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Nießbrauch als Alter­native oder Ergänzung zur Schenkung zum Zwecke Senkung von Schenkungssteuer

24. Juni 2023

Vielen Menschen, die werthaltige Gegen­stände wie bspw. Immobilien oder Wertpa­piere besitzen, kommt irgendwann der Gedanke, diese gerne innerhalb der Familie oder auch an Freunde weiter zu verschenken. Das dabei eine Steuer, die sogenannte Schen­kungs­steuer anfällt, wissen dabei noch einige. Das man diese, sofern man es geschickt anstellt, ganz legal verringern oder auch ganz umgehen kann, hingegen nicht mehr ganz so viele. Die Lösung stellt dabei die Schenkung an den Dritten und gleich­zeitige (Rück-)Einräumung eines umfas­senden Nutzungs­rechts für die Schen­kende dar: Dem sogenannten Nießbrauch.

Doch was ist das? Was muss man beachten und was sind die Vorteile? Damit wird sich der folgende Rechtsrat auseinandersetzen.

 

Was ist ein Nießbrauch?

Am häufigsten wird der Begriff Nießbrauch wohl im Zusam­menhang mit Immobilien fallen. Es beschreibt das (dauer­hafte) Recht, ein Haus oder eine Wohnung zu bewohnen bzw. nutzen und zugleich auch alle Erträge aus dem zu Grund­stück ziehen zu können. Zur Bestellung muss dieses ins Grundbuch einge­tragen worden sein. Der Nutznießer wird jedoch nicht Eigen­tümer der Immobilie; die Verfü­gungs­macht verbleibt somit auch bei diesem, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

Was einige jedoch nicht wissen: Ein solcher Nießbrauch lässt sich nicht nur an Immobilien, sondern auch an sonstigen Rechten und Sachen bestellen. So können auch andere Wertge­gen­stände wie bspw. eben Wertpa­piere mit einem lebens­langen Nutzungs­recht, d.h. dem Nießbrauch, belastet werden.

 

Was ist der Vorteil von Nießbrauch?

Der erste große Vorteil ergibt sich direkt aus der oben geschil­derten Art und Weise eines solchen Nießbrauch­rechts: Man kann lebenslang Besitzer bzw. wirtschaft­licher Eigen­tümer einer Sache sein und bleiben, ohne selbst Eigen­tümer zu sein. Zudem erhält der Nießbraucher sämtliche Erträge aus dem erwor­benen Nutzungs­recht und kann auch in begrenzter Art und Weise darüber verfügen, bei Wertpa­pieren also bspw. weiterhin die Anlage­stra­tegie festlegen, so Rechts­anwalt Fürstenow.

Ein anderer Vorteil ist hingegen nicht so offen­sichtlich, sollte aber keines­falls vernach­lässigt werden: Der steuer­liche Aspekt.

Denn bei jeder Schenkung werthal­tiger Objekte sollte man in Deutschland stets auch die sogenannte Schen­kungs­steuer (oder bei Erben die Erbschafts­steuer, § 1 ErbStG) im Kopf haben. Eine Schenkung bis zu einem Wert von 20.000€ ist grund­sätzlich steuerfrei, danach richtet sich der Freibetrag nach der Steuer­klasse und dem Verwandt­schaftsgrad der Schen­kenden. Diese Freibe­träge können gerade bei Immobilien und Wertpa­pieren schnell überschritten werden.

Liegt auf einem Gegen­stand nun aller­dings ein Nießbrauchs­recht, so zählt dies als wertmin­dernde Belastung und wird somit (steuerlich) vom Wert des zu verschen­kenden Gegen­stands abgezogen. Je länger das Nießbrauch­recht voraus­sichtlich noch andauert (d.h. mit anderen Worten, je jünger der Nießbrauchs­nehmer) desto wertmin­dernder wirkt es sich auf dieses aus und umso weniger Schen­kungs­steuer fällt unter Umständen an.

Grund­sätzlich lässt sich also festhalten, dass es daher ratsam sein kann, das Nießbrauchs­recht so früh wie möglich zu begründen, um den Wert von diesem so hoch wie möglich zu gestalten.

 

Was muss man beachten?

Man sollte in jedem Falle einen Schen­kungs­vertrag abschließen, auch wenn es sich um eine Schenkung innerhalb der Familie handelt. Dies ist schon aus Trans­pa­renz­gründen gegenüber dem Finanzamt ratsam.

In diesem sollte in jedem Falle auch das Nießbrauchs­recht zu Gunsten des Schen­kenden erwähnt bzw. einge­tragen sein, rät RA Fürstenow. Zudem kann man durch den geltenden Grundsatz der Partei­au­to­nomie im Vertrag auch weitere regelungs­pflichtige Punkte aufnehmen oder auch weglassen, ganz wie es der jeweilige Einzelfall hergibt. Zwar bedarf es gem. § 518 Abs. 1 BGB der notari­ellen Beurkundung des Schenk­ver­spre­chens, das Fehlen einer solchen wird aller­dings durch tatsäch­lichen Vollzug der Schenkung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Handelt es sich bei der mit dem Nießbrauch zu belas­tenden Sache um Wertpa­piere, so muss zudem eine Bank gefunden werden, die ein sogenanntes „Nießbrauchs­depot“ anbietet, damit die klare Trennung zwischen dem Eigen­tümer und des Nießbrauchs­nehmers sicher­ge­stellt ist und nachge­wiesen werden kann. Schon allein um ein solches zu eröffnen, benötigen Sie erneut den Schen­kungs­vertrag. Beachten Sie, dass für ein solches, je nach Bank variable, teils hohe Kosten entstehen können! Es lohnt sich daher, sich genau zu erkun­digen und sich beraten zu lassen. Schon allein deshalb, da sich mögli­cher­weise auch nicht alle Wertpa­piere zu einem Nießbrauch eignen. Zudem können so auch die genauen Erträge und damit der Wert des Nießbrauchs­recht gegenüber dem Finanzamt trans­parent gemacht werden.

Um diesen jedoch genau zu berechnen, bedarf es, wie bereits weiter oben genannt, weiteren Faktoren, wie bspw. dem Lebens­alter und dem Geschlecht.

 

Fazit: Einräumung eines Nießbrauch­rechtes als nützliches Mittel zur Senkung der Schenkungssteuer

Wenn Sie vorhaben sehr werthaltige Vermö­gens­ge­gen­stände an Familie oder Freunde zu verschenken, so kann die Einräumung eines Nießbrauch­rechtes ein nützliches Mittel sein, um eine eventuell anfal­lende Schen­kungs­steuer zu senken oder auch ganz zu umgehen. Beachten Sie jedoch, dass es immer auf den Einzelfall und den Wert des zu verschen­kenden Gegen­stands in Abhän­gigkeit vom Wert des Nießbrauch­rechts ankommt. Dieser Rechts­rat­geber soll lediglich über die Möglichkeit des Nießbrauchs an (beweg­lichen) Sachen aufklären, kann aber selbst­ver­ständlich keine recht­liche oder steuer­liche Einschätzung geben, ob es sich auch in Ihrem konkreten Fall lohnt.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder möchten gerne mehr über Nießbrauch erfahren, so hilft Ihnen Rechts­anwalt Herr Sascha C. Fürstenow selbst­ver­ständlich sehr gerne weiter.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechts­anwalt Fürstenow finalisiert.