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Non-Fungible Token, kurz NFT: eine kurze recht­liche Einordnung

9. Oktober 2022

Nicht nur technisch inter­es­sierten Menschen sind sie immer mehr ein Begriff: Die Rede ist von sogenannten Non-Fungiblen (zu Deutsch in etwa: nicht austausch­baren) Token (kurz: NFT). Gerade für Sammler und Künstler sind sie zu einem inter­es­santen Objekt geworden, spätestens seit März letzten Jahres, als ein solches NFT in einer Auktion für ca. 69 Millionen Dollar ersteigert wurde.

Dieser Rechtsrat gibt einen kurzen Überblick darüber, was NFTs überhaupt darstellen und umreißt anschließend ein paar sich neu ergebene offene recht­liche Frage­stel­lungen, die damit einher­gehen und für Sammler, Ersteller und Inves­toren relevant sind.

 

Was sind NFTs?

NFTs garan­tieren für digital erstellte Inhalte bzw. Kunst­werke deren Echtheit. So kann man diese in etwa mit einem Echtheits­zer­ti­fikat bzw. einem Siegel vergleichen, das die Einzig­ar­tigkeit und Origi­na­lität des digital erzeugten Objekts zusichert, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

NFTs können dabei unter­schied­lichste Dinge, wie bspw. Bilder, (Musik)Dateien, Tickets, Mitglieds­aus­weise etc. abbilden.

Dadurch werden digitale Inhalte gleich­zeitig kopier­si­cherer gemacht und das Origi­nalwerk lässt sich immer genau zurück­ver­folgen. Vergleichbar ist dies bspw. mit Kopien berühmter Gemälde, die zwar von mehreren Personen angefertigt bzw. kopiert werden können, das einzig­artige (!) Original des Künstlers lässt sich jedoch jederzeit genau unter­scheiden und wieder­erkennen, bspw. durch die prägende Signatur. Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Im Falle der NFTs handelt es sich also ebenfalls um eine (digitale) Signatur. Bisher waren digitale Kopien immer 1:1 Erzeug­nisse, die sich in keiner Weise vom Original unter­schieden haben, was nun jedoch möglich ist.

Rechtlich gesehen sind NFTs „Kryptowerte“ i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG und basieren zudem auf derselben Techno­logie wie andere Krypto­wäh­rungen (bspw. BitCoin), der sogenannten Block­chain, das verein­facht gesagt eine Kette fälschungs­si­cherer Daten­sätze darstellt, welche die Infor­ma­tionen über das jeweilige Werk abspeichern.

Auf Grund der Neuar­tigkeit und Komple­xität der NFTs haben sich um sie natürlich auch einige offene recht­liche Fragen in verschie­denen Bereichen ergeben, die im Folgenden kurz beschrieben werden.

 

Was ist bei NFTs rechtlich zu beachten?

Der Handel und Verkauf mit NFTs hat mehrere recht­liche Lücken geschlagen, so Rechts­anwalt Fürstenow, die noch nicht oder nur teilweise geklärt sind: Größten­teils betrifft dies den Bereich des Urheber­rechts und Daten­schutzes, aber auch das Kapitalmarktrecht, sowie folgende zivil- und straf­recht­liche Fragestellungen.

Da es sich bei NFTs, wie oben beschrieben, um „Kryptowerte“ handelt, steht vor allem die Frage nach der Beachtung von möglichen finanz­recht­lichen Vorschriften im Vorder­grund. Wichtig hierbei ist vor allem, dass nach derzeitig herrschendem Rechts­ver­ständnis die Vermittlung von NFTs gem. § 1 Abs. 1a S.2 Nr.1 KWG erlaub­nis­pflichtig ist. Eine solche Erlaubnis hat gem. § 32 Abs. 1 S.1 KWG schriftlich von der Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht zu erfolgen. Rechts­anwalt Fürstenow weist darauf hin, dass dies gerade für alle, die solche NFTs handeln, verwahren oder an Inves­toren vermitteln möchten, große Relevanz besitzen dürfte, da bei einem Verstoß empfind­liche Strafen drohen können.

Strittig ist zudem, ob NFTs als Wertpa­piere einzu­ordnen seien oder nicht, was je nachdem Prospekt­pflichten nach der Prospekt­ver­ordnung (ProspektVO) zur Folge hätte.

Urheber­rechtlich offen ist bspw. zum einen, ob man NFTs mit Werken Dritter verknüpfen und vertreiben darf und welche Rechte dem eigent­lichen Urheber in einem solchen Fall zustehen könnten. Auch die Frage nach dem tatsächlich erwor­benen recht­lichen Objekt wird oft kontrovers disku­tiert, da ein NFT keine „klassische“ Sache i.S.d. § 90 BGB darstellt und damit auch kein klassi­scher Eigen­tums­übergang erfolgt, sondern lediglich Nutzungs­rechte einge­räumt werden können. Auch eine spätere angemessene Betei­ligung des recht­mä­ßigen Urhebers an einer möglichen Steigerung des Werts des NFTs, die das Urheber­recht in § 32a UrhG vorsieht, kann praktisch nach mehreren Übertra­gungen des digitalen Werkes schwierig zu verfolgen sein.

Daraus leiten sich auch Fragen nach dem Eigentum und der jewei­ligen Zuordnung des Objekts ab, die auch in anderen Rechtsgebieten, wie bspw. dem Zivil- und Straf­recht, relevant sein können. Selbst­ver­ständlich darf auch der Daten­schutz nicht außen vor bleiben, was man gerade bei dem (mehrma­ligen) Handel mit NFTs nicht unbeachtet lassen sollte.

 

Fazit: Vieles bedarf noch der Klärung

In diesem Rechtsrat konnten die vielen neuen, komplexen Rechts­themen, die die NFTs mit sich bringen, natürlich nur angeschnitten werden. Dafür sind die Themen­felder einer­seits zu vielfältig, aber auch zu stark disku­tiert, um weiter­gehend verläss­liche Auskunft geben zu können.

Wichtig ist jedoch bereits jetzt zu wissen, dass man, sobald man mit NFTs in Berührung kommt, auch stets die recht­lichen Proble­ma­tiken und Themen im Blick haben sollte. In den kommenden Jahren ist, wie bei neuar­tigen Themen in der Vergan­genheit, zu erwarten, dass sich dieser unsichtbare „Schleier“ durch Urteile und Geset­zes­ent­würfe etwas lichten wird. Anderer­seits kann man bereits jetzt durch aufmerksame Privat­au­to­nomie unter Beachtung der geltenden Rechtslage vielen Risiken aus dem Weg gehen.

Hierbei berät Sie Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow gerne.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt.