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Geschäfts­füh­rer­haftung eines Geschäfts­führers einer Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

11. Februar 2021

Aufgrund der Haftungs­be­schränkung ist die GmbH für viele Unter­neh­mens­gründer eine attraktive Rechtsform. Demnach muss der Gründer nicht mit seinem Privat­ver­mögen haften, sondern beschränkt sich generell mit der Haftung auf das Vermögen der Gesell­schaft (§ 13 II GmbHG). Dabei haften Geschäfts­führer einer GmbH entweder gegenüber der GmbH (sog. Innen­haftung) oder gegenüber dritten Personen, wie z.B. dem Finanzamt, Kranken­kassen oder anderen Gläubigern der GmbH (sog. Außen­haftung). Im folgenden Rechtsrat stellt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow dar, welche Haftungs­ri­siken Geschäfts­führer einer GmbH treffen können. Dies versteht sich ausdrücklich nicht als abschlie­ßende und vollständige Darstellung. Erwähnt werden insbe­sondere gängige Haftungsfallen.

 

Haftungs­ri­siken gegenüber der GmbH (Innen­haftung)

Gemäß § 43 I GmbHG sind Geschäfts­führer einer GmbH für deren geschäft­liche Leitung verant­wortlich und sind verpflichtet, die Gesell­schaft mit Sorgfalt eines ordent­lichen Geschäfts­mannes anzuwenden. Darunter fällt die Pflicht, auf Grundlage der Vorgaben der Gesell­schafter (Gesell­schaf­ter­ver­sammlung) den Gesell­schafts­zweck aktiv zu fördern und den Schaden der Gesell­schaft abzuwenden (§ 43 II GmbHG). Der Geschäfts­führer ist zum Schadens­er­satz­an­spruch verpflichtet, wenn drei Voraus­set­zungen gegeben sind, erklärt RA Fürstenow:

  1. Pflicht­ver­letzung: Verstößt der Geschäfts­führer gegen seine allge­meinen Pflichten, die er auch gegenüber der Gesell­schaft beachten muss.
  2. Verschulden: Die Pflicht­ver­letzung müsste der Geschäfts­führer schuldhaft, also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen haben. Verschul­dens­maßstab ist die Sorgfalt eines ordent­lichen und gewis­sen­haften Organs.
  3. Kausa­lität von Pflicht­ver­letzung und Schaden: Es muss ein Schaden erstanden sein, dabei zählt jede Beein­träch­tigung des Gesell­schafts­ver­mögens als Schaden. Die Pflicht­ver­letzung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein.

 

Wann haftet der Geschäfts­führer gegenüber Dritten (Außen­haftung)?

Der Geschäfts­führer muss die Gesell­schaft auch nach außen vertreten. Dabei kommt sowohl die Außen­haftung im Zusam­menhang mit Vertrags­ab­schlüssen als auch die Außen­haftung auf gesetz­licher Grundlage in Betracht.

Die meisten Fälle der Außen­haftung in der Praxis sind u.a.:

 

Außen­haftung auf vertrag­licher Grundlage

Hierbei kann eine Außen­haftung zur Stande kommen, wenn der Geschäfts­führer eine solche ausdrücklich und freiwillig vertraglich übernommen hat. Ebenso kann es zur Haftung kommen, wenn Gläubiger einer GmbH einen Vertrag mit der Gesell­schaft abgeschlossen haben und diese ihre vertrag­lichen Verpflich­tungen nicht erfüllt hat, da sie wirtschaftlich nicht dazu in der Lage ist.

 

Die Nicht­ab­führung von Sozial­ver­si­che­rungs­bei­trägen und Steuern

Der Geschäfts­führer haftet auch für nicht abgeführte Sozial­ver­si­che­rungs­bei­träge nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Dabei handelt er strafbar, wenn er unvoll­ständige oder falsche Angaben über sozial­ver­si­che­rungs­rechtlich relevanten Tatsachen gegenüber der Einzugs­stelle macht. Im Gegenzug ist auch die steuer­liche Haftung nach § 69 AO zu beachten.

 

Haftung in der Insolvenz

Das Verschweigen einer möglichen Insolvenz der GmbH beim Eingehen von verbind­lichen Geschäften (§ 826 BGB i.V.m. § 15a InsO), insbe­sondere wenn der Geschäfts­führer weiß oder wissen muss, dass die Gesell­schaft zur Erfüllung der Verbind­lich­keiten nicht in der Lage ist oder still­schweigend gefährdet ist, kann zur Folge haben, dass sich der Geschäfts­führer schadens­er­satz­pflichtig macht. Auch im Falle der Insol­venz­ver­schleppung haftet der Geschäfts­führer auf Schadens­ersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 I GmbHG).

 

Haftung bei Wettbewerbsverstößen

Ebenfalls haftet der Geschäfts­führer für die Einschaltung von Werbung und sonstigen Maßnahmen, die gegen wettbe­werbs­recht­liche Bestim­mungen oder gewerb­liche Schutz­vor­schriften (wie bspw. UWG, Patente, Marken) verstoßen.

 

Haftung bei nicht recht­zei­tiger Einrei­chung des Jahresabschlusses

Nach § 325 HGB muss der Jahres­ab­schluss unver­züglich nach seiner Vorlage an die Gesell­schafter einge­reicht werden. Auch die nicht recht­zeitige Einrei­chung des Jahres­ab­schlusses hat zur Folge, dass der Geschäfts­führer ein Ordnungsgeld i.H.v. mindestens 2.500 Euro (höchstens 25.000€) zahlen muss.

 

Sonstige Haftungs­tat­be­stände

Der Geschäfts­führer kann sich auch persönlich haftbar machen, wenn er nicht deutlich macht, dass er für die Gesell­schaft handelt. So kann er auch als Vertreter ohne Vertre­tungs­macht nach § 179 BGB haften, wenn er sich nicht an die Vertre­tungs­be­schrän­kungen hält.

 

Vermeidung von Haftungsrisiken

Der Geschäfts­führer ist gut daran beraten, auf die von Rechts­anwalt Fürstenow darge­stellten Haftungs­fallen zu achten, was mitunter im Tages­ge­schäft schwierig sein kann. Der Geschäfts­führer sollte sensi­bi­li­siert sein, recht­zeitig derartige Haftungs­ri­siken zu erkennen und gegen­zu­steuern. Sollten Sie in Ihrer Eigen­schaft als Geschäfts­führer nicht sicher sein, ob ein bestimmtes von Ihnen geplantes Tun oder Unter­lassen einen Haftungs­tat­be­stand darstellen könnte, so steht Ihnen RA Fürstenow beratend zu Ihrer Verfügung.

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Frau Dastan, erstellt.