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GENO – weitere Welle von Zahlungs­auf­for­de­rungs­schreiben durch den Insol­venz­ver­walter Scheffler

18. August 2020

Forde­rungs­schreiben: Insol­venz­ver­walter Scheffler macht im Insol­venz­ver­fahren der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. vermeint­liche Ansprüche gegenüber den Mitgliedern geltend

Update 18.08.2020

 

Recht­anwalt Sascha C. Fürstenow vertritt Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. anwaltlich gegen den Insol­venz­ver­walter und teilt mit diesem Update mit, dass der Insol­venz­ver­walter inmitten der Urlaubszeit eine neue „Welle“ von Zahlungs­auf­for­de­rungs­schreiben, datiert auf den 11.08.2020 an Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. losge­schlagen hat. Darin wird zur Zahlung unter Frist­setzung zum 30.09.2020 aufge­fordert. In jedem Fall rät Rechts­anwalt Fürstenow an, diese gesetzte Frist ernst zu nehmen. Denn der Insol­venz­ver­walter stellt in Aussicht, dass, er im Falle der Nicht­zahlung angehalten sei, die Forderung gerichtlich geltend zu machen. RA Fürstenow rät aber auch an, den Betrag nicht einfach so an den Insol­venz­ver­walter zu bezahlen, sondern anwaltlich überprüfen zu lassen, ob ein entspre­chender Anspruch überhaupt besteht und durch­setzbar ist.

Mit unten wieder­ge­ge­benen Rechtsrat vom 01.08.2019 wurde bereits darge­stellt, dass der im Insol­venz­ver­fahren über das Vermögen der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. bestellte Insol­venz­ver­walter, Rechts­anwalt Scheffler, vermeint­liche Ansprüche gegenüber den verblei­benden Mitgliedern der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. geltend macht. Dies hat folgenden Hintergrund:

die GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. unter­breitete seinerzeit den Beitritts­in­ter­es­senten die Möglichkeit, anstelle der einma­ligen Einzahlung des Zeich­nungs­be­trages insgesamt eine Stundungs­ver­ein­barung abzuschließen. Eine Vielzahl der Mitglieder nahmen diese Finan­zie­rungs­mög­lichkeit in Anspruch, etwa im Rahmen von sogenannten Vermö­gens­wirk­samen Leistungen, wobei dann geringere Beträge, von etwa 30 € bis 70 € monatlich überwiesen wurden. Der Insol­venz­ver­walter Scheffler argumen­tiert in seinen Zahlungs­auf­for­de­rungs­schreiben, dass eine solche Stundungs­ver­ein­barung gemäß dem Genos­sen­schafts­recht in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sei.

Ein Beispiel: Ein Mitglied zeichnete Genos­sen­schafts­an­teile in Höhe von 10.000 € zzgl. 1.142,86 € Abschluss­gebühr. Bei einer Rate in Höhe von monatlich 50 € innerhalb von 10 Jahren hätte das Mitglied lediglich 4.850 € (!!!) abgetragen. Denn innerhalb der ersten 23 Monate zahlte das Mitglied zunächst ausschließlich auf die 1.142,86 € Abschluss­gebühr und in den verblei­benden 97 Monate auf die Genossenschaftsanteile.

In diesem Rechten­bei­spiel verlangt nun der Insol­venz­ver­walter von dem Mitglied noch immer 5.150 € !! für Genos­sen­schafts­an­teile einer insol­venten Genossenschaft.

 

Ursprüng­licher Rechtsrat vom 01.08.2019

Der Insol­venz­ver­walter der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G., Rechts­anwalt Scheffler, macht vermeint­liche Ansprüche gegenüber den Mitgliedern der GENO geltend, die beim Beitritt eine Stundungs­ver­ein­barung getroffen haben und nicht den gesamten Betrag für die Geschäfts­an­teile auf einmal gezahlt haben.

Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. die nicht durch Kündigung ausge­schieden sind, haben bereits das Nachsehen, weil sie keinen Anspruch auf Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben im Insol­venz­ver­fahren zur Tabelle anmelden können: Jetzt müssen die Mitglieder auch noch draufzahlen.

 

Was macht der Insol­venz­ver­walter geltend und mit welchen Rechtsgrund?

Beim Beitritt zur GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. haben eine Vielzahl der Mitglieder den Betrag für die Geschäfts­an­teile nicht gleich mit dem Beitritt gezahlt, sondern haben mit der GENO eine Stundung vereinbart, wonach der Betrag in Raten abgezahlt werden durften, so Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

In seinem genannten Schreiben an die Mitglieder meint nun der Insol­venz­ver­walter, eine solche Raten­zah­lungs­ver­ein­barung verstoße gegen § 15b Abs. 2 GenG und sei damit gemäß § 134 BGB nichtig. Er begründet dies wie folgt: aus § 15b Abs. 2 GenG würde sich ergeben, dass für alle bereits vorhan­denen Anteile zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäfts­an­teile voll einge­zahlt sein müssen. Werden gleich­zeitig mehrere Geschäfts­an­teile übernommen, so müssten zum Schutz der Gläubiger alle, bis auf den letzten, voll einge­zahlt werden. Die Übernahme sämtlicher Geschäfts­an­teile sei wirksam. Die verein­barte Stundungs­abrede hingegen sei nichtig mit der Folge, dass gesamte der Betrag für sämtliche Geschäfts­an­teile bereits bei Beitritt sofort fällig und zu zahlen gewesen ist.

 

Was können die betrof­fenen Mitglieder tun?

Der Insol­venz­ver­walter hat den Mitgliedern für die gesamte Restzahlung eine Zahlungs­frist gesetzt und droht für den Fall der Nicht­zahlung Forderung und Verzugs­zinsen „zeitnah gerichtlich geltend“ zu machen und weist darauf hin, dass hierdurch entste­hende weiteren Kosten mögli­cher­weise von dem jewei­ligen Mitglied zu tragen seien.

Die vom Insol­venz­ver­walter gesetzte Frist sollte von den angeschrie­benen Mitgliedern in jedem Fall ernst genommen werden. Rechts­anwalt Fürstenow meint, es ratsam, von einem Anwalt überprüfen zu lassen, ob ein solcher Anspruch besteht und (noch) durch­setzbar ist.

 

Vermeint­liche Ansprüche gegen die Mitglieder könnten verjährt sein

In jedem Fall sollte zunächst geprüft werden, ob der jeweils vom Insol­venz­ver­walter geltend gemachte vermeint­liche Anspruch überhaupt noch durch­setzbar ist oder ob dieser nicht vielleicht bereits verjährt ist. Ist eine Forderung verjährt, do bleibt diese zwar bestehen, der Insol­venz­ver­walter könnte diese jedoch dann nicht mehr gerichtlich geltend machen. Das bedeutet aber auch, dass auf eine verjährte Forderung wirksam gezahlt werden kann. Dann gilt grund­sätzlich § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB: „das zur Befrie­digung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurück­ge­fordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist“, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow.

Zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 6 GenG derartige Ansprüche innerhalb von 10 Jahren ab Entstehung verjähren, worauf der Insol­venz­ver­walter in seinem genannten Schreiben auch hinweist. Sollte also die recht­liche Prüfung ergeben, dass der vom Insol­venz­ver­walter geltend gemachte vermeint­liche Anspruch bereits verjährt ist, dann braucht dieser Betrag nicht bezahlt zu werden.

 

Sonstige recht­liche Überprüfung

Rechts­anwalt Fürstenow meint, dass selbst wenn die Stundungs­abrede nach § 15b Abs 2 GenG nichtig wäre, wäre weiter zu prüfen, ob ein solcher Anspruch nicht sogar verwirkt sein könnte und ob überhaupt eine Mitglied­schaft zustande gekommen ist. Das Zustan­de­kommen könnte daran scheitern, dass die GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. den Beitritts­antrag des jewei­ligen Mitglieds nicht recht­zeitig angenommen hätte. Eine verspätete Annahme im Rechts­verkehr stellt lediglich ein neues Angebot dar.

 

Sind Sie auch Mitglied der Geno Wohnbau­ge­nos­sen­schaft und haben ein solches Zahlungs­auf­for­de­rungs­schreiben vom Insol­venz­ver­walter Scheffler erhalten? Wollen Sie überprüfen lassen, ob eine solche Forderung überhaupt besteht und durch­setzbar ist oder wollen Sie sich gegen eine solche Forderung zur Wehr setzen?

 

In diesem Zusam­menhang wichtig können folgende Unter­lagen sein:

  • das Schreiben des Insol­venz­ver­walters, in dem er die Forderung geltend macht;
  • der Zeich­nungs­schein, mit dem Sie die Mitglied­schaft bei der GENO beantragt haben;
  • die Mitglied­sur­kunde;
  • falls Sie Ihre Mitglied­schaft gekündigt haben: Kündi­gungs­be­stä­tigung der GENO bzw. Ihr Kündigungsschreiben.

 

Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow bietet Ihnen vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.