/** Translation for 'read more' button in blog**/

Das Lasten­aus­gleichs­gesetz im Jahr 2022

11. September 2022

Im Jahr 2019 verab­schiedete der Deutsche Bundestag, mit der Zustimmung des Bundesrats, das neue „Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschä­di­gungs­rechtes“ und refor­mierte damit das Sozial­recht umfassend. Es bündelt erstmals mehrere Anspruchs­grund­lagen für Opfer physi­scher und psychi­scher Gewalt und passt die bishe­rigen Gesetze an bzw. verdrängt sie. Die Änderungen treten aller­dings erst zum 01.01.2024 in Kraft.

Seitdem wurde das neue Gesetz jedoch schon oftmals kontrovers disku­tiert und gelang, gerade mit Beginn der Corona-Pandemie 2020, in den Fokus mancher, die zwischen der Reform und den derzei­tigen Krisen und Ereig­nissen einen Zusam­menhang sehen. Gerade das Lasten­aus­gleich­gesetz (LAG), welches in den Jahren nach dem 2.Weltkrieg verab­schiedet wurde, bietet oftmals Anlass zur Speku­lation, da durch die Änderungen mögli­cher­weise eine zwangs­weise Finan­zierung Krisen­ge­schä­digter, wie zuvor für Kriegs­ge­schä­digte, durch­ge­setzt werden könne. So zumindest die Befürchtung mancher.

Doch sind diese Sorgen berechtigt? Um diese Frage zu beant­worten, beleuchtet Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow in diesem Rechtsrat zunächst einmal den ursprüng­lichen Sinn und Zweck des Lasten­aus­gleichs, sein Anwen­dungs­gebiet, wer (zukünftig) Ansprüche stellen kann, sowie die Bedeutung und Einordnung der anste­henden Änderungen.

 

Wozu diente das Lastenausgleichsgesetz?

Das Lasten­aus­gleichs­gesetz ist in der Bundes­re­publik Deuet­schland zum 01.09.1953 erstmalig in Kraft getreten und richtete sich an Personen, die im 2.Weltkrieg oder in unmit­tel­barer Folge dessen, Schäden in ihrem Vermögen erlitten hatten und um andere besondere erlittene Nachteile auszugleichen.

Dabei handelte es sich bspw. um im Laufe des Krieges zerstörten Grund und Boden, Gegen­stände, sowie zwangs­weise verlas­senes Eigentum, in Folge von Vertreibung.

Aber auch für in Folge der Währungs­än­derung von Reichsmark auf Deutsche Mark entstandene Nachteile durch fehler­hafte Umrechnung sieht das LAG Ausgleichs­zah­lungen vor (vgl. §15 LAG).

Um dies stemmen zu können und gleich­zeitig die entstandene soziale Ungleichheit im Land auszu­gleichen, wurden alle Bürger ab einem bestimmten, größeren verblie­benden Vermö­genswert zu einer Zahlung in Höhe von 50% des Zeit-Vermögenswertes in einen Ausgleichsfond verpflichtet. Diese Zahlung konnte in Raten erfolgen bzw. Immobilien, die dies auf Grund Ihres Werten zumeist am häufigsten betraf, wurden mit Zwangs­hy­po­theken belastet.

 

Wofür ist das Gesetz heute noch aktiv?

Den Bürgern wurde vom Staat insgesamt über 30 Jahre lang Zeit gegeben, um Ihre Schulden zu begleichen, damit ist der Lasten­aus­gleich offiziell 1983 beendet gewesen. Trotzdem besteht das Gesetz als solches, neben weiteren Entschä­di­gungs­ge­setzen, bis heute weiter, um auch weiterhin begründete Ansprüche zulassen zu können, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow. Da es glück­li­cher­weise jedoch zu keinem weiteren Krieg in der Bundes­re­publik gekommen ist und auch Ansprüche von Nachkriegs­ge­schä­digten durch den demogra­phi­schen Wandel bedingt abnehmen, hatte das Gesetz in Konse­quenz zuletzt kaum mehr praktische Bedeutung, was auch den Grund für die Aktua­li­sierung des Geset­zes­textes darstellt.

 

Was bedeuten die aktuellen Änderungen durch Art. 21 Gesetz zur Regelung des Sozialentschädigungsrechts?

Der am 12.12.2019 verab­schiedete „Art. 21 Gesetz zur Regelung des Sozial­ent­schä­di­gungs­rechts“ bündelt mehrere Gesetze im neu geschaf­fenen 14. Sozial­ge­setzbuch, dem SGB XIV, um so Einheit­lichkeit zu schaffen und dieses in die Moderne zu überführen. Dieses tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die dadurch geschaf­fenen Änderungen betreffen damit nicht nur das LAG, sondern mehrheitlich vor allem auch das Bundes­ver­sor­gungs­gesetz (BVG) und weitere Gesetze. Auch dieses war bzw. ist mehrheitlich für die Belange von Kriegs­ge­schä­digten verant­wortlich. Durch die Änderungen wird, laut dem Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales, leichter und besser auf die gestie­genen Ansprüche von bspw. Opfer von Gewalt­taten, Terror­an­schlägen und sexuellem Missbrauch einge­gangen werden können.

Durch die Schaffung dieses neuen Gesetzes wird das LAG, wie bereits erwähnt, dementspre­chend inhaltlich und sprachlich an das SGB XIV angepasst, aller­dings nicht von diesem verdrängt.

Dazu gehört u.a. die Anpassung in § 276 (1) S.3 LAG den (sprach­lichen) Verweis auf das „Bundes­ver­sor­gungs­gesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegs­op­fer­für­sorge“ durch „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozial­ge­setzbuch“ zu ersetzen. Zudem wird nun nicht mehr von „Kriegs­op­fer­für­sorge“, sondern „sozialer Entschä­digung“ oder „fürsorg­lichen Leistungen“ gesprochen.

Die vom SGB XIV umfassten Entschä­di­gungs­tat­be­stände sind derzeitig trotzdem Gegen­stand vieler Theorien und Diskus­sionen, da neben den oben genannten Beispielen wie Gewalt­taten und Kriegen zukünftig auch Impfschäden nach dem Infek­ti­ons­schutz­gesetz (IfSG) mit abgedeckt werden, sowie die Angst mancher, unter dem Oberbe­griff der „sozialen Entschä­digung“ zukünftig für die Kosten sämtlicher Krisen­zu­stände zwangs­weise aufkommen zu müssen, so RA Fürstenow.

 

Was passiert am 01.01.2024 und sind Bedenken berechtigt, dass das Lasten­aus­gleichs­gesetz zur Finan­zierung zum Beispiel von Pandemie-Schäden oder Wieder­aufbau von Kriegs­schäden reakti­viert werden kann?

Ab dem 01.01.2024 treten die beschlos­senen Änderungen in Kraft und damit entfaltet auch das neue SGB XIV seine Rechts­kraft. Teilweise bleiben die Gesetze als eigen­stän­diges (angepasstes) Gesetz bestehen, teilweise werden diese ins SGB XIV überführt. In jedem Fall bleiben Ansprüche aus bestehend bleibenden Gesetzen vom neuen SGB XIV unberührt bzw. schließen diese sich gegen­seitig aus.

So werden bisherige Ansprüche aus dem IfSG künftig zwar der besseren Übersicht halber in das SGB XIV überführt; Ansprüche, die sich darüber hinaus jedoch aus dem LAG ableiten lassen könnten, kann Rechts­anwalt Fürstenow hingegen nicht erkennen.

Zudem ist derzeitig in §60 IfSG eindeutig geregelt, dass der Bund die Kosten für, in diesem Falle, Impfschäden übernimmt was sich auch im neuen SBG XIV unter dem Punkt „Kosten­tragung durch die Länder“ genauso wider­spiegeln wird, wie bisher (vgl. §§24, 135 SGB XIV).
Bereits im Laufe der Corona­pan­demie wurde zudem zu Proble­matik möglicher Finan­zie­rungs­mög­lich­keiten eine Studie vom Finanz­mi­nis­terium in Auftrag gegeben, die sich unter anderem auch klar zur Wieder­ein­führung eines Lasten­aus­gleichs Stellung bezog. So kam auch diese Studie zu dem Ergebnis, dass die Situation von damals nicht mit der derzei­tigen vergleichbar sei und ein LAG damit unver­hält­nis­mäßig wäre.1 Sofern kein vergleich­bares Ereignis Deutschland direkt betreffe, wäre dies also auch regel­mäßig der Fall und die Wieder­ein­führung eines Lasten­aus­gleichs ein zumindest äußerst schwie­riges Unterfangen.

Auch die sprach­lichen Anpas­sungen im LAG bereiten nicht etwa ein „neues“ Lasten­aus­gleichs­gesetz vor, sondern klären nur wichtiger Weise ab, unter welchen Voraus­set­zungen Ansprüche aus dem LAG künftig überhaupt in Frage kommen werden, so RA Fürstenow. Der sprachlich gewählte Begriff „soziale Entschä­digung“, der von manchen als schwammig wahrge­nommen wird, wird zudem gleich zu Beginn in §1 Abs. 1 SGB XIV definiert:

Die Soziale Entschä­digung unter­stützt Menschen, die durch ein schädi­gendes Ereignis, für das die staat­liche Gemein­schaft eine besondere Verant­wortung trägt, eine gesund­heit­liche Schädigung erlitten haben, bei der Bewäl­tigung der dadurch entstan­denen Folgen.

In Absatz 2 werden dann auch die schädi­genden Ereig­nisse genauer einge­grenzt. Es befindet sich also alles in allem in einem sehr genau definierten und fest gelegten Rahmen und ist eben gerade kein offen gelas­sener Rechts­be­griff, wie von manchen darge­stellt, die dies für Speku­la­tionen benutzen.

 

FAZIT: Kein „Neues“ Lasten­aus­gleichs­gesetz in Sicht

Die Anpassung und Moder­ni­sierung des gesamten Entschä­di­gungs­rechts ist nach Auffassung von Rechts­anwalt Fürstenow ein überfäl­liger und wichtiger Schritt. Dabei wird auch nicht das, bis heute weiter­be­stehende, LAG dazu umfunk­tio­niert, künftig die Bevöl­kerung für sämtliche Ansprüche aus Krisen oder Impfschä­di­gungen bezahlen zu lassen. Vielmehr werden veraltete sprach­liche Bausteine ausge­tauscht und an die modernen Anfor­de­rungen dieses Gesetzes angepasst. Das dies zudem bereits im Jahre 2019 verab­schiedet wurde, zeigt, dass kein geplanter zeitlicher Zusam­menhang zu den derzei­tigen Ereig­nissen bestehe. Die Ansprüche und auch die Finan­zierung bleiben, wie bisher, in den meisten Fällen über den Bund und die Länder geregelt. Die Anfor­de­rungen, die an mögliche Ansprüche aus dem LAG gestellt werden, sind weiterhin hoch und stellen darüber hinaus trotzdem eine wichtige Hilfe für Opfer psychi­scher und physi­scher Gewalttaten.

Ein Anspruch aus bspw. Impfschäden wird zwar, wie bereits oben aufge­zeigt, künftig über das SGB XIV geltend gemacht werden können, dies hat jedoch nichts mit dem LAG und der Finan­zierung von Krisen bzw. Schäden über einen solchen zu tun.

 

Da jeder Fall jeweils indivi­duell zu bewerten ist, ist es wichtig einen kompe­tenten Anwalt auf Ihrer Seite zu haben. Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt.