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Konto­sperrung wegen Verdachts auf Geldwäsche: was tun?

26. Februar 2024

Können Sie plötzlich und unerwartet keine Buchungen mehr ausführen und allgemein nicht mehr über das sich auf Ihrem Konto befind­liche Guthaben verfügen, so wurde meistens ihr Konto gesperrt. Die Gründe dafür können vielfältig sein und so kann es auch durchaus vorkommen, dass die Sperrung unberechtigt erfolgt, da Sie ins Visier der Bank auf Grund des Geldwä­sche­ver­dachts geraten sind. Dafür können schon wenige Unregel­mä­ßig­keiten ausrei­chend sein.

Rechts­anwalt Sacha C. Fürstenow beschäftigt sich im folgenden Rechtsrat mit der Frage, wie Sie sich in einem solchen Falle verhalten sollten, erläutert die Gründe, für ein solches Vorgehen und zeigt auf, wie Sie sich gegen eine unberech­tigte Konto­sperrung zur Wehr setzen können.

 

Rechte und Pflichten der Bank im Verdachtsfall

Kredit­in­stitute sind, gem. §1 Abs. 1 Nr. 1 GWG, Verpflichtete aus dem Geldwä­sche­gesetz (GWG). Damit unter­liegen Sie den Regelungen des GWG zum Verhindern und Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten.

Die Anfor­de­rungen und Pflichten, die das GWG und die BaFin dabei an die Verpflich­teten stellt, sind in den vergan­genen Jahren immer wieder verschärft worden. So sind ein konkretes, wirkungs­volles Risiko­ma­nagement und interne Siche­rungs­maß­nahmen Maßnahmen die u.a. zwingend ergriffen werden müssen (§§3 ff. GWG). Im Normalfall bekommt der Bankkunde von diesen im Hinter­grund laufenden Prozessen nicht viel mit. Auf Grund der großen, stetig wachsenden Bedeutung und dem damit ebenfalls verbun­denen hohen Haftungs­risiko für das Kredit­in­stitut sind viele Banken jedoch oftmals dazu angehalten, lieber eine Verdachts­meldung zu viel als zu wenig abzugeben, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow. Mit einer solchen geht zumeist auch das Einfrieren der betrof­fenen Konten oder die fristlose Kündigung der Bankbe­ziehung einher. In Fällen, in denen sich der Verdacht im Endeffekt nicht bestä­tigen lässt, sind dies natürlich sehr harte Folgen, die nicht nur, aber gerade für Geschäfts­kunden, nicht selten existenz­be­drohend wirken können.

 

Was ist ein „Verdachtsfall“?

Ein Verdachtsfall kann schnell vorliegen und ist nicht gesetzlich definiert. Grund­sätzlich liegt die Freigrenze des GWG bei 10.000€ bzw. 2.500€ für Neukunden. Bei allen, diesen Betrag überstei­genden, Einzah­lungen oder Überwei­sungen muss die Herkunft des Geldes nachge­wiesen werden. Aber auch ungewöhnlich hohe Ein- oder Auszah­lungen, sowie Auslands­über­wei­sungen können ausrei­chend sein, um ins Visier der Geldwä­sche­be­auf­tragten zu gelangen. Zudem muss von Seiten der Bank stets eine Verdachts­meldung abgegeben werden, wenn vermutet werden kann, dass die Gelder aus krimi­neller Herkunft stammen, in Zusam­menhang mit der Terro­ris­mus­fi­nan­zierung stehen oder der wirtschaft­liche Berech­tigte der Trans­aktion nicht offen­gelegt wird.

 

Wie kann man sich als Bankkunde schützen?

Ein präven­tiver Schutz ist eher schwierig, auch da die internen Kontroll­me­cha­nismen der Bank natürlich weitge­hendst geheim sind.

Sollten Sie hohe und eher nicht alltäg­liche Geldein­gänge oder ‑auszah­lungen erwarten, so sollten Sie Ihrer Bank besten­falls vorab Bescheid geben und über die Herkunft des Geldes aufklären.

Auch die Einzahlung mehrerer kleiner Geldbe­träge, um so den Freibetrag von 10.000€ nicht zu überschreiten, ist kaum wirksam, da auch dann zumeist die Nachfrage der Bank über die Herkunft des Geldes kommen wird; zumeist jedoch erst nach der vorsorglich erfolgten Konto­sperrung, da eine Warnung in berech­tigten Fällen den Zweck hinter­laufen würde. Vor Erteilung der Auskunft gegenüber der Bank kann es bei Geldwä­sche­ver­dacht ratsam sein, Rechts­anwalt Fürstenow zu kontak­tieren, um so eine profes­sio­nelle Beratung zum weiteren Vorgehen zu haben, da zumeist zeitgleich ein straf­recht­liches Ermitt­lungs­ver­fahren gegen Sie in die Wege geleitet werden wird.

 

Was kann ich tun, wenn mein Konto, ungerecht­fer­tig­ter­weise, gesperrt wurde?

Als Bankkunde sollten Sie in einem solchen Falle zunächst Ihre Bank kontak­tieren und erfragen, aus welchem Grunde das Konto gesperrt wurde. Mögli­cher­weise gab es auch andere merkwürdige Konto­be­we­gungen (bspw. durch Betrug, Pfändung etc.) die die Bank zu einem solchen Schritt verleitet haben könnte. Bei einem etwaigen Verdacht auf Geldwäsche, kann die Bank wie bereits erwähnt aller­dings zumeist nur wenige Angaben machen; natürlich auch um keine vertrau­lichen Infor­ma­tionen preis­zu­geben und bei tatsäch­licher Geldwäsche keine Warnung zu geben. Sie wird sie in diesem Falle kontak­tieren und nach dem Grund bspw. verdäch­tigter Konto­be­we­gungen fragen.

 

Wie lange darf die Bank die Sperrung aufrechterhalten?

Bei einer Konto­sperrung gibt es keine gesetz­liche Frist, bis wann diese wieder aufge­hoben sein muss. Grund­sätzlich wird die Sperre so lange aufrecht gehalten werden, bis der Verdacht restlos ausge­räumt wurde, wobei es sich natürlich jeweils um einen sehr langen Zeitraum von Monaten oder auch Jahren handeln kann. Allgemein soll eine an die für Geldwäsche zuständige Straf­ver­fol­gungs­be­hörde FIU (Financial Intel­li­gence Unit) gemeldete Verdachts­meldung seitens der Bank ohne Rückmeldung der FIU, also bei unbestä­tigtem Verdacht, innerhalb von drei Tagen aufge­hoben werden. Auf Grund der Vielzahl an Meldungen kann diese Frist in der Praxis jedoch zumeist nicht gehalten werden, sodass sich die Sperrung auch in unbegrün­deten, an sich leicht zu klärenden Fällen, noch länger hinziehen kann.

 

Welche Ansprüche kann man geltend machen?

Als erstes können Sie einen Antrag auf einst­weilige Verfügung stellen, die sich gegen die Konto­sperrung richtet, rät Rechts­anwalt Fürstenow. Über diesen wird zumeist in einem Schnell­ver­fahren entschieden, sodass dies eine schnelle Sofort­lösung darstellen kann, um zunächst wieder auf das betroffene Konto zugreifen zu können. Für die Wahrung etwaiger Fristen und fachliche Beratung, ob der Antrag im jeweils zu prüfenden Einzelfall erfolg­ver­spre­chend sein kann, ist anwalt­liche Beratung sehr zu empfehlen.

Außerdem kann sowohl Privat‑, aber gerade Geschäfts­kunden, durch die ungerecht­fer­tigte Konto­sperrung ein nicht unerheb­licher Schaden entstehen, wenn dadurch bspw. Rechnungen nicht beglichen und Lastschriften nicht abgezogen werden können.

Hohe Mahnge­bühren und weitere Strei­tig­keiten sind oft die Folge. Dieser Schaden kann unter Umständen im Wege einer Schadens­er­satz­klage gegen das Kredit­in­stitut geltend gemacht werden. Ob die Voraus­set­zungen dafür vorliegend sind, hängt auch hier vom Einzelfall ab und sollte ebenfalls anwaltlich geprüft werden.

Eine Konto­sperrung oder ‑kündigung sind scharfe Instru­mente der Bank im Kampf gegen Geldwäsche und stellen stets eine große Beschwer und Sorge für den Bankkunden dar, gerade wenn dies ungerecht­fer­tig­ter­weise erfolgt. Teilweise nutzen Kredit­in­stitute diese auch aus, um so unliebsam gewordene Kunden loswerden zu können. Ihre Ansprüche können vielfältig sein und es lohnt sich, diese genau zu prüfen. Dieser Rechtsrat kann dabei selbst­ver­ständlich nur einen kurzen Überblick geben; ob etwaige Ansprüche später tatsächlich durch­setzbar sind und ob dies auch tatsächlich ratsam ist, hängt natürlich immer vom konkreten Einzelfall ab.

 

Sind auch Sie von einer ungerecht­fer­tigten Konto­sperre oder ‑kündigung betroffen, haben weitere Fragen zu diesem Thema und/oder wünschen eine ausführ­li­chere Beratung Ihren konkreten Fall betreffend? Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechts­anwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.