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Darle­hens­ge­bühren in Bausparverträgen

8. Oktober 2018

BGH erklärt im Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, auch Darle­hens­ge­bühren in Bauspar­ver­trägen für unzulässig; Verjährungsproblematik

Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 08.11.2016 (XI ZR 552/15) eine formu­lar­mäßige Klausel, die für die Darle­hens­aus­zahlung eine Darle­hens­gebühr in einem Bauspar­vertrag mit einem Verbraucher regelt, für unwirksam erklärt.

 

Sachverhalt der Entscheidung: Darle­hens­ge­bühren in Bauspar­ver­trägen mit Verbrau­chern unzulässig

Nach dem des Urteils des BGH zugrun­de­lie­genden Sachver­halts hatte die dortige beklagte Bauspar­kasse in ihren vorfor­mu­lierten allge­meinen Bedin­gungen für Bauspar­ver­träge für eine Vielzahl von Verträgen folgende Klausel verwendet:

Darle­hens­gebühr 
Mit Beginn der Darle­hens­aus­zahlung wird eine Darle­hens­gebühr in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens...fällig und dem Bauspar­dar­lehen zugeschlagen (Darle­hens­schuld).“

 

BGH entscheidet: Darle­hens­ge­bühren, die von Bauspar­kassen gegenüber Verbrau­chern erhoben werden, sind unwirksam

Der BGH entschied in seinem genannten Urteil, dass Darle­hens­ge­bühren, die gegenüber Verbrau­chern für den Fall der Darle­hens­aus­zahlung über die allge­meinen Bedin­gungen für Bauspar­ver­träge geregelt sind, unwirksam sind.

 

Auffassung des Gerichts: Darle­hens­ge­bühren in vorfor­mu­lierten Bauspar­ver­trägen sind gegenüber Verbrau­chern unzulässig

Die für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­lierte Klausel in allge­meinen Bedin­gungen für Bauspar­ver­träge einer Bauspar­kasse gegenüber Verbrau­chern unter­liegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhalts­kon­trolle. Der BGH hat entschieden, dass diese Klausel eine kontroll­fähige Preis­ne­ben­abrede darstellt, weil sie keine konkrete vertrag­liche Gegen­leistung bepreist. Der BGH urteilte, die Gebühr diene vielmehr der Abgeltung von Verwal­tungs­aufwand, der für die Tätig­keiten der Bauspar­kasse im Zusam­menhang mit den Bauspar­dar­lehen anfällt: Die Darle­hens­gebühr ist „nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbst­ständige, gesondert vergü­tungs­fähige Leistung“ der Bauspar­kasse anzusehen.

Die Klausel weicht hinsichtlich der Darle­hens­gebühr also von dem wesent­lichen Grund­ge­danken der gesetz­lichen Regelung ab, was den Darle­hens­nehmer unange­messen benach­teiligt und hält einer Inhalts­kon­trolle nicht stand. Maßgeblich ist das Leitbild für Darle­hens­ver­träge, dass nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeit­ab­hängige Zinsen vorsieht und nicht laufzeit­un­ab­hängig gestaltet ist. Die Darle­hens­gebühr dient „der Abdeckung von Aufwand für im Zusam­menhang mit Bauspar­dar­lehen stehende Verwal­tungs­tä­tig­keiten“ der Bauspar­kasse, wodurch „Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätig­keiten anfallen, die von der (Bauspar­kasse) überwiegend im eigenen Interesse aufge­bracht werden.

Weiter stellt der BGH klar, dass die Klausel bezüglich der Darle­hens­gebühr „an dem gesetz­lichen Leitbild des Darle­hens­ver­trags und nicht an einem durch Beson­derheit geprägtem Leitbild für Bauspar­dar­le­hens­ver­träge zu messen“ ist und bestimmt, dass auch ein kollek­tives Gesamt­in­teresse der Bauspar­ge­mein­schaft die Erhebung von laufzeit­un­ab­hän­gigen Darle­hens­ge­bühren im Rahmen von Bauspar­dar­lehen nicht rechtfertigt.

 

Was bedeutet das Urteil für Bausparer: Darle­hens­ge­bühren in vorfor­mu­lierten Bauspar­ver­trägen sind gegenüber Verbrau­chern unzulässig

Für Bausparer, die als Verbraucher einen Bauspar­vertrag abgeschlossen haben, denen das Bauspar­dar­lehen zugewiesen wurde und die dieses auch erhalten haben, kann die unzulässig berechnete Darle­hens­gebühr grund­sätzlich von seiner Bauspar­kasse im Wege der ungerecht­fer­tigten Berei­cherung zurück­fordern, so Rechts­anwalt Fürstenow.

 

Verjäh­rungs­pro­ble­matik: Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019?

Auch ein Anspruch auf Rückzahlung der Darle­hens­gebühr aus ungerecht­fer­tigter Berei­cherung unter­liegt der regel­mä­ßigen 3‑jährgen Verjährung. Damit könnte im Ergebnis die Verjäh­rungs­frist Ende 2019 ablaufen, wenn die taggenaue 10-jährige Höchst­ver­jährung bis dahin noch nicht einge­treten ist.

Bei Bearbei­tungs­ge­bühren in Verbrau­cher­dar­lehen, die der BGH 2014 ebenfalls als unzulässig erklärt hat, hat der BGH entschieden, dass die Verjäh­rungs­frist der Rückzah­lungs­an­sprüche aus Bearbei­tungs­ge­bühren mit Ablauf des Jahres 2011 begann, da es bei dem Beginn der Verjährung auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis ankommt. „Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gefor­derte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage erheben kann, die bei vollstän­diger Würdigung in einem Maße Erfolgs­aus­sicht hat, dass sie zumutbar ist“, so der BGH im Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 17/14, S. 20. Grund des Beginns dieser Verjäh­rungs­frist war die Veröf­fent­li­chung zahlreicher oberlan­des­ge­richt­licher Entschei­dungen im Jahr 2011, die bereits die Bearbei­tungs­ge­bühren für unzulässig erklärt haben.

Diese BGH-Rechtsprechung könnte durchaus auch für die Verjäh­rungs­be­rechnung dieses Sachver­halts heran­ge­zogen werden. Die überwie­gende Anzahl der Instan­zen­ge­richte hat die Darle­hens­gebühr als zulässig erachtet. Erst in 2016 gab der BGH mit der zitierten Entscheidung die Richtung der Recht­spre­chung an, so dass die Verjährung mit Ende 2019 eintreten würde. Zu beachten bleibt in jedem Fall eine Höchst­frist von zehn Jahren, die Tag genau berechnet wird, erklärt Rechts­anwalt Fürstenow.

Beispiel: wurde der Bauspar­vertrag am 30.09.2008 abgeschlossen, so würde wegen der 10-jährigen Höchst­frist spätestens mit Ablauf des 29.09.2018 ein Anspruch verjähren und nicht erst mit Ablauf des 31.12.2019!

Hier ist also Vorsicht geboten. Betroffene Bausparer sollten ihren konkreten Fall anwaltlich überprüfen lassen. Gerne bietet Rechts­anwalt Sascha Fürstenow seine anwalt­liche Hilfe an.