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Non-Fungible Token, kurz NFT: eine kurze rechtliche Einordnung

9. Oktober 2022

Nicht nur technisch interessierten Menschen sind sie immer mehr ein Begriff: Die Rede ist von sogenannten Non-Fungiblen (zu Deutsch in etwa: nicht austauschbaren) Token (kurz: NFT). Gerade für Sammler und Künstler sind sie zu einem interessanten Objekt geworden, spätestens seit März letzten Jahres, als ein solches NFT in einer Auktion für ca. 69 Millionen Dollar ersteigert wurde.

Dieser Rechtsrat gibt einen kurzen Überblick darüber, was NFTs überhaupt darstellen und umreißt anschließend ein paar sich neu ergebene offene rechtliche Fragestellungen, die damit einhergehen und für Sammler, Ersteller und Investoren relevant sind.

 

Was sind NFTs?

NFTs garantieren für digital erstellte Inhalte bzw. Kunstwerke deren Echtheit. So kann man diese in etwa mit einem Echtheitszertifikat bzw. einem Siegel vergleichen, das die Einzigartigkeit und Originalität des digital erzeugten Objekts zusichert, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.

NFTs können dabei unterschiedlichste Dinge, wie bspw. Bilder, (Musik)Dateien, Tickets, Mitgliedsausweise etc. abbilden.

Dadurch werden digitale Inhalte gleichzeitig kopiersicherer gemacht und das Originalwerk lässt sich immer genau zurückverfolgen. Vergleichbar ist dies bspw. mit Kopien berühmter Gemälde, die zwar von mehreren Personen angefertigt bzw. kopiert werden können, das einzigartige (!) Original des Künstlers lässt sich jedoch jederzeit genau unterscheiden und wiedererkennen, bspw. durch die prägende Signatur. Um bei diesem Beispiel zu bleiben: Im Falle der NFTs handelt es sich also ebenfalls um eine (digitale) Signatur. Bisher waren digitale Kopien immer 1:1 Erzeugnisse, die sich in keiner Weise vom Original unterschieden haben, was nun jedoch möglich ist.

Rechtlich gesehen sind NFTs „Kryptowerte“ i.S.d. § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG und basieren zudem auf derselben Technologie wie andere Kryptowährungen (bspw. BitCoin), der sogenannten Blockchain, das vereinfacht gesagt eine Kette fälschungssicherer Datensätze darstellt, welche die Informationen über das jeweilige Werk abspeichern.

Auf Grund der Neuartigkeit und Komplexität der NFTs haben sich um sie natürlich auch einige offene rechtliche Fragen in verschiedenen Bereichen ergeben, die im Folgenden kurz beschrieben werden.

 

Was ist bei NFTs rechtlich zu beachten?

Der Handel und Verkauf mit NFTs hat mehrere rechtliche Lücken geschlagen, so Rechtsanwalt Fürstenow, die noch nicht oder nur teilweise geklärt sind: Größtenteils betrifft dies den Bereich des Urheberrechts und Datenschutzes, aber auch das Kapitalmarktrecht, sowie folgende zivil- und strafrechtliche Fragestellungen.

Da es sich bei NFTs, wie oben beschrieben, um „Kryptowerte“ handelt, steht vor allem die Frage nach der Beachtung von möglichen finanzrechtlichen Vorschriften im Vordergrund. Wichtig hierbei ist vor allem, dass nach derzeitig herrschendem Rechtsverständnis die Vermittlung von NFTs gem. § 1 Abs. 1a S.2 Nr.1 KWG erlaubnispflichtig ist. Eine solche Erlaubnis hat gem. § 32 Abs. 1 S.1 KWG schriftlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu erfolgen. Rechtsanwalt Fürstenow weist darauf hin, dass dies gerade für alle, die solche NFTs handeln, verwahren oder an Investoren vermitteln möchten, große Relevanz besitzen dürfte, da bei einem Verstoß empfindliche Strafen drohen können.

Strittig ist zudem, ob NFTs als Wertpapiere einzuordnen seien oder nicht, was je nachdem Prospektpflichten nach der Prospektverordnung (ProspektVO) zur Folge hätte.

Urheberrechtlich offen ist bspw. zum einen, ob man NFTs mit Werken Dritter verknüpfen und vertreiben darf und welche Rechte dem eigentlichen Urheber in einem solchen Fall zustehen könnten. Auch die Frage nach dem tatsächlich erworbenen rechtlichen Objekt wird oft kontrovers diskutiert, da ein NFT keine „klassische“ Sache i.S.d. § 90 BGB darstellt und damit auch kein klassischer Eigentumsübergang erfolgt, sondern lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden können. Auch eine spätere angemessene Beteiligung des rechtmäßigen Urhebers an einer möglichen Steigerung des Werts des NFTs, die das Urheberrecht in § 32a UrhG vorsieht, kann praktisch nach mehreren Übertragungen des digitalen Werkes schwierig zu verfolgen sein.

Daraus leiten sich auch Fragen nach dem Eigentum und der jeweiligen Zuordnung des Objekts ab, die auch in anderen Rechtsgebieten, wie bspw. dem Zivil- und Strafrecht, relevant sein können. Selbstverständlich darf auch der Datenschutz nicht außen vor bleiben, was man gerade bei dem (mehrmaligen) Handel mit NFTs nicht unbeachtet lassen sollte.

 

Fazit: Vieles bedarf noch der Klärung

In diesem Rechtsrat konnten die vielen neuen, komplexen Rechtsthemen, die die NFTs mit sich bringen, natürlich nur angeschnitten werden. Dafür sind die Themenfelder einerseits zu vielfältig, aber auch zu stark diskutiert, um weitergehend verlässliche Auskunft geben zu können.

Wichtig ist jedoch bereits jetzt zu wissen, dass man, sobald man mit NFTs in Berührung kommt, auch stets die rechtlichen Problematiken und Themen im Blick haben sollte. In den kommenden Jahren ist, wie bei neuartigen Themen in der Vergangenheit, zu erwarten, dass sich dieser unsichtbare „Schleier“ durch Urteile und Gesetzesentwürfe etwas lichten wird. Andererseits kann man bereits jetzt durch aufmerksame Privatautonomie unter Beachtung der geltenden Rechtslage vielen Risiken aus dem Weg gehen.

Hierbei berät Sie Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow gerne.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitarbeiter der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Herrn Ewert, erstellt.