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Rechtsrat Konto­sperrung

24. Februar 2023

Vielleicht ist es Ihnen oder einem Bekannten schon einmal ähnlich ergangen: Sie gehen an den Geldau­to­maten oder wollen eine Überweisung tätigen und statt des üblichen Vorgangs erscheint diesmal nur eine Fehlermeldung.

Manchmal ist man selbst verschuldet in eine solche Situation gekommen, teilweise ist man sich selbst jedoch auch keiner Schuld bewusst.

So reichen bereits höhere Geldein­gänge als üblich oder „merkwürdige“ Überwei­sungen, um ins Visier der Bank zu geraten und ggf. eine Konto­sperrung herbeizuführen.

Während es bei einer kurzzei­tigen Sperrung des Kontos zwar äußerst ärgerlich erscheinen mag, aber vielleicht gerade noch verschmerzbar, so kann eine längere Sperrung durchaus existenz­be­drohend wirken. Denn mit der Konto­sperrung geht ein komplettes Trans­ak­ti­ons­verbot einher bzw. die Trans­aktion wird unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt gesetzt, d.h. es kann nicht mehr über das gesamte sich auf dem Konto befin­denden Vermögen verfügt werden. Sowohl für Privat­per­sonen, aber gerade auch für Geschäfts­leute, ist dies oft verheerend. Nicht selten leidet dadurch auch die Kredit­wür­digkeit langfristig.

Der folgende Rechtsrat soll die Gründe für eine Konto­sperrung aufzeigen, wie lange eine solche, insbe­sondere beim Verdacht auf illegale Aktivi­täten, aufrecht­erhalten werden kann und was Sie als Betrof­fener gegen eine solche (ungerecht­fer­tigte) Konto­sperrung tun können.

 

Wann darf die Bank einem das Konto sperren?

Die Bank darf das Konto eines Bankkunden vor allem bei unerlaubter oder zu hoher Konto­über­ziehung, dem Verdacht auf Missbrauch durch Dritte, einer zu erfol­genden Konto­pfändung oder aber bei einem begrün­deten Verdacht illegaler Aktivi­täten sperren lassen, d.h. bspw. dem Verdacht auf Geldwäsche oder der Terro­ris­mus­fi­nan­zierung, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

Bei letzterem ist sie als Bank gesetzlich sogar verpflichtet, da sie sich sonst selbst strafbar machen würde. Dies stützt sich auf das Geldwä­sche­gesetz, kurz GWG. Aller­dings führt dies im Umkehr­schluss oft dazu, dass auch Konten gesperrt werden, die auf Grund eines falschen Verdachtes ins Radar der Bank geraten sind, gerade dadurch, dass Falsch­mel­dungen für die Bank kaum Konse­quenzen nach sich ziehen (vgl. § 48 GWG), eine Nicht­meldung wie aufge­zeigt jedoch durchaus.

Das Problem für viele Banken, und somit auch deren Kunden, ist, dass sich aus § 47 GWG ergebene Infor­ma­ti­ons­verbot, was bei tatsäch­lichen Straf­taten natürlich auch durchaus sinnvoll; bei einer ungerecht­fer­tigten Sperrung hingegen mehr als ärgerlich ist, da Sie als Kunde kaum etwas über die Gründe der Konto­sperrung und die dahinter ablau­fenden Prozesse erfahren. Dadurch wird es zusätzlich auch erschwert, zuste­hende Rechts­mittel recht­zeitig zu erkennen und einzusetzen.

Neben der Bank hat zudem auch das Finanzamt die Befugnis, ein Konto sperren zu lassen.

 

Wie lange darf die Konto­sperrung bei Verdacht auf Geldwäsche aufrecht­erhalten werden?

Für die Dauer der Konto­sperrung gibt es keine gesetz­liche Regelung, es kommt also haupt­sächlich auf die Einschätzung und Bearbei­tungszeit der Bank und, bei Verdacht auf eine Straftat, auch der einge­schal­teten Behörden an, bis die Konto­sperrung wieder aufge­hoben wird. Dies kann sich teilweise über Wochen hinziehen und ist besonders ärgerlich, da man wie bereits oben aufge­zeigt, auch keinerlei Auskunft über die voraus­sicht­liche Dauer erhält.

Die maximale Unter­sa­gungs­dauer einer einzelnen Trans­aktion ist hingegen gesetzlich geregelt, so darf diese nach § 46 (1) GWG durch­ge­führt werden, wenn die Financial Intel­li­gence Unit (FIU) (Zentral­stelle in Deutschland zur Bearbeitung für Verdachts­mel­dungen) oder die Staats­an­walt­schaft diese genehmigt oder nicht innerhalb von 3 Werktagen untersagt; die Unter­sagung einer solchen kann dabei für maximal einen Monat zurück­ge­halten. Eine sehr lange Zeit, gerade wenn man wie so oft dringend Rechnungen zu begleichen hat. Für juris­tische Personen und Geschäfts­leute wiegt dies gleich doppelt schwer, da durch ausblei­bende Zahlungen an Dritte ggf. ein Insol­venz­ver­dacht begründet wird oder man auch tatsächlich selbst einen Insol­venz­antrag stellen muss, da die Frist für einen straf­be­währten Insol­venz­antrag wegen Zahlungs­un­fä­higkeit (§§ 15a, 17 InsO) mit einem Progno­se­zeitraum von lediglich drei Wochen angesetzt ist.

 

Was kann ich als Betrof­fener einer Konto­sperrung tun?

Zunächst einmal sollten Sie versuchen, mehr über die Gründe der erfolgten Konto­sperrung zu erfahren, rät Rechts­anwalt Fürstenow. Wurde Ihr Konto nicht aus Gründen des Verdachts auf illegale Aktivi­täten gesperrt, wie bspw. der unerlaubten Überziehung, zum Schutz wegen des Verdachts auf Missbrauch durch Dritte oder einer Pfändung, so werden Sie dies regel­mäßig auch selbst heraus­finden können bzw. durch Auskunft der Bankmit­ar­beiter. Mögli­cher­weise kann so durch Zusam­men­arbeit mit der Bank die Sperre auch zügig aufge­hoben werden. Wenn die Sperrung auf einem dieser Gründe beruhen sollte, können Sie sich selbst­ver­ständlich auch dagegen zur Wehr setzen. Hierbei kommt es dann wie immer auf die spezielle Betrachtung Ihres Einzel­falls an und welche Rechts­mittel zu welchem Zeitpunkt am erfolg­ver­spre­chendsten erscheinen. So müssen bei einer Pfändung bspw. auch zwingend die allge­meinen Voraus­set­zungen für eine solche vorliegend sein. Hier lohnt sich oftmals eine genaue Prüfung. Innerhalb der EU hat zudem jedermann das gesetzlich veran­kerte Recht auf ein Girokonto, der Eingriff in die Verfü­gungs­be­fugnis über dieses ist in gewisser Weise auch immer ein Eingriff in die Grund­rechte und muss somit auch immer verhält­nis­mäßig sein. Eine solche lässt sich häufig zumindest anzweifeln.

Können Sie die Sperrung auf Grund der oben genannten Gründe hingegen ausschließen, so ist es durchaus möglich, dass ihr Konto wegen eines anderen Grundes, bspw. des Geldwä­sche­ver­dachts, gesperrt wurde.

Allgemein kommt es bei einer Konto­sperrung jedoch so gut wie immer auf schnelle Hilfe an und nicht auf langwidrige Rechts­ver­fahren. Daher hat man die Möglichkeit, zur schnellen Entscheidung, einen Antrag auf einst­weilige Verfügung gegen das Kredit­un­ter­nehmen stellen; der Gestalt, dass zumindest die Absicherung des Bedarfs der beschei­denen Lebens­führung durch geneh­migte Verfü­gungen gedeckt werden kann. Auch die Geltend­ma­chung von Schadens­er­satz­an­sprüchen, sofern die Sperrung tatsächlich auf ungerecht­fer­tigten Gründen beruht, kann möglich sein.

 

Anspruch Sperrung des Bankkontos

Grund­sätzlich hat der Bankkunde keinen Anspruch auf eine automa­tische Konto­sperrung durch die Bank bei ungewöhn­lichen Konto­ak­ti­vi­täten. Aller­dings ergeben sich durchaus Sorgfalts- und Schutz­pflichten, die die Bank gegenüber dem Bankkunden einzu­halten hat. Das ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlos­senen Bankvertrag. Diese sind jedoch jeweils im Einzelfall abzuwägen. Dadurch, dass im heutigen Bankge­schäft die meisten Prozesse automa­tisch ablaufen, sind auch die Anfor­de­rungen an solche geringer, als handle es sich um Einzelprüfungen.

Aller­dings hat der BGH bestätigt, dass die Bank besondere Warn- und Schutz­pflichten gegenüber dem Kunden treffen, sofern diesem ansonsten ein Schaden drohen würde. Die Bank müsste dabei sich aufdrän­gende, summie­rende Verdachts­mo­mente ignorieren, um diese Pflicht zu verletzen (Urteil des XI. Zivil­senats vom 6.5.2008 – XI ZR 56/07).

Bei ungewöhn­lichen, so sonst nicht vorkom­menden Konto­be­we­gungen, und der Unter­lassung einer Konto­sperrung oder zumindest einer unver­züg­lichen Benach­rich­tigung an den Kunden seitens der Bank, kann man somit zumindest darüber disku­tieren, ob und inwiefern die Bank in einem solchen Falle ihren Pflichten nachge­kommen ist.

Auch einen Anspruch auf Schadens­ersatz aus §280 BGB bei unter­blie­bener Konto­sperrung seitens der Bank, unter den oben geschil­derten Voraus­set­zungen, könnte dadurch mögli­cher­weise begründet werden. Hierbei könnte man zusätzlich über ein Mitver­schulden der Bank nach §254 (2) BGB nachdenken, da sie es unter­lassen hat, den Schaden zu verhindern, oder bzw. zumindest zu mindern.

Die Bank ist Ihnen als Bankkunde also grund­sätzlich wohl zumindest dazu verpflichtet, ihr Vermögen vor sich aufdrän­genden Gefahren zu sichern. Was genau darunter zu verstehen ist und wann eine solche vorliegend ist, lässt sich pauschal nicht sagen und muss immer in einer genauen Einzel­fall­prüfung unter­sucht werden.

 

 

In jedem Falle sollten Sie sich, wenn Sie von einer Konto­sperrung betroffen sein sollten, anwaltlich beraten lassen, um die für Ihren Fall beste Vorge­hens­weise zu besprechen. Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu sehr gerne.

 

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt.