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Die Neuerungen des BGB-Kaufrechts in 2022

1. Februar 2022

Seit dem 01.01.2022 gilt die neue Fassung des BGB und bringt Neurungen zum Kaufrecht mit sich. Das Gesetz sieht insbe­sondere Änderungen zum Sachman­gel­be­griff und anderen wichtigen Normen vor. Da das Kaufrecht fast überall präsent ist sollten Unter­nehmer zur Umsetzung der Richt­linien und der neuen Vorschriften folgende Änderungen beachten. Die für den Verkauf von Waren mit digitalen Elementen neu einge­führten Regelungen werden, da diese Vertrags­ver­hält­nisse zwischen Unter­nehmern und Verbrau­chern betreffen, in diesem Artikel nicht, allen­falls am Rande, behandelt.

 

§434 BGB Die neue Definition des Sachmangels

Mit den Neuerungen muss die Sache:

bei Gefahren­übergang den subjek­tiven Anfor­de­rungen, den objek­tiven Anfor­de­rungen und den Monta­ge­an­for­de­rungen dieser Vorschrift entsprechen“.

Das Bedeutet, die Voraus­set­zungen sind alle gleich­wertig und müssen gemeinsam vorliegen, um einen Sachmangel auszuschließen.

 

Subjektive Anfor­de­rungen

Die subjek­tiven Anfor­de­rungen setzen sich aus drei Dingen zusammen. Der verein­barten Beschaf­fenheit, der voraus­ge­setzten Verwendung und der Übergabe des verein­barten Zubehörs und der Anlei­tungen. Mit der verein­barten Beschaf­fenheit sind nicht nur ausschließlich die in Abs. 3 S.2 aufge­führten Merkmale wie die Menge, Qualität, Funktio­na­lität, Kompa­ti­bi­lität oder Inter­ope­ra­bi­lität gemeint, sondern auch andere eventuell im Vertrag verein­barten Anforderungen.

Weiter muss sich die Sache für den, nach dem Vertrag voraus­ge­setzten Zweck, eignen und mit dem verein­barten Zubehör und den Anlei­tungen, einschließlich Montage- und Instal­la­ti­ons­an­lei­tungen, übergeben werden.

Es sollte daher bei neuen Verträgen unbedingt darauf geachtet werden, dass das verein­barte Zubehör vollständig ist, und dem Käufer zusammen mit der Sache übergeben wird.

 

Objektive Anfor­de­rungen

Die objek­tiven Anfor­de­rungen sind erfüllt, wenn sich die Sache für die gewöhn­liche Verwendung eignet und eine Beschaf­fenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Wie eine Beurteilung der gewöhn­lichen Verwendung vorzu­nehmen ist, steht nicht im Paragrafen selbst, sie muss anhand vom Unions­recht und dem Natio­nalen Recht, und in einigen Fällen sogar für den Einzelfall selbst bestimmt werden.

Sie umfasst aller­dings auch die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktio­na­lität, Kompa­ti­bi­lität und Sicherheit der Sache, die man sonst von Dingen gleicher Art erwarten kann.

Darunter fällt z.B. auch die Fähigkeit einer Sache mit der Hard- oder Software zu funktio­nieren, wie beispiels­weise die Nutzung von Naviga­ti­ons­sys­temen auf einem neuar­tigen Handy oder die Kompa­ti­bi­lität der Tastatur zum Laptop selbst.

 

Die übliche Beschaf­fenheit hingegen, wird Anhand von öffent­lichen Äußerungen des Verkäufers festgelegt. Dies geschieht oft Anhand der Schaltung von Werbung im Fernsehen oder auch durch Plakate oder Prospekte. Weiter muss die Sache der Beschaf­fenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die der Verkäufer vor Vertrags­schluss zur Verfügung gestellt hat. Diese neuen Anfor­de­rungen sind nicht gänzlich neu, schon vorher waren sie aufgrund der Subsumtion bekannt, mit der Neuerung stehen sie verankert im Gesetz.

Weiter muss sie auch mit dem dazuge­hö­rigen Zubehör übergeben werden, dass der Käufer erwarten kann. In den meisten Fällen sind Anlei­tungen gemeint. Beim Verkauf eines Handys könnte es aller­dings auch ein Ladekabel sein oder die Kopfhörer, die der Käufer eventuell erwartet.

Produkt­muster und besonders die negativen Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rungen sollten so konkret wie möglich die Abwei­chung der verein­barten Beschaf­fenheit festlegen, um sich von möglichen Mängel­an­sprüchen, wie der Nacher­füllung, dem Rücktritt, der Minderung oder auch dem Schadens­ersatz gemäß §437 BGB zu befreien.

Wenn vorfor­mu­lierte Vertrags­be­din­gungen (Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen), verwendet werden, sollte ebenfalls eine Überar­beitung und Anpassung der AGB´s an die neue Geset­zes­grundlage vorge­nommen werden.

Bei nachträg­lichen Änderungen der AGB´s sollten dem Vertrags­partner unbedingt zugänglich gemacht werden. Zum Beispiel durch das Hochladen auf die Internetseite.

 

§ 439 Die Nacherfüllung

Die Änderung des §439 Abs. 3 BGB bringt ebenfalls eine Neuerung mit sich. Die Übernahme der Kosten für die Nacher­füllung verlangt den Einbau der mangel­haften Sache, bevor die Vertrags­wid­rigkeit offenbar wurde.

Das bedeutet: Um die Ein- und Ausbau­kosten vom Verkäufer verlangen zu können, muss der Käufer die Sache gutgläubig eingebaut haben, diese Ansicht teilt auch der EuGH. Daher zählt für den Mangel nicht der Zeitpunkt des Vertrags­schlusses, sondern der Zeitpunkt, an dem der Käufer von dem Mangel bemerkt hat. Der Käufer kann daher einen Ersatz von Aus- und Einbau­kosten aus § 439 BGB nicht verlangen, wenn er zum Zeitpunkt des Einbaus vom Mangel wusste.

Wenn dem Käufer der Mangel, aufgrund von grober Fahrläs­sigkeit unbekannt geblieben ist, kann dieser die Kosten gem. §§442, 443 BGB nur verlangen, wenn der Verkäufer zusätzlich eine Garantie übernommen hat. Dies hat Folgen für jegliche Unter­nehmen, die in ihrer Werbung oder durch Erklärung eine Garantie übernehmen, da dies eine Kosten­über­nahme darstellt, die zu Mehraufwand führt. Da die Garantie im Gegensatz zur Gewähr­leistung freiwillig erklärt wird, kann diese Leistung von Unter­nehmen in den Garan­tie­er­klä­rungen ausge­schlossen werden.

 

Die Änderung des Absatz 5:

Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacher­füllung zur Verfügung zu stellen“ stellt nur eine Klarstellung und keine Neuerung dar, da die mangel­hafte Sache zum Zwecke der Nacher­füllung dem Verkäufer zugänglich gemacht werden muss, die Aufwen­dungen dafür trägt weiterhin der Verkäufer.

 

Der neu einge­fügte Absatz 6 besagt:

Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.“

Diese Änderung ergänzt den Absatz 2. Der Verkäufer hat nicht nur die Kosten zu tragen, die zum Zwecke der Nacher­füllung erfor­derlich sind, sondern auch die Aufwen­dungen zu tragen, die dazu nötig sind, die Sache erneut zurück­zu­nehmen. Das sind beispiels­weise Transport- und Wegekosten, die vom Verkäufer zusätzlich zu tragen wären, wenn der Käufer die bereits ersetzte Sache ablehnt. Das hat einen erhöhten Kosten­aufwand zur Folge. Dieser Satz müsste in die aktua­li­sierten AGB´s übernommen werden, um den neuen Anfor­de­rungen gerecht zu werden, so Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

 

§445a BGB Rückgriff des Verkäufers auf den Lieferanten

Diesbe­züg­liche Änderungen greifen nur in den Verbrauchs­gü­terkauf über Waren mit digitalen Elementen gemäß §474 BGB ein und betreffen den Sachmangel, der bei Verletzung der Pflichten zur Bereit­stellung von Aktua­li­sie­rungen, während eines bestimmten verein­barten Zeitraumes, vorliegt. Wie beispiels­weise die Updates für Smartwatches.

Es sollten zeitliche Verein­ba­rungen getroffen und zeitliche Grenzen bestimmt werden. Damit jeder Vertrags­partei klar wird, wie lange diese Pflichten zu erfüllen sind und wer die gefor­derten Updates bereit­zu­stellen hat. Sie sollte sowohl im Verhältnis zum Liefe­ranten als auch zum Hersteller festgelegt sein.

 

§445b Verjährung von Rückgriffsansprüchen

Dieser Paragraph wurde durch Strei­chung von Satz 2 verkürzt, so dass die Ablauf­hemmung nicht mehr auf 5 Jahre zeitlich begrenzt ist.

 

§ 479 BGB Die Erwei­terung der Garantieerfüllung

Am häufigsten findet man Garantien im Bereich der Haushalts­geräte, der Elektro­technik oder auch bei Kfz und Fahrrädern. Fast 90 Prozent der Unter­nehmen, die entspre­chende Waren anbieten, bieten auch die Garantien dafür an.

Die Änderung des § 479 gilt BGB neben dem Verbrauchs­gü­terkauf auch bie Verträgen zwischen Unter­nehmen. Demnach haben jeder Hersteller und auch jeder Verkäufer von solchen Produkten, der eine Garantie erklärt, nun folgende erwei­terte Anfor­de­rungen zu erfüllen:

Die gesetz­lichen Rechte des Käufers werden um die unent­gelt­liche Inanspruch­nahme dieser ergänzt. Es wird hervor­ge­hoben, dass die Gewähr­leis­tungs­pflichten unabhängig von der Garantie bestehen. Da die Kosten, genau wie bei der Gewähr­leistung auch vorher vom Verkäufer zu tragen waren, stellt dies keine Neuerung der Verfah­rens­weise dar §439 Abs. 2 BGB, muss aber ab nunmehr im Vertrag aufge­nommen werden.

Der Begriff des „Inhalts der Garantie“ wurde ausge­weitet und die wesent­lichen Inhalte wurden um die Nennung der Ware und des Verfahrens, dass zur Geltend­ma­chung angewendet wird ergänzt. Diese Änderung könnte durch eine genaue Nennung des verkauften Produkts und des Verfahrens in den AGB´s umgesetzt werden.

Das hat zur Folge, dass jegliche Unter­nehmen ihre Garan­tie­er­klä­rungen dementspre­chend zu überar­beiten haben und diese dem Käufer zur Verfügung gestellt werden müssen. Eine Ergänzung, dass die Garantie unent­geltlich ist, müsste ebenfalls festge­halten werden. Muster­schreiben zu Rekla­ma­tionen sollten dementspre­chend umfor­mu­liert werden, rät Rechts­anwalt Fürstenow.

Das Beilegen der Garan­tie­er­klärung ist ab dem 01.01.2022 verpflichtend für Geschäfte zwischen Unter­nehmen und Verbrau­chern und nicht mehr vom Verlangen des Verbrau­chers abhängig. Sie ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauer­haften Daten­träger zur Verfügung zu stellen. Diese Erklärung kann der Sache beigelegt werden, im Vertrag aufge­nommen werden oder im elektro­ni­schen Verkehr per E‑Mail dem Käufer zugestellt werden. Bei Verstößen hat dies die Unwirk­samkeit der Garan­tie­be­stim­mungen zur Folge und könnte auch Unter­las­sungs­an­sprüche von Mitbe­werbern begründen.

 

Vornehmen der Änderungen: Keine Übergangsfrist

Für die Umsetzung der neuen Anfor­de­rungen, die durch die Neurungen des BGB´s entstanden sind, sieht das Gesetz aller­dings keinerlei Fristen vor, sie gelten verbindlich ab dem 01.01.2022.

Unter­nehmen im B2B Bereich, empfiehlt RA Fürstenow ihre AGB´s in Verträgen, Vertrags­mustern bezüglich der genannten Änderungen schnellst­möglich zu überar­beiten und an die Neuerungen anpassen, Klauseln zu verändern und Garan­tie­er­klä­rungen zu ergänzen.

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Frau Hetman, erstellt.