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OLG Frankfurt am Main: Bank haftet nicht für Anwaltskosten des Kunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung

27. Juni 2025

OLG Frankfurt am Main: Bank haftet nicht für Anwaltskosten des Kunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung

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In seinem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25.02.2025 musste das Gericht entscheiden, ob die Anwaltskosten eines Bankkunden vonseiten der Bank getragen werden muss, nachdem die Bank verdächtige Transaktionen an das Financial Intelligence Unit (FIU) gemeldet hat und den Zugriff auf ihr Geld verweigert hatte. Das OLG hat sich auf die Seite der Bank gestellt und entschieden, dass die Bank in dem zu beurteilenden Fall nicht verpflichtet ist, die Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Geldwäscheverdachtsmeldung zu tragen (10 U 18/24).

 

Gründe für die Geldwäscheverdachtsmeldung

Die Klägerin eröffnete im Mai 2008 ihr Girokonto bei der beklagten Bank und gab an, dass es aufgrund einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könnte. Die Transaktionen auf dem Konto waren bis zum Sommer 2023 unauffällig. Daraufhin ist eine Gutschrift i.H.v. über 300.000 € eingegangen und paar Tage später eine weitere Gutschrift von rund 700.000 €. Die Bank meldete anschließend das Konto der Financial Intelligence Unit (FIU) aufgrund der auffälligen Zahlungseingänge und verweigerte den Zugriff auf das Kontoguthaben.

 

Prozessverlauf

Die Kundin forderte mit anwaltlichem Schreiben die Bank zur Freigabe bzw. Auszahlung des Kontoguthaben auf, jedoch ohne Erfolg. Nach einem Kontowechsel auf eine andere Bank, überwies die Bank während des Rechtsstreits erster Instanz den Betrag von ca. 400.000 € auf das neue Konto. Das Landgericht verurteilte die Bank, die restlichen Gelder an die Kundin zu überweisen und die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Dagegen ging jetzt die Bank vor und hatte vor dem OLG Erfolg.

 

Entscheidungsgründe des OLG Frankfurt a.M.: kein Verzugsschaden

Da die Bank sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts weder im Verzug befunden habe noch eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliege, könne die Kundin eine Erstattung der Anwaltskosten nicht verlangen.

Banken sind gemäß § 43 GwG dazu verpflichtet, verdächtige und auffällige Transaktionen sowie Tatsachen, die darauf hindeuten, dass das Geld aus einer Straftat stammen könnte, der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Diese Verdachtsmeldungen müssen gemäß § 47 GwG ohne die Kenntnisnahme der Kunden erfolgen. Die Transaktionen, die in der Verdachtsmeldung aufgezählt sind, dürfen dann bis zu drei Tage lang nicht weitergeleitet werden bis die FIU dies erlaubt.

Hier hätte die Bank nach dem dritten Werktag die Transaktion zwar wieder durchführen können statt weitere zwei Tage zu warten, dies sei laut des OLG jedoch nicht fahrlässig gewesen und stimmte der Wartezeit aufgrund des hohen Geldbetrags und des Haftungsrisikos als Reaktions- und Überlegungszeit zu.

 

Was überhaupt ist die Financial Intelligence Unit (FIU) ?

Die Financial Intelligence Unit (FIU) ist die zentrale Meldestelle in Deutschland für Verdachtsfälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow. Sie nimmt Hinweise etwa von Banken entgegen, wenn auffällige Geldbewegungen registriert werden, analysiert diese und leitet relevante Informationen an Strafverfolgungsbehörden weiter. Organisatorisch ist die FIU bei der Generalzolldirektion angesiedelt und untersteht dem Bundesministerium der Finanzen. Ihre Aufgaben und Befugnisse ergeben sich vor allem aus dem Geldwäschegesetz (GwG), insbesondere § 27 GwG. Ergänzend gelten Vorschriften aus dem Zollverwaltungsgesetz sowie – je nach Fall – aus der Abgabenordnung (AO) und der Strafprozessordnung (StPO). Auch europäische Richtlinien und internationale Standards, wie die Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF), prägen die Arbeit der FIU maßgeblich.

 

Meldungen an FIU müssen aus Haftungsgesichtspunkten nicht einmal rechtmäßig sein

Es sei hier auch nicht relevant gewesen, ob die Meldung rechtmäßig gewesen sei, da laut § 48 GwG diejenige, die eine Meldung verfasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt ist, es sei denn, die Meldung sei vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden. Hier liege keine vorsätzliche oder grob fahrlässig unwahre Meldung vor, entschied das OLG.

 

Was Bankkunden tun können, um Verdachtsmeldungen zu vermeiden

Rechtsanwalt Fürstenow hatte bereits dazu einen Artikel verfasst, wie man nicht unter die Lupe der Geldwäsche-Abteilung der Bank fällt.

In diesem Fall hätte die Verdachtsmeldung bzw. das Aufhalten des Kontoguthabens proaktiv vermieden werden können, wenn die Kundin einen Nachweis über die Herkunft der Zahlungseingänge der Bank vorgelegt hätte, bevor die Gutschrift eingegangen ist bzw. kurz danach. Oftmals reicht von dem Absender ein Kontoauszug aus, wo es erkenntlich ist, woher das Geld kommt, z.B. durch den Lohn- und Gehaltseingang.

Dennoch sollte auch die Vorgehensweise der Bank den Umständen entsprechend angemessen sein. Die Bank hätte durchaus andere Maßnahmen ergreifen können (nicht müssen), um die Herkunft der Gelder zu bestimmen: sei es durch die Kontaktaufnahme mit der Geldwäsche-Abteilung der Drittbank, von der die Gelder stammen oder durch eine Kundenbefragung, mit der Aufforderung Nachweise über die Herkunft vorzulegen mit einer entsprechenden Fristsetzung. In diesem Fall war die Kundin jahrelang unauffällig und nicht verdächtig gewesen und hier hätte die Bank auf mildere Mittel zurückgreifen können. Daher empfiehlt Rechtsanwalt Fürstenow, Bankkunden vor einem Zahlungseingang oder verdächtigen Überweisungen die Nachweise der Bank vorzulegen, um Streitigkeiten, Kontosperrungen sowie Kosten zu vermeiden.

 

 

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.