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Kredit­kar­ten­miss­brauch und Missbrauch von Girokarten

15. November 2018

Kredit­kar­ten­miss­brauch, Missbrauch von Girokarten etc. nachdem Karte und PIN abgefangen oder aus dem Brief­kasten entwendet worden sind

Es kommt immer häufiger vor, dass beim Zusenden einer Kredit­karte oder einer Girokarte und anschlie­ßendem Zusenden der dazuge­hö­rigen PIN durch die Post Karte und PIN entweder überhaupt nicht erst in den Brief­kasten des Bankkunden gelangen oder dass syste­ma­tisch Karte und PIN aus dem Brief­kasten gestohlen werden. Mit Karte und PIN wird dann der Verfü­gungs­rahmen entwen­deten Kredit­karte oder des Girokontos ausge­nutzt und Geld abgehoben oder damit einge­kauft. Der Bankkunde merkt von alledem erst dann etwas, wenn er die monat­liche Kredit­kar­ten­ab­rechnung oder Konto­auszüge erhält. Es ist dann natürlich sehr ärgerlich, wenn das Kredit­kar­ten­in­stitut oder die Hausbank aushei­terem Himmel von einem innerhalb von 10 Tagen 10.000 € verlangt.

Laut einer Erhebung von Stiftung Warentest von Februar 2018 gehen bis zu 2.000 Karten jährlich allein in Berlin „verloren“.

 

Wie ist die recht­liche Lage beim Kredit­kar­ten­miss­brauch? Wichtig ist, wen ein Verschulden trifft

Der oben geschil­derte Sachverhalt ist, so Rechts­anwalt Fürstenow, in zwei Sachver­halte aufzuteilen:

  1. Kreditkarte/Girokarte und PIN gelangen überhaupt nicht erst in den Brief­kasten des Bankkunden oder
  2. beides gelangt in den Brief­kasten des Bankkunden, wird jedoch daraus wider­rechtlich entwendet.

Tatsächlich ist schwer nachweisbar, ob das eine oder das andere verwirk­licht wurde, sofern der Brief­kasten nicht offen­sichtlich durch Gewalt­ein­wendung geöffnet wurde.  Letzt­endlich stellt der Bankkunde nur fest, dass er keine Kredit­karte bzw. Girokarte und auch keine PIN erhalten hat.

 

1. Kredit­karte bzw. Girokarte und PIN gelangen überhaupt nicht in den Herrschafts­be­reich, also in den Brief­kasten des Bankkunden

Solange Kredit­karte bzw. Girokarte und/oder PIN nicht in den Herrschafts­be­reich des Kunden gelangt sind, trägt das Kredit­in­stitut bzw. die Bank die sogenannte Sende­gefahr gemäß § 675 m Abs. 2 BGB. Das Kredit­in­stitut trägt dafür die Verant­wortung, alles Erfor­der­liche und wirtschaftlich Zumutbare dazu beizu­tragen, damit das Zahlungs­au­then­ti­fi­zie­rungs­in­strument sicher versendet wird, nicht missbraucht wird und eventuelle Schäden gering­ge­halten werden. Daher hat in der Regel das Kredit­in­stitut nachzu­weisen, dass Kredit­karte und/oder PIN tatsächlich durch Ablegen in dessen Brief­kasten dem Bankkunden zugegangen sind. Rechts­anwalt Fürstenow meint, dass solange solcher Nachweis von der Bank nicht geführt wird, einzu­wenden bleibt, dass Kredit­karte bzw. Girokarte und PIN nicht in den eigenen Brief­kasten einge­worfen wurden, sondern vielmehr schon vorher während der Postsendung abhan­den­ge­kommen sind.

Die Entwendung einer Kredit­karte bzw. Girokarte zusammen mit der dazuge­hö­rigen später versen­deten PIN durch einen „Posträuber“ auf dem Postweg wird dadurch ermög­licht und gefördert, dass die Kredit­in­stitute teilweise recht zeitnah nach Versendung der Kredit­karte bzw. Girokarte die PIN hinterher senden, wobei in den letzten Jahren die Post immer häufiger nicht mehr zeitnahe die Post zustellt, sondern teilweise mehrere Tage gesammelt wird. Damit wird es möglich, dass Kredit­karte bzw. Girokarte und PIN in denselben „Postsack“ wandern, der dann gestohlen wird oder dass zeitgleich Karte und PIN in den Brief­kasten gelangen.

So sind zum Beispiel Fälle zu nennen, wo die Consors Finanz schon drei Tage oder die Postbank nur 5 Tage nach vermeint­lichem Absenden der Kredit­karte, die PIN hinter­her­ge­sendet haben wollte. Nach der Rechts­auf­fassung von Rechts­anwalt Fürstenow stellt dies eine Verletzung der gesetz­lichen Pflicht aus § 675 m BGB dar.

 

2. Kredit­karte bzw. Girokarte und PIN gelangt in den Herrschafts­be­reich, also Brief­kasten, des Bankkunden

Sind Kredit­karte bzw. Girokarte und/oder PIN in den Herrschafts­be­reich des Bankkunden gelangt, also in den Brief­kasten einge­worfen worden, so treffen auch den Bankkunden nach § 675 l BGB bestimmte Pflichten. Grund­sätzlich ist der Bankkunde für die Sicherheit seines Herrschafts­be­reichs, also seines eigenen Brief­kastens, verant­wortlich. Rechts­anwalt Fürstenow meint, dass eine solche Pflicht jedoch doch nicht so weit führen kann, dass der Bankkunde über die üblichen Vorkeh­rungen eines verschließ­baren und schwer zugäng­lichen Brief­kastens weitere Vorkeh­rungen treffen muss. Insbe­sondere braucht er keine lückenlose Sicherheit seines Brief­kastens gewähr­leisten. Dies wäre, so Rechts­anwalt Fürstenow, unver­hält­nis­mäßig im Hinblick darauf, dass die Kredit­in­stitute andere Möglich­keiten haben, Kredit­karte bzw. Girokarte und PIN ihrem Bankkunden zur Verfügung zu stellen. Der Bankkunde kann gegen ein syste­ma­ti­sches Ausspio­nieren seines Brief­kastens nichts unter­nehmen. Schließlich kann er sich nicht 24 Stunden auf die Lauer legen. Einen solchen Rundum­schutz kann und braucht der Bankkunde nicht gewährleisten.

 

Wie sollten sich Bankkunden in jedem Fall verhalten, wenn ihre nicht erhal­tener Kredit­karte oder ihre Girokarte missbraucht wurden

In jedem Fall rät Rechts­anwalt Fürstenow ab Kenntnis eines solchen Karten­miss­brauch unver­züglich das Kredit­in­stitut darüber zu infor­mieren. Mit dem Kredit­in­stitut wäre dann abzustimmen, ob der Bankkunde oder das Kredit­in­stitut Straf­an­zeige gegen Unbekannt erhebt.

In jedem Fall sollten es sich Bankkunden sich nicht gefallen lassen, wenn das Kredit­in­stitut oder die Bank sich weigert, den entstan­denen Schaden zu ersetzen und den durch den Karten­miss­brauch entstan­denen negativen Saldo des Bankkunden auszugleichen.

 

Was könnten die Kredit­in­stitute und Banken tun, um derar­tigem Kredit­kar­ten­miss­brauch vorzubeugen?

Den Kredit­in­sti­tuten stehen eine Reihe siche­rerer Methoden zur Verfügung, ihren Bankkunden Kredit­karte bzw. Girokarte und PIN zur Verfügung zu stellen. So kann eine Kredit­karte oder eine Girokarte mit dem sogenannten Postident Verfahren versendet werden, wonach sich der Bankkunde in einer Postfi­liale mit seinem Perso­nal­ausweis zu identi­fi­zieren hat, um die Karte in Empfang nehmen zu können; oder die Bank lässt sich, bevor die PIN versendet wird, vom Bankkunden bestä­tigen, dass er die Karte erhalten hat; oder die Banken könnten dem Bankkunden anbieten, dass sich dieser seine Kredit­karte oder Girokarte in einer Filiale seiner Bank abzuholen. Trotz dieser Möglich­keiten und trotz dem anhal­tenden Missbrauch durch Entwenden aus der Post oder dem Brief­kasten bleiben die Kredit­in­stitute, wie etwa die Berliner Sparkasse, oder auch die Postbank bei dieser risiko­be­haf­teten postalen, wenn gleich kosten­güns­tigen, Versendung. Diese Kosten­er­sparnis, so Rechts­anwalt Fürstenow, darf aber nicht zulasten des Bankkunden gehen.

Wenn auch Sie durch einen solchen Karten­miss­brauch geschädigt wurden, berät Sie Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.