Basis eines Patents einräumen.

Generell sollte ein Patent-Lizenz-Vertrag folgende Regelungen enthalten (Beispiel im Falle eines ausschließ­lichen Lizenzvertrages):

 

§ 1 Vertrags­ge­gen­stand
Hier sind die Vertrags­schutz­rechte (Patente und/oder Patent­an­mel­dungen) und häufig auch das Vertrags–Know-how für die Umsetzung des lizen­zierten Patentes definiert.

§ 2 Vertrags­pro­dukte
Hier ist zu verein­baren, welche Produkte unter Verwendung der lizen­zierten Techno­logie herge­stellt und vertrieben werden dürfen. Dies hat Bedeutung bei umsatz­be­zo­genen Lizenz­ge­bühren und bei der Bestimmung bezie­hungs­weise Abgrenzung relevanter Produktemärkte.

Insbe­sondere hier, wenn auch nicht nur an dieser Stelle, kann das Kartell­recht von entschei­dender Bedeutung sein. Hier ist vor allem die TT/GVO (Techno­logie Transfair – Gruppen­frei­stel­lungs­ver­ordnung) zu beachten, die gewisse wettbe­werbs­be­schrän­kende Verein­ba­rungen zulässt. Die Folge eines kartell­recht­lichen Verstoßes ist die Nichtigkeit.

§ 3 Vertrags­gebiet
Die Vertrags­par­teien legen das Vertrags­gebiet fest.

§ 4 Lizenz­er­teilung
Hier erteilt der Lizenz­geber dem Lizenz­nehmer z.B. eine Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb der Vertrags­pro­dukte im Vertrags­gebiet. Weiter ist zu regeln, ob Unter­li­zenzen erlaubt sind oder nicht.

§ 5 Lizenz­gebühr
Vom wirtschaft­lichen Stand­punkt aus gesehen ist die wichtigste Regelung, die Regelung über die Höhe der Lizenz­gebühr. Zunächst müssen die Vertrags­par­teien sich für eine Umsatz­lizenz oder für eine Stück­lizenz entscheiden. Bei der Umsatz­lizenz parti­zi­piert der Lizenz­geber an den Preis­stei­ge­rungen. Hier kann zur Absicherung des Lizenz­gebers eine Mindest­li­zenz­gebühr vereinbart werden oder ein sogenanntes Eintrittsgeld. Dies soll verhindern, dass der Lizenz­nehmer eine Lizenz nur deshalb genommen hat, um diese Lizenz gerade nicht zu verwenden, etwa zum Schutz seiner eigenen Produkte.

Auch hier sind kartell­recht­liche Beschrän­kungen einer Preis­ab­sprache zu beachten.

Bei der Möglichkeit einer Unter­lizenz ist darauf zu achten, dass der gleiche Betrag vom Unter­li­zenz­nehmer über den Lizenz­nehmer an den Lizenz­geber fließt.

§ 6 Abrechnung und Zahlung der Lizenz­gebühr
Hier legen die Vertrags­par­teien den Abrech­nungs­zeitraum fest.

§ 7 Ausübungs­pflicht
Dies sogenannten Erfolgs­klausel, die erworbene Lizenz auch tatsächlich zu nutzen, soll den Lizenz­geber davor schützen, dass seine Techno­logie blockiert und kaltge­stellt wird. Als Rechts­folge einer Pflicht­ver­letzung, also der nicht Ausübung, kann entweder die Umwandlung von einer exklu­siven in eine einfache Lizenz oder eine Vertrags­strafe vereinbart werden.

§ 8 Mindestqualitätsstandard/Zulassung

§ 9 Durch­führung einer Werbemaßnahmen

§ 10 Lizenzvermerk

§ 11 Anmel­dungen, Aufrecht­erhaltung der Vertrags­schutz­rechte bzw. der Verzicht hierauf
Zu Gunsten des Lizenz­nehmers ist zu gewähr­leisten, dass die Vertrags­schutz­rechte aufrecht­erhalten werden. Würde der Lizenz­geber die Zahlung der Patent­ge­bühren an das Patentamt einstellen, so würde der Patent­schutz verloren gehen und praktisch jeder könnte das Patent und die Lizenz nutzen. Daher sollte sich zu Gunsten des Lizenz­nehmers der Lizenz­geber entweder zur Aufrecht­erhaltung der Patente verpflichten oder aber dem Lizenz­nehmer die Möglichkeit einräumen, die Patente auf seinen Namen zu übernehmen.

§ 12 Mitteilung des Vertrags-Know-how
Dem Lizenz­nehmer wird im Falle der Lizen­zierung Zugriff auf das Vertrags-Know-how durch die Übergabe aller Unter­lagen gewährleistet.

§ 13 (Keine) Gewähr­leistung des Lizenz­gebers
Es ist üblich, dass der Lizenz­geber versi­chert, über die Vertrags­schutz­rechte, also die lizen­sierten Patente, allein verfü­gungs­be­rechtigt zu sein. Im Übrigen aber sämtliche Gewähr­leistung, wie etwa den Bestand der Vertrags­schutz­rechte, den Erfolg der Schutz­rechts­an­meldung, die wirtschaft­liche Nutzbarkeit, ausge­schlossen wird.

§ 14 Angriffs– und Vertei­di­gungs­ge­mein­schaft
Hier wird geregelt, in welchem Verhältnis die Vertrags­par­teien im Falle einer Verletzung der Vertrags­schutz­rechte durch einen Dritten Aufgaben und Kosten verteilt werden.

§ 15 Fortent­wicklung der Vertrags­pro­dukte
Hier wird zu Gunsten des Lizenz­nehmers geregelt, dass der Lizenz­geber auch in Zukunft bemüht ist, die Fortbe­wegung der Vertrags­pro­dukte zu fördern.

§ 16 Vorkaufs­recht
Es kann sinnvoll sein, dem Lizenz­nehmer im Falle eines Abver­kaufs der Patente an einen Dritten ein Vorkaufs­recht einzu­räumen. Denn der Lizenz­nehmer wird mögli­cher­weise kein Interesse daran haben, dass ein anderer Inhaber der von ihm lizen­sierten Patente wird.

§ 17 Geheimhaltung

§ 18 Laufzeit des Vertrages

§ 19 anzuwen­dendes Recht, Erfül­lungsort, Gerichts­stand, Schriftform und sonstiges

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.