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Klimt „der Kuss“ als NFT

3. Mai 2022

Aus einem Gemälde wird ein NFT.“ Zunächst wurde das Bild kopiert, digita­li­siert und in 10.000 Stücke aufge­teilt und als Non Fungible Tokens (NFT) verkauft. Ein Token, hier ein Teil des digitalen Bildes kostete den Erwerber 1.850 Euro pro Stück. Das verkaufte digitale Bild, eine JPG Datei, so wie sie vielfach im Internet zu finden ist, hat aller­dings nichts mit dem echten Kunstwerk zu tun. Der Käufer erhält im Gegenzug das Eigentum an einem Teil des digita­li­sierten Kunst­werkes, kann es kopieren und verkaufen, oder sich anschauen, wann immer er möchte. Irgend­welche Eigen­tums­rechte an dem Original selbst leiten sich hieraus hingegen nicht ab, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

 

Doch was sind Tokens eigentlich

Ein Token ist zunächst nur ein Begriff für eine Krypto­währung, die aber, im Gegensatz zu einem 5 Euro Schein oder einem Bitcoin, nicht austauschbar ist. Jeder 5 Euro Schein ist gegen einen anderen austauschbar, denn sie haben immer denselben Wert, auch wenn infla­ti­ons­be­dingt die Kaufkraft davon sinkt. Tokens aller­dings haben niemals denselben Wert, sie enthalten spezi­fische Infor­ma­tionen. Am besten zu vergleichen ist es mit einem Kinoticket, auf diesen stehen Infor­ma­tionen zum Besitzer, dem Platz, der Uhrzeit und dem Film selbst. Eine Kinokarte gleicht also trotz gleichem Film, und gleicher Uhrzeit nie einer anderen.

Eine Krypto­währung wird im Sinne des Kredit­we­sen­ge­setzes (KWG) nunmehr wie folgt definiert:

Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstel­lungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffent­lichen Stelle emittiert wurde oder garan­tiert wird und nicht den gesetz­lichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber …..als Tausch- oder Zahlungs­mittel akzep­tiert wird. Sie wird auf elektro­ni­schem Wege übertragen, gespei­chert und gehandelt.

…Token können dabei, je nach Ausge­staltung, rechtlich unter­schiedlich einge­stuft werden, bspw. als Wertpa­piere, Finanz­in­stru­mente oder Vermögensanlagen.“

Durch den Erwerb des Tokens, wird im Falle von „Der Kuss“ von Klimt der Besitz des digita­li­sierten Kunst­werkes mit einer zugehö­rigen Prüfsumme auf einer Block­chain gespei­chert. Die NFT´s werden in der Block­chain gespei­chert, die Datei selbst, ist aber weder auf der Block­chain gespei­chert, noch ist diese im exklu­siven Besitz des Käufers. In den meisten Fällen befindet sich diese Datei auf einem Server, der einem Dritten gehört. Die NFT´s zeigen, wer das Eigentum wirklich hat, ein bloßer Screenshot oder ähnliches reicht nicht als Beweis dafür aus.

 

Das sagen die AGB´s dazu

In den AGBs der Galerie, die diese Token angeboten haben, steht, der Erwerber erhält mit dem Kauf der NFT’s eine exklusive, weltweite, unbefristete, unwider­ruf­liche, nicht unter­li­zen­zierbare und übertagbare Lizenz zur Nutzung des erwor­benen Teils von The Kiss. Somit erhält der Käufer alle Rechte des § 903 BGB eines Eigen­tümers bis auf das ausge­schlossene Recht zur Verarbeitung/ oder jeglicher anderer Verän­derung des digita­li­sierten Kunst­werkes, berichtet Rechts­anwalt Fürstenow.

Da auch das öster­rei­chische Recht ein Verpflichtungs- und ein Verfü­gungs­ge­schäft fordert, ist in diesem Fall davon auszu­gehen, dass die Übertragung mithilfe der Block­chain stattfindet.

Dem Erwerb geht die White­listing Phase voraus, mit Hilfe der E‑Mail-Adresse und der Adresse für die digitale Wallet, wird das Interesse am Kunstwerk gezeigt. Die Inter­es­senten erhalten anschließend besondere priori­sierte Angebote, wenn die Prägung der Einzel­teile beginnt. Das Angebot besteht 24 Stunden lang und ist nur einmalig, danach gibt es keine weiteren Angebote. Welchen Teil des digitalen Kunst­werkes man erhält, sucht man sich nicht aus, es werden per Zufalls­prinzip Teile ausge­sucht und angeboten. Begrenzt werden diese auf höchstens 5 Kiss NFT’s pro Erwerber.

Zum Kauf muss man sich auf der Website regis­trieren. Es besteht kein Recht zum Kauf, das Belvedere kann den Verkauf ablehnen, ohne Angabe von Gründen. Die Verpflichtung des Belve­deres aus dem Geschäft wird laut AGBs erfüllt, wenn der Link an die Wallet zugeschickt wurde. (Verfü­gungs­ge­schäft)

Das Eigentum an dem erwor­benen Teil des Kunst­werkes wird auf die Block­chain übertragen. Laut den AGB´ gibt es keine Möglichkeit die Trans­aktion rückgängig zu machen.

Die Salva­to­ri­schen Klausel ist ähnlich formu­liert wie in den AGBs die hierzu­lande genutzt werden.

 

Vor- und Nachteile dieser Technologie

 

Vorteile:

  • Sie ermög­lichen einen neuen Markt­platz für Künstler, der es ihnen ermög­licht, direkt an Sammler zu verkaufen und Lizenz­ge­bühren zu erhalten, wenn die Kunst weiter­ver­kauft wird;
  • Die Tokens sind übertragbar und authen­tisch und garan­tieren Eigentum, der auf der Block­chain immer nachge­prüft und verifi­ziert werden kann;

 

Nachteile:

  • Die Erfahrung und recht­liche Einordnung bei Kauf und Verkauf ist noch sehr gering;
  • Wenn die Server offline gehen und die Dateien somit nicht mehr aufrufbar sind oder für den Fall dass die Dateien manipu­liert worden sind oder mit NFT´s in anderen Block­chains erneut verknüpft und verkauft wurden, kann der Zugriff auf das eigene Eigentum nicht garan­tiert werden und ist somit abhängig von anderen;
  • Es werden NFT´s erstellt von Inhalten, die den Erstellern nicht gehören und es werden unerlaubte Kopien, Plagiate oder Fälschungen veräußert;

 

Fazit

NFT´s sind eine relativ neue Asset-Klasse, die in Zukunft eine Reihe von recht­lichen und techni­schen Fragen aufwerfen werden, gibt Rechts­anwalt Fürstenow zu bedenken.

 

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie gerne in Fragen rund um dieses Thema.

Der Rechtsrat wurde von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Frau Hetman, erstellt.