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BGH-Urteil zur Frage: Ist ein notarielles Schuldanerkenntnis trotz Verjährung der zugrundeliegenden Darlehensforderung ohne weiteres vollstreckbar?

10. September 2026

BGH-Urteil zur Frage: Ist ein notarielles Schuldanerkenntnis trotz Verjährung der zugrundeliegenden Darlehensforderung ohne weiteres vollstreckbar?

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Mit seinem Grundsatzurteil vom 20. Januar 2026 (XI ZR 131/24) hat der Bundesgerichtshot (BGH) diese wichtige Frage zur Verjährung notarieller Schuldanerkenntnisse mit Vollstreckungsunterwerfung geklärt. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Schuldnern, gegen die aus einem sogenannten isolierten Schuldanerkenntnis vollstreckt werden soll.

Die Entscheidung des BGH sagt ganz deutlich: Ist die ursprüngliche Darlehensforderung bereits verjährt und besteht keine Grundschuld als Sicherheit, kann der Schuldner grundsätzlich verlangen, dass das notarielle Schuldanerkenntnis nach § 812 BGB herausgegeben wird. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden, dass der Gläubiger weiterhin aus dem Schuldanerkenntnis vollstreckt.

Allerdings betont der BGH auch, dass es für die rechtliche Bewertung darauf ankommt, ob das Schuldanerkenntnis isoliert besteht oder mit einer Grundschuld verbunden ist.

Was genauer darunter zu verstehen ist und welche Folgen diese Differenzierung für die Verjährung hat, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow in diesem Beitrag.

 

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger in den 90er-Jahren ein Kontokorrentkredit aufgenommen und gab gegenüber seiner Bank ein notariell beurkundetes abstraktes Schuldanerkenntnis ab. Eine Grundschuld bestand nicht. Darin unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Bank verkaufte die Ansprüche aus dem Schuldanerkenntnis im Jahre 2006 an ein Drittunternehmen.

Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass die Forderung aus dem Darlehensvertrag bereits verjährt war. Zu klären war, ob das Schuldanerkenntnis als isoliertes Schuldanerkenntnis herausverlangt werden konnte.

 

Entscheidung des BGH

Der BGH hat die Vollstreckung aus einem isolierten Schuldanerkenntnis aufgrund der Verjährung der ursprünglichen Darlehensforderung grundsätzlich verneint.

 

Was bedeutet „isoliertes“ Schuldanerkenntnis?

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist eine eigenständige Verpflichtung des Schuldners, einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Häufig wird es notariell beurkundet und mit einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verbunden.

Das bedeutet: Der Gläubiger muss nicht erst einen weiteren Gerichtsprozess führen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten. Er kann grundsätzlich unmittelbar die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde betreiben.

Ein isoliertes Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn dieses Schuldanerkenntnis nicht mit einer weiteren Sicherheit, insbesondere einer Grundschuld, verbunden ist.

Genau diese Konstellation lag im Fall des BGH vor.

 

Warum spielt die Verjährung der Darlehensforderung eine Rolle?

Ein notarielles abstraktes Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht automatisch „unverjährbar“, nur weil es als vollstreckbare Urkunde grundsätzlich einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt.

Die Verjährung bedeutet grundsätzlich nicht, dass eine Forderung automatisch „weg“ ist. Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner jedoch die Zahlung verweigern, wenn er sich auf die Verjährung beruft.

Der Gläubiger soll diese gesetzliche Folge der Verjährung nach Auffassung des BGH nicht dadurch umgehen können, dass er stattdessen aus einem isolierten Schuldanerkenntnis vollstreckt.

Im konkreten Fall war das Schuldanerkenntnis ursprünglich abgegeben worden, um die Ansprüche der Bank aus dem Kreditvertrag abzusichern und ihre Durchsetzung zu erleichtern. Nachdem die zugrunde liegende Darlehensforderung verjährt war, bestand für die Bank kein entsprechender Grund mehr, das Schuldanerkenntnis weiterhin als Grundlage für die Vollstreckung zu behalten.

Der Schuldner konnte deshalb nach § 812 BGB die Herausgabe des Schuldanerkenntnisses verlangen.

Vereinfacht gesagt: Wenn die ursprüngliche Forderung verjährt ist, soll der Gläubiger bei einem isolierten Schuldanerkenntnis nicht allein über den Umweg der notariellen Urkunde doch noch eine Vollstreckung erreichen können.

 

Was gilt bei einer Grundschuld?

Anders kann die Rechtslage sein, wenn zusätzlich eine Grundschuld besteht.

Eine Grundschuld ist eine besondere Sicherheit für den Gläubiger. Sie kann beispielsweise dazu dienen, einen Kredit abzusichern. Für solche Sicherheiten enthält § 216 Abs. 2 BGB eine wichtige Regelung: Die Verjährung einer Forderung lässt bestimmte Sicherungsrechte grundsätzlich unberührt.

Der BGH unterscheidet deshalb deutlich zwischen einem isolierten Schuldanerkenntnis und einem Schuldanerkenntnis, das mit einer Grundschuld verbunden ist.

Bei einem isolierten Schuldanerkenntnis gibt es keine Grundschuld, deren Sicherungswirkung trotz der Verjährung der Forderung fortbestehen könnte. Deshalb kann sich der Gläubiger hier nicht ohne Weiteres auf § 216 Abs. 2 BGB berufen.

Für Schuldner ist diese Unterscheidung besonders wichtig: Ob eine Grundschuld besteht oder nicht, kann entscheidend dafür sein, ob trotz der Verjährung der ursprünglichen Forderung noch aus der notariellen Urkunde vollstreckt werden kann.

 

Was können Schuldner tun, wenn trotzdem vollstreckt wird?

Gegenüber wem trotz einer bereits verjährten Darlehensforderung eine Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis betrieben wird, sollte die Angelegenheit schnell anwaltlich prüfen lassen, rät Rechtsanwalt Fürstenow.

In Betracht kommt insbesondere eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO. Damit kann sich der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung aus einem bestehenden Vollstreckungstitel wehren.

Entscheidend können unter anderem folgende Fragen sein:

  • Wann wurde das Schuldanerkenntnis abgegeben?
  • Wann ist die ursprüngliche Darlehensforderung entstanden und wann ist sie verjährt?
  • Handelt es sich tatsächlich um ein isoliertes Schuldanerkenntnis?
  • Besteht eine Grundschuld oder eine andere Sicherheit?
  • Welche Regelungen enthält die notarielle Urkunde genau?
  • Wurde die Forderung zwischenzeitlich an einen anderen Gläubiger verkauft?
  • Wurde die Verjährung möglicherweise durch bestimmte Maßnahmen gehemmt oder ist ein Neubeginn der Verjährung eingetreten?

 

Gerade bei älteren Kreditverträgen und notariellen Urkunden können all diese Einzelheiten relevant sein. Ob eine solche Klage Erfolg hat, hängt allerdings immer von den Umständen des jeweiligen Falls ab.

Wurde bereits eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, sollten zudem folgende Unterlagen anwaltlich überprüft werden:

  • Notarielle Urkunde mit Schuldanerkenntnis
  • Die darin enthaltene Vollstreckungsunterwerfung
  • Der ursprüngliche Darlehens- bzw. Forderungsvertrag
  • Schriftverkehr über die Fälligkeit und Kündigung
  • Mahnschreiben / Zahlungsaufforderungen
  • Unterlagen zu Zahlungen oder Anerkenntnissen
  • Grundbuchauszüge / Unterlagen über eine Grundschuld

 

Was bedeutet das BGH-Urteil für die Praxis?

Das Urteil ist insbesondere für Schuldner relevant, gegen die noch Jahre oder sogar Jahrzehnte nach Abschluss eines Kreditvertrages aus einem notariellen Schuldanerkenntnis vollstreckt werden soll.

Die Entscheidung zeigt, dass ein notarielles Schuldanerkenntnis nicht in jedem Fall eine zeitlich unbegrenzte Möglichkeit zur Vollstreckung bietet.

Ist die ursprüngliche Darlehensforderung verjährt und handelt es sich um ein isoliertes Schuldanerkenntnis ohne Grundschuld, kann der Schuldner unter den vom BGH genannten Voraussetzungen verlangen, dass ihm das Schuldanerkenntnis herausgegeben wird. Damit kann auch die Grundlage für eine weitere Zwangsvollstreckung entfallen.

Allerdings bedeutet das Urteil nicht, dass jedes notarielle Schuldanerkenntnis nach Eintritt der Verjährung automatisch unwirksam wird. Ebenso wenig bedeutet es, dass jede Zwangsvollstreckung aus einer solchen Urkunde ohne Weiteres eingestellt werden muss.

Es kommt vielmehr auf die konkrete rechtliche Gestaltung und insbesondere auf den Zeitpunkt der Verjährung sowie das Verhältnis zwischen dem Schuldanerkenntnis und einer möglicherweise bestehenden Sicherheit an.

 

Fazit: Alte notarielle Schuldanerkenntnisse sollten anwaltlich geprüft werden

Das hier dargestellte Urteil des BGH ist für Schuldner von großer Bedeutung, so RA Fürstenow.

Der BGH macht deutlich, dass ein isoliertes notarielles Schuldanerkenntnis nicht ohne Weiteres dazu verwendet werden kann, eine bereits verjährte Darlehensforderung weiterhin durchzusetzen.

Besteht keine Grundschuld und ist die ursprüngliche Darlehensforderung erst nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses verjährt, kann der Schuldner grundsätzlich die Herausgabe des Schuldanerkenntnisses nach § 812 BGB verlangen. Damit kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen eine Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zur Wehr setzen.

Wer von einer solchen Zwangsvollstreckung betroffen ist, sollte deshalb nicht vorschnell davon ausgehen, dass die notarielle Urkunde eine Vollstreckung in jedem Fall ermöglicht. Entscheidend ist eine genaue Prüfung der ursprünglichen Forderung, der Verjährung, der notariellen Urkunde und ob das Schuldanerkenntnis tatsächlich isoliert oder Teil einer Grundschuld ist.

 

Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow hilft Ihnen gerne dabei, die notarielle Urkunde, die Forderung sowie die Verjährung zu überprüfen und zu klären, welche rechtlichen Mittel gegen eine eingeleitete Vollstreckung für Ihren individuellen Fall möglich sind.

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.