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EuGH-Urteil zum Kartenmissbrauch: Erstattung nur bei rechtzeitiger Meldung an die Bank

8. Oktober 2025

EuGH-Urteil zum Kartenmissbrauch: Erstattung nur bei rechtzeitiger Meldung an die Bank

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Der EuGH stellt in seinem aktuellen Urteil klar: Verbraucher müssen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge ohne vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Zögern der Bank melden, um den Anspruch auf die Erstattung des Geldes nicht zu verlieren, auch wenn die gesetzliche Meldefrist von 13 Monaten noch nicht abgelaufen ist (Urteil vom 01.08.2025, C-665/23). Was das Urteil für Verbraucher bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow in diesem Artikel.

 

Ausgangsverfahren

Dem EuGH lag ein Rechtsstreit aus Frankreich zwischen einem Verbraucher und der Gesellschaft Veracash vor. Dem Verbraucher, der ein Goldeinlagenkonto bei der Veracash hielt, wurde im März 2017 eine neue Karte für Abhebungen und Zahlungen zugesandt. Zwischen den Monaten März und Mai 2017 wurden von seinem Konto tägliche Abhebungen vorgenommen. Doch der Verbraucher machte nach zwei Monaten geltend, die Zahlungskarte nie erhalten zu haben und diese Zahlungen nie autorisiert zu haben und verlangte die Rückerstattungen von seinem Zahlungsdienstleister. Die beiden Vorinstanzen wiesen den Erstattungsantrag zurück, da er die Kontobewegungen nicht „unverzüglich“ gemeldet habe, obwohl die Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte. Auf die Beschwerde des Kunden legte das Kassationsgericht dem EuGH Auslegungsfragen zur EU-Zahlungsdienstrichtlinie vor, insbesondere ob ein Anspruch auf Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs besteht, wenn die Meldung zwar innerhalb der gesetzlichen Frist von 13 Monaten erfolgt, aber jedoch nicht unverzüglich der Bank angezeigt wurde.

 

EuGH: Sofortige Meldung an die Bank ist Pflicht

Der EuGH betont, dass die Pflicht zur Meldung sowohl unverzüglich als auch in der 13-Monats-Frist erfolgen muss. Stellt ein Bankkunde nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge fest, so muss er diese der Bank unverzüglich melden. Laut dem EuGH unterscheidet sich die Pflicht zur sofortigen Unterrichtung und die objektive Frist von 13 Monaten. Mit der subjektiven Verpflichtung zur „unverzüglichen“ Unterrichtung sollen die Risiken und Folgen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge so gering wie möglich gehalten werden.

 

Diese Fristen sind für Verbraucher entscheidend

 

Die 13-Monats-Frist

Die gesetzlich genannte Frist von 13 Monaten ermöglicht es den Verbrauchern innerhalb dieser Zeit, ihre Ansprüche zur Rückerstattung nicht autorisierter oder fehlerhafter Zahlungsvorgänge gegenüber der Bank geltend machen zu können. Nach Ablauf dieser Frist, verliert der Verbraucher den Anspruch auf Erstattung.

 

Unverzügliche Meldung

Neben der objektiven 13-Monats-Frist gilt die eigenständige Verpflichtung, nicht autorisierte Zahlungsvorgänge unverzüglich der Bank zu melden, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung gilt ab dem Tag, in dem der Verbraucher Kenntnis über die Zahlungsvorgänge erhält.

Damit genügt die Einhaltung der 13-Monats-Frist nicht, um einen Anspruch zu begründen, wenn der Verbraucher Kenntnis über den Kartenmissbrauch hat, aber mit der Meldung auch innerhalb der gesetzlichen Frist zögert.

 

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Ebenfalls betont der EuGH, dass der Verbraucher seinen Anspruch auf Erstattung grundsätzlich nur dann verliert, wenn er die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert, der Kunde also in betrügerischer Absicht handelt. Vorsatz bedeutet in diesem Sinne, dass der Verbraucher bewusst und mit Absicht die Meldung verzögert hat, wobei die grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die verzögerte Meldung eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung begründet.

 

Bei wem liegt die Beweislast?

Gemäß dem EuGH liegt die Beweislast bei dem Zahlungsdienstleister, der belegen muss, dass der Zahlungsvorgang tatsächlich authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht worden ist. Diese Regelung soll dazu dienen, dass der Verbraucher keine weiteren finanziellen Folgen trägt.

 

Was passiert, wenn mehrere unautorisierte Zahlungsvorgänge erfolgt sind?

Wie in diesem Fall so wie in vielen Praxisfällen erfolgen bei Kartendiebstählen nicht nur eine, sondern gleich mehrere Abhebungen. Erfolgen also mehrere nicht autorisierte Zahlungsvorgänge hintereinander, stellt sich die Frage, wie dies abzuwickeln ist. Kurz erklärt gilt folgendes: Selbst bei einer späteren Meldung an die Bank, verlieren Verbraucher nicht automatisch den Anspruch auf Erstattung aller weiteren Abbuchungen, sondern nur für die Zahlungen, bei denen die Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögert wurde.

 

Was Verbraucher tun können

Das EuGH-Urteil verdeutlicht nochmal stark, dass Verbraucher eigenständig und aktiv im Fall eines Kartenbetrugs handeln müssen, so Rechtsanwalt Fürstenow.

 

Kontobewegungen

Um nicht autorisierte oder fehlerhafte Abhebungen rechtzeitig melden zu können, wird empfohlen, die Kontoauszüge regelmäßig zu überprüfen.

 

Nachweise

Kontoauszüge, E-Mails oder relevante Dokumente sollten aufbewahrt werden, um auffällige Transaktionen nachweisen zu können.

 

Sofort handeln

Wurde eine auffällige Transaktion oder Abhebung bemerkt, sollte dies ohne Zögern dem Zahlungsdienstleister gemeldet werden. Die unverzügliche Meldung entscheidet, ob der Anspruch auf Rückerstattung gewährleistet werden kann.

 

 

Der Rechtsrat wurde von der Mitarbeiterin der FÜRSTENOW Anwaltskanzlei, Frau Dastan, erstellt und von Rechtsanwalt Fürstenow fachlich geprüft und finalisiert.