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Insol­venz­an­trags­pflicht des Geschäfts­führers und Haftungsfragen

3. Mai 2023

Der Geschäfts­führer einer juris­ti­schen Person wie bspw. einer GmbH ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Falle bestimmter Voraus­set­zungen einer Unter­neh­mens­krise einen Insol­venz­antrag zu stellen. Doch welche Voraus­set­zungen sind dies? Und was sind die Folgen, wen man einen solchen zu spät oder gar nicht stellt?

Über die Beant­wortung dieser Fragen möchte Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow im folgenden Rechtsrat einen kurzen Überblick geben.

 

Wann muss ein Insol­venz­antrag gestellt werden?

Ein Insol­venz­antrag kann bzw. muss in Deutschland gestellt werden, wenn gem. §16 InsO einer der gesetz­lichen Insol­venz­gründe vorliegend ist. Diese wären die Zahlungs­un­fä­higkeit (§17 InsO), die drohende Zahlungs­un­fä­higkeit (§18 InsO), sowie die Überschuldung (§19 InsO).

Während die drohende Zahlungs­un­fä­higkeit einen sogenannten Kann-Tatbestand erfüllt, jedoch (noch) keine Pflicht zum Insol­venz­antrag darstellt, sieht dies für die einge­tretene Zahlungs­un­fä­higkeit und die Überschuldung anders aus. Nach §15a InsO ist in diesem Falle „ohne schuld­haftes Zögern“ ein Insol­venz­antrag durch die Mitglieder des zustän­digen Vertre­tungs­organs zu stellen; dies ist bei der GmbH regel­mäßig der oder die Geschäftsführer(in). Die Frist erfordert bei Zahlungs­un­fä­higkeit eine Antrags­stellung nach spätestens drei, und bei Überschuldung nach spätestens sechs Wochen.

Wird dagegen verstoßen, so sieht §15a InsO auch gleich eine Haftung wegen Insol­venz­ver­schleppung von bis zu 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe vor. Daneben können zudem noch weitere straf­be­währte Handlungen bzw. Unter­las­sungen zu Strafen aus dem StGB führen.

Zudem können im späteren Insol­venz­ver­fahren auch weitere Ansprüche gegen die Geschäfts­führer vom Insol­venz­ver­walter geltend gemacht werden, da die Gläubiger benach­tei­li­gende, geleistete Zahlungen grund­sätzlich auch angefochten werden können.

Es ist daher dringend von Nöten, sich als Vorstand bzw. Geschäfts­führer stets über die Geschäfts­ent­wicklung, Liqui­dität und Bilanzen des eigenen Unter­nehmens zu infor­mieren und ggf. frühzeitig notwendige Schritte einzu­leiten, rät Rechts­anwalt Fürstenow.

Viele machen sich dafür auch die Unter­stützung Dritter zu Nutze; was jedoch, wenn diese einen Fehler machen und nicht recht­zeitig oder gar nicht über die wirtschaft­liche Lage aufklären? Haben diese dann auch die Konse­quenzen zu tragen?

 

Haftung von einge­setzten Dritten

Bei der Haftungs­frage Dritter kommt es vor allem auf die vertraglich verein­barten Rechte und Pflichten an. An einen extra beauf­tragten Insolvenz- bzw. Sanie­rungs­be­rater werden regel­mäßig höhere Anfor­de­rungen gestellt als an einen externen Buchhalter bzw. Wirtschafts­prüfer. Zudem ist zwingend davon abzugrenzen, ob im zwischen den Parteien geschlos­senen Vertrag lediglich die Buchhal­tungs­pflicht festge­halten wurde oder aber zusätzlich auch eine Prüfpflicht. In letzterem Falle sind die Anfor­de­rungen bei weitem höher und auch die zu erwar­tenden Sanktionen dürften somit regel­mäßig höher ausfallen. Aus dem Gesetz ergibt sich zudem die Pflicht des Geschäfts­führers der ordnungs­ge­mäßen Buchführung und auch nur er ist, wie oben aufge­zeigt, dazu berechtigt bzw. verpflichtet, recht­zeitig einen Insol­venz­antrag für sein Unter­nehmen zu stellen. Um seiner Pflicht nachzu­kommen kann er sich zwar durchaus der Hilfe geeig­neter Dritter (also bspw. Wirtschafts­prüfer oder Steuer­be­rater) annehmen, aller­dings spricht ihn dies nicht von seiner eigenen Prüfungs- und Sorgfalts­pflicht frei.

Dennoch hat der mit dem Jahres­ab­schluss beauf­tragte Dritte ein nicht zu vernach­läs­si­gendes Haftungs­risiko, sofern er die klare für eine Insolvenz sprechenden, sich aufdrän­genden Gründe ignoriert. Hierbei muss er jedoch gerade keine Progno­se­rechnung für die Zukunft anstellen, sondern lediglich die Fakten der derzei­tigen Lage beurteilen.

Zusätzlich besteht für den Abschluss­prüfer eine gesetzlich veran­kerte Haftung aus §323 HGB, u.a. zur „gewis­sen­haften und unpar­tei­ischen Prüfung“.

 

Schützt eine D&O Versi­cherung: Was ist eine D&O Versi­cherung überhaupt?

Eine D&O Versi­cherung (Directors-and-Officers-Versicherung) zählt zu den Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rungen und wird meist vom Arbeit­geber für leitende Angestellte und Organ­mit­glieder abgeschlossen und sichert diese bis zu einer bestimmten Höhe für im Rahmen der Tätigkeit verur­sachten Schäden ab, erklärt RA Fürstenow.

Da solche Forde­rungen oft sehr hoch werden können, kann die Grenze hier jedoch auch schnell erreicht sein und man befindet sich im „ungeschützten“ Bereich, der auch schnell existen­ziell bedrohend wirken kann.

Doch wie liegt der Fall, wenn die Geschäfts­führer eine externe Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft für das Rechnungs­wesen bzw. den Konzern­ab­schluss beauf­tragen und diese einen Fehler macht bzw. die Geschäfts­führer nicht schnell genug über die Begründung eines Insol­venz­grundes benachrichtigt?

Regel­mäßig wollen D&O‑Versicherungen den Ihnen entstan­denen Schaden dann vom Dritten ersetzt bekommen. Aller­dings besteht ein Vertrags­ver­hältnis nur zwischen dem Dritten und der Geschäfts­führung der juris­ti­schen Person. Da alle Verträge grund­sätzlich nur inter partes, d.h. zwischen den Vertrags­par­teien und nicht gegen Dritte, wirken, schlägt dies somit auch nicht auf den D&O Versi­cherer durch. Zusätzlich müsste eine Pflicht­ver­letzung vorliegend sein, was unter den weiter oben geschil­derten „einfachen“ Umständen (ohne Prüfauftrag) oftmals auch zumindest angezweifelt werden dürfte.

 

Fazit: schwer­wie­gende Folgen für den Geschäftsführer

Eine zu späte oder auch überhaupt nicht erfolgte Antrag­stellung eines Insol­venz­an­trags können für den Geschäfts­führer schwer­wie­gende Folgen haben. Deshalb ist es von größter Wichtigkeit, stets den Überblick über die Unter­neh­mens­fi­nanzen und die Buchhaltung zu haben. Dabei ist es auf Grund der Relevanz auch anzuraten, profes­sio­nelle Expertise zur Seite zu haben. Dennoch sollte man sich nicht nur allein auf diese verlassen, da man als Geschäfts­leitung zuletzt trotzdem die volle Verant­wortung trägt.

Haben Sie Fragen zu dem Thema, befinden Sie sich in einer Unter­neh­mens­krise oder auch bereits am Anfang eines Insol­venz­ver­fahren und möchten gerne mögliche Pflicht­ver­let­zungen Dritter prüfen lassen? Rechts­anwalt Herr Sascha C. Fürstenow übernimmt dies sehr gerne mit Ihnen!

Der Rechtsrat wurde von dem Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Ewert, erstellt und von Rechts­anwalt Fürstenow finalisiert.