/** Translation for 'read more' button in blog**/

Patente und Lizenzen – eine Einführung

11. April 2024

Worum geht es?

In unserer heutigen Wirtschaft sind Patente und Lizenzen entschei­dende Werkzeuge für Unter­nehmen, um ihre Innova­tionen zu schützen und gleich­zeitig von diesen Innova­tionen zu profi­tieren. Durch Patente erhalten Erfinder das exklusive Recht, ihre Erfin­dungen zu nutzen und zu vermarkten, was einen wichtigen Anreiz für die Forschung und Entwicklung neuer Techno­logien darstellt. Die Patent­an­meldung ist ein standar­di­siertes Verfahren, dass einer guten Vorbe­reitung bedarf, damit sobald als möglich der Patent­schutz gewähr­leistet wird. Doch was geschieht, wenn ein Unter­nehmen oder eine Person eine Erfindung nutzen möchte, die bereits paten­tiert ist? Hier kommen Lizenz­ver­träge ins Spiel, durch die Patent­in­haber anderen die Nutzung ihrer Erfin­dungen erlauben können. Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow beleuchtet in diesem Rechtsrat die grund­le­genden Aspekte von Patenten und Lizenzen und bietet praktische Handlungs­emp­feh­lungen für Vertragspartner.

Generell sollte ein Patent-Lizenz-Vertrag folgende Regelungen enthalten (Beispiel im Falle eines ausschließ­lichen Lizenzvertrages):

 

§ 1 Vertrags­ge­gen­stand
Hier sind die Vertrags­schutz­rechte (Patente und/oder Patent­an­mel­dungen) und häufig auch das Vertrags–Know-how für die Umsetzung des lizen­zierten Patentes definiert.

§ 2 Vertrags­pro­dukte
Hier ist zu verein­baren, welche Produkte unter Verwendung der lizen­zierten Techno­logie herge­stellt und vertrieben werden dürfen. Dies hat Bedeutung bei umsatz­be­zo­genen Lizenz­ge­bühren und bei der Bestimmung bezie­hungs­weise Abgrenzung relevanter Produktemärkte.

Insbe­sondere hier, wenn auch nicht nur an dieser Stelle, kann das Kartell­recht von entschei­dender Bedeutung sein. Hier ist vor allem die TT/GVO (Techno­logie Transfer-Gruppenfreistellungsverordnung) zu beachten, die gewisse wettbe­werbs­be­schrän­kende Verein­ba­rungen zulässt. Die Folge eines kartell­recht­lichen Verstoßes ist die Nichtigkeit.

§ 3 Vertrags­gebiet
Die Vertrags­par­teien legen das Vertrags­gebiet fest.

§ 4 Lizenz­er­teilung
Hier erteilt der Lizenz­geber dem Lizenz­nehmer z.B. eine Lizenz zur Herstellung und zum Vertrieb der Vertrags­pro­dukte im Vertrags­gebiet. Weiter ist zu regeln, ob Unter­li­zenzen erlaubt sind oder nicht.

§ 5 Lizenz­gebühr
Vom wirtschaft­lichen Stand­punkt aus gesehen ist die wichtigste Regelung, die Regelung über die Höhe der Lizenz­gebühr. Zunächst müssen die Vertrags­par­teien sich für eine Umsatz­lizenz oder für eine Stück­lizenz entscheiden. Bei der Umsatz­lizenz parti­zi­piert der Lizenz­geber an den Preis­stei­ge­rungen. Hier kann zur Absicherung des Lizenz­gebers eine Mindest­li­zenz­gebühr vereinbart werden oder ein sogenanntes Eintrittsgeld. Dies soll verhindern, dass der Lizenz­nehmer eine Lizenz nur deshalb genommen hat, um diese Lizenz gerade nicht zu verwenden, etwa zum Schutz seiner eigenen Produkte.

Auch hier sind kartell­recht­liche Beschrän­kungen einer Preis­ab­sprache zu beachten.

Bei der Möglichkeit einer Unter­lizenz ist darauf zu achten, dass der gleiche Betrag vom Unter­li­zenz­nehmer über den Lizenz­nehmer an den Lizenz­geber fließt.

§ 6 Abrechnung und Zahlung der Lizenz­gebühr
Hier legen die Vertrags­par­teien den Abrech­nungs­zeitraum fest.

§ 7 Ausübungs­pflicht
Dies sogenannten Erfolgs­klausel, die erworbene Lizenz auch tatsächlich zu nutzen, soll den Lizenz­geber davor schützen, dass seine Techno­logie blockiert und kaltge­stellt wird. Als Rechts­folge einer Pflicht­ver­letzung, also der nicht Ausübung, kann entweder die Umwandlung von einer exklu­siven in eine einfache Lizenz oder eine Vertrags­strafe vereinbart werden.

§ 8 Mindestqualitätsstandard/Zulassung

§ 9 Durch­führung einer Werbemaßnahmen

§ 10 Lizenzvermerk

§ 11 Anmel­dungen, Aufrecht­erhaltung der Vertrags­schutz­rechte bzw. der Verzicht hierauf
Zu Gunsten des Lizenz­nehmers ist zu gewähr­leisten, dass die Vertrags­schutz­rechte aufrecht­erhalten werden. Würde der Lizenz­geber die Zahlung der Patent­ge­bühren an das Patentamt einstellen, so würde der Patent­schutz verloren gehen und praktisch jeder könnte das Patent und die Lizenz nutzen. Daher sollte sich zu Gunsten des Lizenz­nehmers der Lizenz­geber entweder zur Aufrecht­erhaltung der Patente verpflichten oder aber dem Lizenz­nehmer die Möglichkeit einräumen, die Patente auf seinen Namen zu übernehmen.

§ 12 Mitteilung des Vertrags-Know-how
Dem Lizenz­nehmer wird im Falle der Lizen­zierung Zugriff auf das Vertrags-Know-how durch die Übergabe aller Unter­lagen gewährleistet.

§ 13 (Keine) Gewähr­leistung des Lizenz­gebers
Es ist üblich, dass der Lizenz­geber versi­chert, über die Vertrags­schutz­rechte, also die lizen­sierten Patente, allein verfü­gungs­be­rechtigt zu sein. Im Übrigen aber sämtliche Gewähr­leistung, wie etwa den Bestand der Vertrags­schutz­rechte, den Erfolg der Schutz­rechts­an­meldung, die wirtschaft­liche Nutzbarkeit, ausge­schlossen wird.

§ 14 Angriffs– und Vertei­di­gungs­ge­mein­schaft
Hier wird geregelt, in welchem Verhältnis die Vertrags­par­teien im Falle einer Verletzung der Vertrags­schutz­rechte durch einen Dritten Aufgaben und Kosten verteilt werden.

§ 15 Fortent­wicklung der Vertrags­pro­dukte
Hier wird zu Gunsten des Lizenz­nehmers geregelt, dass der Lizenz­geber auch in Zukunft bemüht ist, die Fortbe­wegung der Vertrags­pro­dukte zu fördern.

§ 16 Vorkaufs­recht
Es kann sinnvoll sein, dem Lizenz­nehmer im Falle eines Abver­kaufs der Patente an einen Dritten ein Vorkaufs­recht einzu­räumen. Denn der Lizenz­nehmer wird mögli­cher­weise kein Interesse daran haben, dass ein anderer Inhaber der von ihm lizen­sierten Patente wird.

§ 17 Geheimhaltung

§ 18 Laufzeit des Vertrages

§ 19 anzuwen­dendes Recht, Erfül­lungsort, Gerichts­stand, Schriftform und sonstiges

 

Was können die Vertrags­partner tun?

 

Für Patent-Inhaber

  • Identi­fi­zierung poten­zi­eller Lizenz­nehmer: Patent-Inhaber sollten aktiv nach Unter­nehmen oder Personen suchen, die von ihrer Erfindung profi­tieren könnten, um Lizenz­ver­ein­ba­rungen anzubahnen.
  • Flexible Lizenz­mo­delle: Die Entwicklung verschie­dener Lizenz­mo­delle (exklusiv, nicht-exklusiv, nach Regionen etc.) kann die Attrak­ti­vität der Patente für poten­zielle Lizenz­nehmer erhöhen.
  • Schutz der eigenen Rechte: Die Aufnahme von Klauseln zur Sicherung der Qualität, zur Geheim­haltung und zur Aufrecht­erhaltung der Patent­an­mel­dungen schützt den Wert der Erfindung.

Für Lizenz­nehmer

  • Sorgfältige Prüfung des Vertrages: Vor dem Abschluss eines Lizenz­ver­trags sollte eine gründ­liche Prüfung aller Klauseln erfolgen, idealer­weise mit recht­licher Unter­stützung, um unerwünschte Verpflich­tungen und Einschrän­kungen zu vermeiden.
  • Verhandlung fairer Kondi­tionen: Lizenz­nehmer sollten nicht zögern, Verhand­lungen über Lizenz­ge­bühren und ‑bedin­gungen zu führen, um eine faire Verein­barung zu erreichen, die die Nutzung der paten­tierten Techno­logie ermög­licht, ohne die eigene Renta­bi­lität zu gefährden.
  • Innovation und Weiter­ent­wicklung: Lizenz­nehmer sollten die lizen­zierte Techno­logie als Basis für weitere Innova­tionen nutzen und dabei die Möglich­keiten für Verbes­se­rungen und Anpas­sungen im Einklang mit den Vertrags­be­din­gungen ausloten.

 

Fazit

Patente und Lizenzen spielen eine zentrale Rolle bei der Förderung von Innova­tionen und der wirtschaft­lichen Nutzung techni­scher Entwick­lungen. Durch sorgfältig ausge­ar­beitete Lizenz­ver­träge können Erfinder und Unter­nehmen ihre Erfin­dungen schützen, während ie gleich­zeitig anderen die Möglichkeit geben, diese Erfin­dungen zu nutzen und weiter­zu­ent­wi­ckeln. Dies schafft eine Win-Win-Situation, in der sowohl Patent-Inhaber als auch Lizenz­nehmer von der gemein­samen Nutzung von Techno­logien profi­tieren können.

Für Patent-Inhaber bietet die Vergabe von Lizenzen die Chance, Einnahmen aus ihren Erfin­dungen zu generieren, ohne selbst die gesamte Bandbreite der Produktion und des Vertriebs abdecken zu müssen. Gleich­zeitig ermög­licht es Lizenz­nehmern, auf bestehende Techno­logien zuzugreifen und diese für die Entwicklung neuer Produkte oder Dienst­leis­tungen zu nutzen. Um jedoch die Vorteile voll ausschöpfen zu können und recht­liche Fallstricke zu vermeiden, ist es essen­tiell, dass beide Parteien die Vertrags­be­din­gungen genau verstehen und sorgfältig aushandeln.

Insbe­sondere sollten sie auf faire und trans­pa­rente Lizenz­ge­bühren, klare Regelungen zur Nutzung und Weiter­ent­wicklung der Techno­logie sowie angemessene Schutz­maß­nahmen für beide Seiten achten. Die Einhaltung von Kartell­recht und anderen gesetz­lichen Bestim­mungen spielt dabei ebenfalls eine entschei­dende Rolle.

Zusam­men­fassend lässt sich sagen, dass Patente und Lizenzen nicht nur den recht­lichen Schutz von Erfin­dungen gewähr­leisten, sondern auch als strate­gische Instru­mente für die kommer­zielle Entwicklung und die Zusam­men­arbeit im techno­lo­gi­schen Sektor dienen. Die sorgfältige Ausge­staltung von Lizenz­ver­trägen ist dabei der Schlüssel zum Erfolg.

 

Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.