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Alles was Recht ist bei der Gründung

10. März 2021

Wer ein Unter­nehmen gründen will, hat verschiedene (Teil-) Rechts­ge­biete zu beachten. Allem voran gewinnt das Gesellschaftsrecht bei der Wahl der richtigen Rechtsform des zu gründenden Unter­nehmens an Bedeutung.

Die (zu wählende) Rechtsform kann als „recht­liches Gerüst“ des Unter­nehmens verstanden werden. Die Wahl der Rechtsform (GbR, Komman­dit­ge­sell­schaft, GmbH, UG und so weiter) hat gesell­schafts­recht­liche (zum Beispiel Verhältnis der Unter­neh­mens­ei­gen­tümer unter­ein­ander), haftungs­recht­liche (wer haftet mit welchem Vermögen) und steuer­recht­liche (welche Erklä­rungen sind wie abzugeben) Auswir­kungen. Weitere bei der Unter­neh­mens­gründung wesent­liche Rechts­ge­biete sind insbe­sondere das Gesellschaftsrecht, aber auch das Namens­recht. Des Weiteren sind Genehmigungs- und Anmel­dungs­pflichten zu beachten.

Ist das Unter­nehmen gegründet, so gelten im Rechts– und Geschäfts­verkehr teilweise andere, mitunter strengere, Regelungen als es bei einer Privat­person (Verbraucher) der Fall ist. So entfallen zum Beispiel sämtliche Vorteile eines Verbrau­chers, wie etwa ein Wider­rufs­recht (zum Beispiel beim Online-Kauf). Wesent­liche Unter­schiede bezie­hungs­weise Rechts­folgen zwischen dem Handeln als Unternehmen/Selbstständiger und dem Handeln als Privatperson/Verbraucher ergeben sich aus verbrau­cher­schüt­zenden Normen, wie das Wider­rufs­recht bei dem Inter­net­handel, Verbrauchs­gü­terkauf und Verbrau­cher­kredit als auch gemäß der Regelungen über die allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen sowie bei Wohnraum bezie­hungs­weise Gewer­be­miet­ver­trägen und Handels­ge­schäften, wie kaufmän­ni­sches Bestä­ti­gungs­schreiben, Rügeobliegenheit.

 

Pflichten des Geschäfts­führers bei Gründung einer GmbH oder UG

Im folgenden Abschnitt geht Herr Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow auf die Pflichten des Geschäfts­führers bei der Gründung ein und welche Risiken bereits im Gründungs­stadium auftreten können.

 

Gründungs­stadium

 

1. Firmenname überprüfen lassen
Der Wunschname der Gesell­schaft sollte sowohl im Unter­neh­mens­re­gister als auch beim Deutschen Patent- und Markenamt recher­chiert werden, da es sein kann, dass der Name bereits gewerblich geschützt ist.

2. Eröffnung eines Bankkontos für die GmbH / UG
Der Gesetz­geber gibt vor, dass bei einer GmbH oder UG ein Geschäfts­konto vorliegen muss (§7 Abs. 2 S.2 GmbHG). Dabei sind verschiedene Unter­lagen, wie die Legiti­ma­ti­ons­un­ter­lagen aller Gesell­schafter, die notarielle Gründungs­ur­kunde, Anmeldung beim Gewer­beamt und ein Auszug aus dem Handels­re­gister vorzu­legen. Das Stamm­ka­pital muss auf ein Bankkonto einge­zahlt werden.

3. Handels­re­gis­ter­eintrag
Die Gesell­schaft muss nach der notari­ellen Beglau­bigung ins Handels­re­gister einge­tragen werden. Die Eintragung ins Handels­re­gister hat erst zu erfolgen, wenn die Mindest­ein­lagen einbe­zahlt und sich die Beträge in der freien Verfügung des Geschäfts­führers befinden. Einzu­zahlen sind der GmbH bei einem Stamm­ka­pital unter 50.000 EUR mindestens 12.500 EUR einzu­zahlen, bei der UG ist aller­dings das Stamm­ka­pital in voller Höhe einzu­zahlen (§5a Abs. 2 GmbHG).
Dabei ist zu beachten, dass die Eintragung ins Handels­re­gister kein Ersatz für die Beschei­nigung der Gewer­be­an­meldung darstellt. Die Höhe der Gebühren ins Handels­re­gister bestimmt sich dabei nach der Handels­re­gis­ter­ge­büh­ren­ver­ordnung und wird vom Regis­ter­ge­richt erhoben.

4. Versi­cherung der Geschäfts­führer
Bei der Anmeldung zum Handels­re­gister muss der Geschäfts­führer nach § 8 Abs. 3 GmbHG versi­chern, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verur­teilt worden sei. Diese Versi­cherung ist dem Regis­ter­ge­richt zu offen­baren, auch wenn die Eintra­gungen im Straf­re­gister bereits getilgt sind oder noch der beschränkten Auskunft unterliegen.

 

Pflichten des Geschäfts­führers und Risiken im Gründungsstadium

Geschäfts­führer können sich strafbar machen und persönlich haften, wenn die Versi­cherung über die Einzahlung des Stamm­ka­pitals nicht richtig erfolgt ist. Ein Ersatz durch Aufrechnung, Sacheinlage (z.B. durch Maschinen, Fahrzeugen) oder Verrechnung (z.B. mit Darle­hens­an­sprüchen) als Barein­zahlung des Stamm­ka­pitals ist nicht möglich.

Zudem ist es ratsam, so Rechts­anwalt Fürstenow, die Geschäfts­tä­tigkeit der GmbH erst aufzu­nehmen, nachdem sie ins Handels­re­gister einge­tragen wurde. Vorab sollten nur die Gründungs­ge­schäfte vorge­nommen werden.

Nach der Eintragung haften die Gesell­schafter nur, soweit das Stamm­ka­pital noch nicht einge­zahlt wurde.

Dieser Artikel soll nur ein grober Leitfaden für Geschäfts­führer sein, dabei können Risiken bei jeder GmbH/UG ganz unter­schiedlich und indivi­duell sein. Eine ausführ­liche Beratung kann ihnen gerne RA Fürstenow geben.

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Frau Dastan, erstellt.