BGH-Urteil erschüttert Online-Coaching-Branche und erklärt Verträge ohne behördliche Zulassung für nichtig
Der Markt für Online-Fortbildungen ist in den vergangenen Jahren rasant gewachsen und für viele Selbstständige und Unternehmen längst Standard geworden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 signalisiert nicht nur eine deutliche Warnung für die Coaching- und Mentoring-Branche, sondern für die gesamte Weiterbildungsbranche. Wer Online-Programme ohne behördliche Zustimmung verkauft, riskiert die Nichtigkeit des Vertrags. Aber auch der Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) wurde klar definiert: Fernunterrichtsverträge gelten nicht nur für Verbraucher – auch B2B-Verträge, also Verträge zwischen Unternehmen, fallen unter das FernUSG. Was das Urteil für Verbraucher und Anbieter bedeutet, erklärt im Folgenden Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow.
Hintergrund des Urteils
Streitgegenstand war ein Vertrag für ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“, das für über 47.000 Euro geschlossen worden ist. Das Online-Programm sollte den Teilnehmern helfen, unternehmerische Fähigkeiten anzueignen und Wissen in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Persönlichkeitsentwicklung und finanzieller Freiheit vermitteln. Die Agenda des Online-Programms sah auch regelmäßige Online-Meetings bzw. Live-Calls vor, die aufgezeichnet werden und somit nachträglich abgerufen werden können. Der Kunde zahlte die Hälfte des Gesamtpreises und nahm sieben Wochen lang am Programmabschnitt teil. Das eigentliche „Mentoring-Programm“ sollte später beginnen, doch der Kunde kündigte den Vertrag und erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Das OLG Stuttgart hat in der Vorinstanz entschieden, dass der Kunde einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung nach § 812 Abs. 1 BGB habe, da der geschlossene Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sei, da das Mentoring-Programm keine erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 S. 1 FernUSG verfüge.
Folgende Kriterien bejahen laut dem Bundesgerichtshof einen Fernunterricht
In diesem Fall bejaht der BGH die Entscheidung des OLG und bestätigt, dass es sich hierbei um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG handelt und definiert Fernunterricht „als die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“ Dabei seien die Begriffe „Kenntnisse“ und „Fähigkeiten“ weit auszulegen und dass dabei die Vermittlung „jeglicher“ Kenntnisse und Fähigkeiten gemeint sei, unabhängig davon welchen Inhalts.
Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
Die erste Voraussetzung – die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten – sei in diesem Fall erfüllt, da es hier darum ging, den Verbrauchern Kenntnisse aus verschiedenen für eine unternehmerische Tätigkeit relevanten Gebieten zu vermitteln. Das Programm sieht zwar zwei Online-Einzelsitzungen bei einem Persona-Coach vor „zur Auflösung persönlicher Blockaden“ – dies stehe aber nicht im Vordergrund. Der BGH bejaht, dass hier die Wissensvermittlung Schwerpunkt des Unterrichts ist und das Programm Lernziele vordefiniert, die von den konkreten Zielen und Tätigkeiten der verschiedenen Teilnehmer unabhängig sind.
Räumliche Trennung
Die zweite Voraussetzung zur Bejahung eines Fernunterrichts – nämlich die räumliche Trennung zwischen dem Lehrendem und Lernenden – sei hier auch erfüllt.
Lernerfolgsüberwachung
Das dritte Tatbestandsmerkmal – die Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden – sei ebenfalls erfüllt. Nach Ansicht des BGH sei das Tatbestandsmerkmal weit auszulegen und ist auf Grundlage der Programmbeschreibung zu bejahen, da den Teilnehmern ausdrücklich die Möglichkeit gegeben wird, in den Online-Meetings und den Kommunikationskanälen Fragen zu stellen, die sich auf den erlernten Stoff beziehen. Obwohl § 1 Abs. 1 FernUSG eine Überwachung durch den Lehrenden fordert, sei es nicht notwendig, dass der Lehrende Fragen zur Lernkontrolle an die Teilnehmer stellt. Es sei somit ausreichend, wenn umgekehrt die Teilnehmer Fragen stellen können. Sowohl das Fragerecht auf die vermittelten Lerninhalte als auch die in der Programmbeschreibung erwähnten erforderlichen Hausaufgaben begründen das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung.
Laut BGH sind auch B2B-Verträge betroffen
Zuletzt erklärt der BGH, dass der Anwendungsbereich des §12 FernUSG nicht auf B2C-Verträge eingeschränkt ist, sondern auch für Verträge zwischen Unternehmern anwendbar ist. Dies begründet der BGH damit, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 FernUSG von „Veranstalter“ und „Teilnehmer“ spricht und auch eine Person, die den Fernunterricht als Unternehmer (§ 14 BGB) abschließt, sei demnach Teilnehmer.
Aktuelles Urteil des Landgericht München vom 8.8.2025: Alles ist vom Einzelfall abhängig
Bereits jetzt folgen die Gerichte die Kriterien der BGH-Rechtsprechung vom 12.6.2025. In einem aktuellen Urteil hat das LG München deutlich gemacht, dass nicht alle Online-Kurse pauschal als Fernunterricht anzusehen sind. Der Teilnehmer forderte eine Rückzahlung unter Berufung auf das FernUSG. Dem hat das Landgericht München nicht stattgegeben, da in diesem Fall die Betreuung einer Präsenzbetreuung entsprach, mit der Möglichkeit, mehrmals die Woche an Live-Calls teilzunehmen und zusätzlich VIP-Support zu erhalten und begründet es damit, dass solch eine digitale Betreuung eine Betreuung wie bei Präsenzveranstaltungen sicherstellt und sieht somit kein Anlass für die Anwendung des FernUSG für solche Fälle und verneint die räumliche Trennung in diesem Fall.
Was bedeutet das BGH-Urteil für Coaches und Teilnehmer, Verbraucher und Unternehmer?
Sind die oben genannten Merkmale erfüllt, sieht der BGH den Anwendungsbereich des FernUSG als eröffnet und somit die Notwendigkeit einer staatlichen Zulassung. Ist keine Zulassung vorhanden, ist der Vertrag als nichtig zu erachten und es besteht ein Rückzahlungsanspruch. Ein wichtiger Punkt des Urteils ist, dass nun Klarheit darüber herrscht, was als Fernunterricht im Sinne des Gesetzes gilt. Aber auch, dass nicht nur „Verbraucher“ geschützt sind, sondern auch Unternehmer, hat eine große Bedeutung für die gesamte Coaching-Branche, die sich oft auf Unternehmer und Gründer-Klientel bezieht. Oft sind die Online-Coachings für Unternehmer hochpreisiger als für „Laien“, erklärt Rechtsanwalt Fürstenow.
Für Teilnehmer solcher Online-Coachings gilt: Ist ein nichtiger Vertrag aufgrund von fehlender Zulassung vorhanden, haben sie Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vergütung. Dabei hat der Anbieter auch kein Anspruch auf Wertersatz – d.h. es besteht keine Zahlungspflicht für bereits angesehene Videos oder Live-Calls. Um Ihre Rückzahlungsansprüche zu überprüfen, sollten Sie nicht auf rechtliche Unterstützung verzichten, da Anbieter meistens nicht auf eigenständig geschriebene Schreiben reagieren. Zudem sind noch einige Fragen im BGH-Urteil nicht vollständig beantwortet worden, sodass weiterhin Rechtslücken offenbleiben.
Aber auch als Anbieter von Online-Coachings sollten Sie rechtlich überprüfen lassen, ob ihr Coaching-Programm eine Zulassung erfordert und ob es den Anwendungsbereich des FernUSG erfüllt. So können Sie selbstsicher ihr Online-Coaching gestalten und Risiken für die Zukunft vermeiden.
Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema und möchten sich gerne beraten lassen? Rechtsanwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.
