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Landgericht Stuttgart: Zahlungsdienstleister haften auch für vorgerichtliche Anwaltskosten bei verspäteten Zahlungsaufträgen

13. Februar 2026

Landgericht Stuttgart: Zahlungsdienstleister haften auch für vorgerichtliche Anwaltskosten bei verspäteten Zahlungsaufträgen

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Das Landgericht Stuttgart hat sich mit seinem Urteil vom 9.7.2025 mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Zahlungsdienstleister die vorgerichtlichen Anwaltskosten ersetzen muss, wenn er einen Zahlungsauftrag nicht fristgerecht nach § 675s BGB ausgeführt hat.

 

Sachverhalt

In dem vorliegenden Fall verlangt eine Bankkundin die Erstattung ihrer Anwaltskosten, da ihr Überweisungsauftrag ins Ausland nicht fristgerecht an die Empfängerbank gutgeschrieben worden ist. Die Kundin hatte am 1.12.2023 den Überweisungsauftrag von 57.000 EUR aufgegeben, wonach die Bank am gleichen Tag den Betrag an die Korrespondenzbank überwies, um den Überweisungsauftrag ins Ausland bearbeiten zu können. Da die Überweisung ein Monat lang nicht bei der ausländischen Empfängerbank ankam, hat sich der Anwalt der Kundin bei der Bank einschalten müssen. Die beklagte Bank führte aus, dass dies nicht deren Verschulden sei und das Geld sich bei der Korrespondenzbank befinde. Die Korrespondenzbank leitete die Überweisung aufgrund eines Geldwäscheverdachts nicht weiter und überwies das Geld zurück an die Kundin. Die Kundin verlangt die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

 

Entscheidung des Landgericht Stuttgart

Das LG Stuttgart hat der Kundin Recht gegeben und entschied, dass ihr ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zustehe.

 

Entscheidungsgründe des Landgericht Stuttgart

 

Verschulden der Hauptbank durch Pflichtverletzung der zwischengeschalteten Bank

Laut dem Landgericht Stuttgart hat die Bank den Zahlungsauftrag nicht fristgerecht ausgeführt und befand sich nach § 286 Abs. 2 BGB in Verzug. Dadurch liegt eine Pflichtverletzung nach § 675s BGB vor.

Die Bank kann sich nicht auf ein Verschulden der Korrespondenzbank stützen, da es sich bei der Korrespondenzbank um eine von der Bank zwischengeschalteten Stelle handelt. Demnach sind zwischengeschaltete Stellen als Erfüllungsgehilfen des erstbeauftragten Zahlungsdienstleisters anzusehen, somit hat das erstbeauftragte Institut das Verschulden eines zwischengeschalteten Instituts zu vertreten.

Zudem wurden bezüglich des angeblichen Geldwäscheverdachts keine näheren Ausführungen vonseiten der Banken vorgenommen. Dabei hat es sich nur um einen pauschalen Vortrag der Parteien gehandelt, das nicht ausreichend sei.

 

Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

Das Landgericht Stuttgart stimmt auch dem Verhalten der Kundin zu, einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte eingeschaltet zu haben. Dies sei in dieser Situation zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Betrags. Demnach sind die entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig und schließt den Schadensersatz nach § 675s BGB nicht aus.

Auch auf die Widergutschrift kann sich die Bank nicht berufen, da die Kundin an ihrem Zahlungsauftrag noch festhalten wollte und das gut geschriebene Geld ihr zur Überweisung zustehe.

 

Bedeutung dieser Entscheidung

Mit diesem wichtigen Urteil hat das Landgericht Stuttgart die Schadensersatzansprüche von Verbrauchern und Unternehmen gestärkt. Banken und Zahlungsdienstleister können sich nicht darauf zurückziehen, dass grobe Verzögerungen typisch seien im Zahlungsverkehr. Auch bei Geldwäscheverdachtsfällen müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben seien, die es rechtfertigen, die Ausführung der Überweisung nicht auszuführen bzw. extrem verspäten.

Zudem betont die Entscheidung des Landgericht Stuttgarts nochmal, dass Verbraucher keine Sorge haben sollten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen bei verspäteten Zahlungsaufträgen. Die Betroffenen bleiben nicht auf den Anwaltskosten sitzen, wenn die Beauftragung erforderlich war.

 

 

Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema und möchten sich gerne beraten lassen? Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.