/** Translation for 'read more' button in blog**/

Opfer durch Betrug beim Online-Banking: Rechte und Pflichten der Bankkunden gegenüber ihrer Bank

21. Oktober 2022

Online Banking – Online-Betrug

Für viele ist es mittler­weile nicht mehr wegzu­denken: Die Rede ist vom Online-Banking. Schnell und flexibel von überall auf der Welt Überwei­sungen tätigen und den Konto­stand checken.

Doch was, wenn sich Betrüger dieses System, bspw. durch das Ausnutzen von Sicher­heits­lücken, zu Nutze machen und unauto­ri­sierte Überwei­sungen tätigen? Ansprüche gegen die eigent­lichen Betrüger werden nur sehr schwer zu verfolgen sein, da diese meist aus dem Ausland operieren und ihre Spuren geschickt verwischen.

Gemäß §675u BGB müssen Buchungen einer nicht autori­sierten Zahlung dem Geschä­digten jedoch seitens der Bank wieder gutge­schrieben werden, wenn dem Bankkunden kein vorsätz­liches Verhalten und auch keine grobe Fahrläs­sigkeit vorge­worfen werden kann. Doch nicht immer kommt die Bank einer solchen Verpflichtung nach.

Der folgende Rechtsrat beschäftigt sich mit damit, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Sie Opfer eines Online-Banking Betrugs geworden sind, welche Rechte und Pflichten Sie ihrer Bank gegenüber haben und umgekehrt und wie sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

 

Was sind meine Pflichten gegenüber der Bank?

Gegenüber der Bank besteht eine Melde­pflicht, sobald man von den unauto­ri­sierten Zahlungs­vor­gängen Kenntnis erlangt hat. Diese ergibt sich aus den Bank-AGB und hat ohne schuld­haftes Zögern, d.h. unver­züglich zu erfolgen, um eventuelle Ansprüche der Bank aus einer Verletzung der Sorgfalts­pflicht auszu­schließen, rät Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

Doch was, wenn die unauto­ri­sierte Überweisung erst Tage oder Wochen später entdeckt wird? Wie oft Konto­auszüge und Konto­be­we­gungen genau vom Kunden überprüft werden müssen, damit dieser seiner Pflicht nachkommt ist nicht genau festgelegt, die Rede ist zumeist von „regel­mäßig“. So hat auch das Kammer­ge­richt Berlin entschieden, dass ein „gewisses Maß an Kontrolle“ dem Kunden zumutbar sei, aber selbst längeres Schweigen ausdrücklich keine Geneh­migung darstelle. Die Recht­spre­chung ging dabei bisher zumeist von mindestens einmal monatlich aus (über die Konto­auszüge), in Zeiten von Online­banking dürfte eine (zwei)wöchentliche Überprüfung wohl zeitge­mäßer erscheinen.

Zudem sollte man selbst­ver­ständlich zur Polizei und schnellst­möglich Straf­an­zeige gegen die (unbekannten) Betrüger stellen.

 

Was gilt bei einer unrecht­mäßig getätigten Überweisung?

Der Gesetz­geber sieht in §675u BGB die Pflicht der Bank vor, dem Geschä­digten die unrecht­mäßig getätigten Überwei­sungen wieder gut zustellen.

Gemäß §675v BGB kann diese zuste­hende Rückbu­chung jedoch mögli­cher­weise mit einem Schadens­er­satz­an­spruch der Bank aufge­rechnet werden, sofern der Geschä­digte seine Pflichten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt haben sollte, so Rechts­anwalt Fürstenow.

Der Gesetz­geber bezieht sich hier ausdrücklich auf die Tatbe­stands­merkmale des Vorsatzes oder der groben, nicht aber der einfachen Fahrläs­sigkeit. Die Recht­spre­chung sieht als grob fahrlässig bspw. Fälle an, in denen PINs und/oder TANs telefo­nisch an Dritte weiter­ge­geben werden.

Des Weiteren wurde in einem Fall vor dem OLG Oldenburg auf grobe Fahrläs­sigkeit entschieden, in dem eine durch einen Trojaner verur­sachte angeb­liche „Testüber­weisung“ ausge­führt wurde, dessen tatsäch­liche Auftrags­daten mit der Autori­sierung per SMS erschienen und trotzdem vom Geschä­digten ausge­führt wurden. Ob eine grob fahrlässige Verhal­tens­weise vorliegt, lässt sich also pauschal nicht definieren und ist vom Einzelfall abhängig, aus einem Vergleich mit der Schwere der entschie­denen Fälle lässt sich jedoch oftmals bereits eine Tendenz ableiten.

Eine umfas­sende recht­liche Beratung ist daher jedoch immer ratsam und sinnvoll.

 

Was sollte man beim Online-Banking insbe­sondere beachten, um nicht grob fahrlässig zu handeln?

Gemäß §675l BGB ist man als Online-Banking Nutzer dazu verpflichtet, „alle zumut­baren Vorkeh­rungen zu treffen“, seinen Zugang und seine Zugangs­daten zu schützen, erklärte RA Fürstenow.

Dazu zählt beim Online-Banking auch, seine Daten nur auf einem mit Viren­schutz­pro­gramm ausge­stat­teten und auch sonst ausrei­chend geschützten Gerät einzu­geben und über ein sicheres Netzwerk. Aller­dings urteilte das LG Oldenburg, dass auch bei einem Virus­befall des Computers kein Anscheins­ver­dacht auf grob fahrläs­siges Handeln begründet sei, dass keine Schutz­maß­nahmen seitens des Banknutzers getroffen wurden, da auch ein aktuelles Viren­schutz­pro­gramm keinen hundert­pro­zen­tigen Schutz bieten würde.

Auch die Anmeldung mit sicheren Identi­fi­ka­ti­ons­mitteln wie ID, PIN, TAN etc. stelle durch die leichte Manipulations- und Abfang­mög­lich­keiten keine eindeutig zuordbare Autori­sierung gem. §675w BGB dar und begründe damit ohne weiteres auch keinen Anscheins­ver­dacht, der Kunde habe seine Anmel­de­daten pflicht­widrig aufbe­wahrt oder weitergegeben.

Das OLG Schleswig stellte zudem fest, dass das Restrisiko eines nicht vollends aufge­klärten Sachver­halts am Ende zu Lasten der Bank ginge.

 

Müssten meiner Bank solche Unregel­mä­ßig­keiten nicht auffallen?

Auf Grund der Vielzahl der getätigten Überwei­sungen und anderen Bankdienst­leis­tungen am Tag laufen die Meisten Prozesse mittler­weile voll automa­ti­siert ab. Das ist auch der Grund, warum Betrü­ge­reien meist nicht von der Bank erkannt werden, gerade im Online­banking. Hier soll zwar eine KI im Hinter­grund Auffäl­lig­keiten zur Kenntnis nehmen und im Besten Fall das betref­fende Konto zum Schutz sperren, dies geschieht aller­dings eher selten, da die Konto­be­we­gungen aus Sicht der KI ja „autori­siert“ worden sind und daher vom Kunden auch so gewünscht sein sollten.

Doch auch bei der Überprüfung händi­scher Überwei­sungen mit (gefälschter) Unter­schrift, die von Mitar­beitern geprüft werden oder ebenfalls automa­ti­siert erfasst werden, fallen Betrü­ge­reien kaum mehr auf, da die Banken oftmals nur stich­pro­ben­artig kontrol­lieren, ihre Kunden nicht mehr persönlich kennen und erst ab gewissen Beträgen genauer hinschauen. Doch auch hier haben im Regelfall die Banken die Haftung für den dadurch entstan­denen Schaden zu übernehmen.

 

Kann meine Bank den sogenannten „Anscheins­beweis“ gegen mich anwenden?

Die Bank kann sich auf den sogenannten Anscheins­beweis berufen, wenn bspw. bei einem EC-Kartenbetrug der Verlust der Karte und die Abhebung von Geld in so engem zeitlichem Zusam­menhang stehen, dass sich aufdrängt, dass Karte und PIN grob fahrlässig und pflicht­widrig zusam­men­auf­be­wahrt worden sein müssen.

Doch wie sieht das im Online-Banking aus?

Der BGH hat hierzu entschieden, dass auch wenn richtige PIN und TAN-Nummern verwendet wurden, dies nicht zwingend als Anscheins­beweis dafür diene, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt. Denn nach §675w (2) BGB könnte die Bank im Falle eines Betruges dies zwar meist vorbringen, gemäß §675w (3) BGB reiche dies jedoch „nicht notwen­di­ger­weise“ aus.

Nach Recht­spre­chung des BGH schließe diese Ansicht jedoch trotzdem nicht die Anwendung des Anscheins­beweis zu Gunsten der Bank aus. So müsse das zur Authen­ti­fi­zierung genutzte System allgemein „unüber­windbar“ und sicher sein, sowie im konkreten Falle auch fehlerfrei funktio­niert haben. Dafür müssen bspw. allge­meine Daten zum jewei­ligen Verfahren bekannt sein. Zudem dürfe keine Beweis­last­umkehr erfolgen, dass plötzlich der Kunde dazu verpflichtet sei, zu beweisen, dass er das Versagen der Sicher­heits­maß­nahmen zu vertreten habe.

Kann die Bank dies belegen, so könnte sich diese durchaus auf den Anscheins­beweis berufen und von Ihrer Haftung freisprechen. Eine umfas­sende recht­liche Überprüfung und Klärung des Einzel­falls ist daher unabdingbar.

 

Fazit: schnelles Handeln des Bankkunden ist gefordert

Als betrof­fenes Opfer eines Online-Banking Betrugs sollte man schnell handeln und die eigene Bank kontak­tieren. Sofern man dabei selbst nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, hat man auch durchaus Chancen, die Bank dafür in Haftung zu nehmen.

Jedoch kommt es auch hier immer auf den Einzelfall an, gerade da die Bank sich laut BGH-Urteil auf den Anscheins­beweis berufen könne, auch wenn dieser sich nicht lediglich auf die erfolgte (aufge­zeichnete) Authen­ti­fi­zierung stützen darf.

Dies macht eine umfas­sende recht­liche Betrachtung von Nöten, die Rechts­anwalt Herr Sascha C. Fürstenow gerne mit Ihnen zusammen vornimmt und Sie berät.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt.