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Die Neure­gelung zur Maklerprovision

7. Januar 2021

Mit der Reform zur Makler­pro­vision sollen die Makler­kosten zwischen dem Verkäufer und Käufer gerecht verteilt werden. Dadurch soll eine einheit­liche Preis­ge­staltung deutsch­landweit garan­tiert werden. Das neue Gesetz über die Verteilung der Makler­kosten bei der Vermittlung von Kaufver­trägen über Wohnungen und Einfa­mi­li­en­häuser wurde am 23.6.2020 im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht und wird am 23.12.2020 in Kraft treten.

Bisher wurde die Makler­pro­vision in einigen Bundes­ländern bereits geteilt, jedoch gab es keine verbind­liche Regelung darüber, in welcher Höhe sich die beiden Parteien die Makler­pro­vision teilen mussten.

Im Folgenden erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow was sich durch das neue Gesetz ändert:

 

Weshalb kam es zur Gesetzesänderung?

In einigen Bundes­ländern war bisher nur eine Käufer­courtage üblich. Zudem gab es auch das Bestel­ler­prinzip, nach der die Partei die Kosten trägt, die den Makler beauf­tragt hat. Mit dem neuen Gesetz möchte der Gesetz­geber die Kaufne­ben­kosten verringern und eine einheit­liche und faire Verteilung der Makler­kosten festlegen.

 

Wer muss nun die Makler­pro­vision zahlen?

Das neue Gesetz schreibt vor, dass sich Verkäufer und Käufer künftig die Makler­courtage hälftig teilen, wenn der Makler mit beiden Parteien einen Makler­vertrag abgeschlossen hat. Die beiden Parteien tragen also jeweils 50 Prozent der Provision. Aller­dings gibt es auch Ausnah­me­fälle zu dieser Neure­gelung, erklärt RA Fürstenow. Dies kann sein, wenn der Makler ausschließlich nur für eine Partei tätig wird. Somit hat die Partei dann allein die Kosten zu tragen, kann aber mit der anderen Partei eine Erstattung für die Kosten vereinbaren.

 

Für wen gilt das Gesetz?

Das Gesetz gilt in dem Falle, wenn der Käufer Verbraucher ist. Auch Wohnungen und Einfa­mi­li­en­häuser, wie Doppel­haus­hälften oder Reihen­häuser sind von der Regelung betroffen.  Die Regelung gilt also nicht für Verbraucher auf Verkäu­fer­seite (§ 656b BGB) und auch nicht für Erwerber im Rahmen einer gewerb­lichen Tätigkeit, betont Rechts­anwalt Fürstenow. Dadurch soll es vermieden werden, dass Inves­toren und Unter­nehmer privi­le­giert werden.

 

Andere Änderungen

Zusätzlich besagt das neue Gesetz, dass der Makler­vertrag nach § 656a BGB künftig der Textform bedarf. Eine mündliche Abrede reicht nicht mehr aus.

 

Lohnt es sich weiterhin, einen Makler zu beauftragen?

Die kurze Antwort drauf lautet: JA. Denn der Kauf einer Immobilie ist mit viel Aufwand verbunden und sollte nicht unter­schätzt werden. Ein Makler bietet dabei viel Unter­stützung und Sicherheit, insbe­sondere wenn es darum geht den Verkaufs­preis richtig einzuschätzen.

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Frau Dastan, erstellt.