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Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung bei Kündigung eines Verbrau­cher­dar­lehens wegen Zahlungs­ver­zuges unzulässig

1. August 2019

Mit Urteil vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) entschied der BGH, dass bei vorzei­tiger Kündigung eines Verbrau­cher­dar­lehens wegen Zahlungs­ver­zuges des Darle­hens­nehmers dem Kredit­in­stitut nur der Zahlungs­rück­stand, die Restschuld und die Verzugs­zinsen, jedoch keine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung zusteht.

 

Sachverhalt der Entscheidung: Keine Vorfälligkeitsentschädigung

In dem dem genanntem Urteil des BGH zugrun­de­lie­genden Sachverhalt kündigte die Bank zwei Darle­hens­ver­träge vorzeitig aufgrund Zahlungs­ver­zuges des Darle­hens­nehmers und forderte neben der noch offenen Darle­hens­summe eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung. Diese wurden zunächst unter Vorbehalt zur Abwendung von Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen geleistet. Bei der Klage ging es um die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Entscheidung des BGH: Kein Anspruch auf Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung bei vorzei­tiger Kündigung durch den Darlehensgeber

Der BGH urteilte, dass bei vorzei­tiger Kündigung eines Verbrau­cher­dar­lehens aufgrund Zahlungs­ver­zuges keine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung zu zahlen ist und der bereits geleistete Betrag durch das Kredit­in­stitut zurück­zu­er­statten ist, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

Nach Auffassung des BGH steht dem Kredit­in­stitut neben den Verzugs­zinsen nicht auch noch eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung zu. Es ist dem Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB a. F., nach dem der Darle­hens­nehmer, der in Zahlungs­verzug kommt, den geschul­deten Betrag zu verzinsen hat, zwar nicht zu entnehmen, ob dieses zugleich eine Sperr­wirkung für eine andere Art von Schadens­ersatz, hier die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung, beinhaltet. Jedoch ist eine solche nach der Geset­zes­be­gründung anzunehmen. Sinn und Zweck der Norm ist eine einfache und trans­pa­rente Möglichkeit der Ermittlung des Verzugs­zinses nach Schadens­ge­sichts­punkten bei grund­sätz­lichem Ausschluss eines Rückgriffs auf den Vertragszins für den Verbraucher im Verzugsfall. Durch die Beanspru­chung einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung durch das Kredit­in­stitut wäre dies nicht gegeben.

 

Was bedeutet das für den Darlehensnehmer?

Wenn die Bank ihrem Darle­hens­nehmer wegen Zahlungs­verzugs vorzeitig kündigt, darf die Bank keine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung verlangen, so Rechts­anwalt Fürstenow.

 

Proble­matik wegen der Verjährung

Sollte ein Darle­hens­nehmer bereits an das Kredit­in­stitut eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung geleistet haben, stellt sich die Frage, wann sein Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Die regel­mäßige 3‑jährige Verjäh­rungs­frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchs­gläu­biger von den den Anspruch begrün­denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrläs­sigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch ist damit in dem Moment entstanden, in dem der Darle­hens­nehmer die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung an die Bank gezahlt hat, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow. Erst mit dem oben darge­stellten Urteil des BGH vom 19.01.2016 wurde höchst­rich­terlich die Unzuläs­sigkeit einer Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung bestätigt. Bis dahin war dies von der Recht­spre­chung und Schrifttum umstrittene Frage. Geht man davon aus, dass erst durch das Urteil des BGH von 2016 Kenntnis über den Rückzah­lungs­an­spruch hätte erlangt werden können, würde der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2019 verjähren, unter Berück­sich­tigung der Höchst­ver­jäh­rungs­frist von 10 Jahren ab dem genauen Datum der Rückzahlung. Es bleibt darauf hinzu­weisen, dass es bereits ein Urteil – wenn auch nur ein Anerkennt­nis­urteil ohne Urteils­be­gründung – des BGH aus dem Jahre 2013 gibt. Zieht man bereits dieses Urteil des BGH bereits für den Zeitpunkt der Kenntnis des Rückzah­lungs­an­spruchs heran, so wäre bei einer Zahlung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung vor oder in 2013 der Anspruch bereits zum 31.12.2016 verjährt. Bei Zahlung der Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung im Jahr 2015 wäre der Anspruch zum 31.12.2018 verjährt.

 

Hat auch Ihnen Ihre Bank vorzeitig das Darlehen gekündigt und eine Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung abgerechnet? Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow prüft gerne auch Ihren Sachverhalt.