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Geschäfts­füh­rer­haftung im Rahmen der zugesi­cherten Betriebsrente

23. Februar 2021

Im Jahr 2018 trat das sogenannte Betriebs­ren­ten­ver­stär­kungs­gesetz (BRSG) schritt­weise in Kraft. Seit 2019 haben Arbeit­nehmer gem. §1 a BetrAVG einen Anspruch darauf, dass von Ihrem künftigen Arbeits­entgelt zumindest ein Teil durch Entgelt­um­wandlung in die betrieb­liche Alters­vor­sorge fließt.

In §1 b Abs. 2–4 BetrAVG wird klarge­stellt, dass dies über fünf abschlie­ßende Wege erfolgen kann: Der unmit­tel­baren Erfüllung durch Direkt­zusage aus dem Arbeits­ver­mögen des Arbeit­gebers, einer Direkt­ver­si­cherung, per Pensi­ons­kasse oder Pensi­ons­fonds, sowie der Unterstützungskasse.

Welcher dieser Wege der Beste ist, lässt sich pauschal nicht sagen und hängt auch stark von der Organi­sa­ti­ons­truktur ab. Geschäfts­führer sind also dazu angehalten, zu prüfen, ob eine solche Alters­vor­sor­gen­struktur in Ihrem Unter­nehmen bereits etabliert ist. Sollte diese ausfallen oder im Versi­che­rungsfall nicht genug Kapital aufweisen, so steht der Arbeit­geber, und damit der Geschäfts­führer, oft sehr schnell mit seinem eigenen Vermögen persönlich in der Haftung. So wird die betrieb­liche Alters­vor­sorge schnell zur Haftungs­falle, die verhee­rende Folgen auch für Sie persönlich haben kann. Ein Risiko, dass von vielen noch immer unter­schätzt oder auch gar nicht beachtet wird.

 

Ist der Betrieb zur Alters­vor­sorge verpflichtet?

Der Betrieb ist zu einer betrieb­lichen Alters­vor­sorge verpflichtet, sobald ein Mitar­beiter danach fragt. Der Geschäfts­führer muss die Möglichkeit zur Lohnum­wandlung des Arbeit­nehmers als Inves­tition in die betrieb­liche Alters­vor­sorge ermög­lichen. Diese erfolgt gem.§1 a BetrAVG mit bis zu 4% des Gehalts und wird damit voll vom Arbeit­nehmer finan­ziert. Mit Einführung des BRSG ist nun aber auch der Geschäfts­führer zu einer zusätz­lichen Einzahlung i.H.v. 15% vom gezahlten Entgelt an den Arbeit­nehmer verpflichtet. Steuer­liche Vorteile und eine höhere Attrak­ti­vität für Arbeit­nehmer macht die betrieb­liche Alters­vor­sorge für viele Arbeit­geber jedoch auch so inter­essant, dass diese weit mehr als nur den Pflicht­anteil einzahlen oder die Vorsorge gar komplett übernehmen.

 

Was müssen Geschäfts­führer beachten?

Jeder Betrieb kann die Art des Versor­gungs­trägers grund­sätzlich frei wählen. Ihn treffen dabei aber die allge­meinen Hinweis- und Aufklä­rungs­pflichten gegenüber den Arbeit­nehmern. Zudem haftet der Geschäfts­führer persönlich für die den Mitar­beitern verspro­chene Versor­gungs­zusage, sollte er diese nicht in voller Höhe aus der gewählten Ansparart im Versor­gungs­falle auszahlen können! Dies gilt für alle Versor­gungs­arten, also auch, wenn diese über einen Dritten wie bspw. eine Direkt­ver­si­cherung erfolgt (§1 Abs.1 Nr.3 BetrAVG). Viele Pensi­ons­kassen bspw. kürzen oftmals Ihre Leistungen, was Arbeit­geber mit sogenannten „Ausgleichs-Nachzahlungen“ dann ersetzen müssen. Und auch Versi­che­rungen und andere Arten der Ansparung stehen vermehrt in der Kritik, da diese oftmals unwirt­schaftlich arbeiten oder sich verkal­ku­lieren. Aber Achtung: Auch eine Überver­sorgung ist möglich und stellt eine Pflicht­ver­letzung dar. Besonders proble­ma­tisch wird es jedoch, wie eingangs erwähnt, wenn die gewählte Versor­gungsart bis zum Fällig­keitstag zu wenig Geld erwirt­schaftet hat. In diesem Fall stehen Sie als Geschäfts­führer auf Grund Ihres gegebenen Versor­gungs­ver­spre­chens persönlich in der Haftung. Dieses Risiko wird von vielen Geschäfts­herren schnell übersehen bzw. unter­schätzt, was gravie­rende Auswir­kungen haben kann. Infor­mieren Sie sich und prüfen Sie daher genau, welche Vorsor­geart für Ihr Unter­nehmen am geeig­netsten erscheint, da ein einmal gegebenes Pensi­ons­ver­sprechen einen festen Anspruch des Arbeit­nehmers gegen Sie begründet.

 

Haftet die D&O Versi­cherung im Falle einer persön­lichen Haftung für derartige Fälle?

Dies lässt sich nicht pauschal beatworten, kommt aber vor allem darauf an, wie sehr sich das jeweilige Unter­nehmen mit den Versi­che­rungs­be­din­gungen und den aufge­führten Risiken beschäftigt hat. Sind Risiken sehr leicht zu entnehmen, wurde über den Anbieter bereits negativ in den Medien berichtet oder sind Risiken allgemein bekannt, so kann es auch schnell zu einem Ausfall der D&O Versi­cherung kommen. Bei den Risiken reicht es schon aus, wenn sich diese nicht schon allein für sich genommen, sondern in Verbindung mit weiteren Faktoren, negativ auf die Wirtschaftslage des Unter­nehmens auswirken können. Eine Versi­cherung könnte das Dulden solch großer Risiken für die Liqui­dität des Unter­nehmens mindestens als grobe Fahrläs­sigkeit, wenn nicht sogar als vorsätzlich auslegen und wäre dadurch von der Leistungs­pflicht befreit. Kommt es also zu einem (teilweisen) Ausfall der Versor­gungs­leistung, wird in der Regel ein nicht sachge­rechter Umgang mit diesen Risiken und ein mindestens fahrläs­siges Verhalten schwer zu wider­legen sein. Zu den Pflichten eines ordent­lichen Geschäfts­be­triebes und denen eines Geschäfts­führers, gehört es auch, sorgfältig und nachhaltig mit den vorhan­denen Ressourcen umzugehen. Kommt es zu einem Ausfall, da zu wenig Geld erwirt­schaftet oder der Versor­gungs­träger nicht leisten kann, so wird in den meisten Fällen auch die D&O Versi­cherung nicht haften! Eine derartige Aussage lässt sich jedoch, wie eingangs erwähnt, nicht ohne eine Einzel­fall­prüfung beantworten.

 

Was ist eine Rückdeckungsversicherung?

Doch es gibt auch noch eine andere Versi­cherung die Geschäfts­herren für Ihr Unter­nehmen abschließen können: Eine sogenannte Rückde­ckungs­ver­si­cherung. Diese gehört in die Kategorie der Lebens­ver­si­che­rungen und kann zum Absichern von Pensi­ons­an­sprüchen der Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber zusätzlich abgeschlossen werden. Diese ersetzt also nicht die eigent­liche Finan­zierung, sondern wird dadurch vielmehr aus dem Betrieb ausge­lagert. Der Arbeit­geber bezahlt über einen festen Zeitraum eine verein­barte Summe an die Versi­cherung, bleibt dabei aber trotzdem allein für die Erfüllung seines Pensi­ons­ver­sprechen an den Arbeit­geber verpflichtet und in Haftung. Im Versor­gungsfall zahlt die Versi­cherung dann an das Unter­nehmen aus. Es wird jedem Arbeit­geber dringen angeraten, derzeit noch ungesi­cherte Alters­vor­sor­gewege über eine solche Rückde­ckungs­ver­si­cherung zu sichern. Man kann dafür eine oder auch mehrere solcher Versi­che­rungen abschließen.

 

Was sind die Pflichten für Unternehmen?

Die Organe der AG, wie auch der GmbH, unter­liegen strengen gesetz­lichen Sorgfalts­pflichten, sowie einer hohen Treue­pflicht. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, jede Handlung im Namen des Unter­nehmens vorher genau auf seine Chancen und vor allem Risiken zu unter­suchen und abzuwägen. Dabei sollte man gerade vor den möglichen Folgen im Fall der Fälle für das Unter­nehmen nicht die Augen verschließen.

In einem möglichen Ausfall der betrieb­lichen Alters­vor­sorge wird es dann nämlich auch sehr auf das eigene Mitver­schulden und die eigene Sorgfalt im Zuge dieses Entschei­dungs­pro­zesses ankommen. Stehen Sie einmal in der persön­lichen Haftung, so wird es sehr schwer, sich aus dieser zu befreien, u.a. ist eine Berufung auf unbekannte Risiken dann nicht mehr möglich.

Dabei haftet im Falle mehrerer Geschäfts­führer nicht nur der, der die Verträge schließt persönlich, sondern alle, die die Pflicht­ver­letzung hätten bemerken können. Durch die große Vielfalt der Anbieter sollte man sich jedes Angebot ganz genau anschauen, um den Überblick zu behalten. Arbeit­geber sollten daher gründlich die Angebote und Bedin­gungen der jewei­ligen Versi­che­rungen prüfen und vergleichen!

Wichtig ist es auch, dass sich der Versi­che­rungs­ver­mittler an die Dokumen­ta­ti­ons­pflichten in Textform hält, spätestens nach Vertrags­schluss (§61f. VVG). Fehlt es an einer solchen, kann man später als Arbeit­geber nicht nachweisen, sich ausführlich mit allen Risiken ausein­an­der­ge­setzt zu haben.

 

Was kann ich als Geschäfts­führer tun, um nicht in Haftung zu geraten?

Haben Sie alle Kosten und zu leistende Einlagen im Blick, prüfen Sie, ob das einge­setzte Kapital und die heraus­kom­mende Versi­che­rungs­leistung verhält­nis­mäßig sind. Lassen Sie sich nicht von großar­tigen Verspre­chungen locken und haben Sie auch stets den Blick für die Entwicklung in der Zukunft und nicht ausschließlich für die jetzigen Vorteile. Vergleichen Sie die Anbieter und deren Angebote, werden sehr hohe Zahlungen versprochen, so versprechen Sie diese auf Grund des Leistungs­ver­spre­chens auch Ihren Arbeit­nehmern. Kann der Anbieter diese dann nicht leisten, stehen Sie in der Haftung!

Ebenfalls wichtig: Kalku­lieren Sie eine Kürzung der Leistungen ein und seien Sie vorsichtig bei auslän­di­schen Anbietern, da diese oftmals andere Regelungen in vielen Bereichen haben. Der Abschluss einer Rückde­ckungs­ver­si­cherung ist, wie aufge­zeigt, ebenfalls eine gute Möglichkeit, die eigene Haftung zu verhindern. Zudem sollten Sie alle vorhan­denen und zukünftig einge­rich­teten Alters­vor­sorgen prüfen und, im Falle von auffäl­ligen Diffe­renzen, so schnell wie möglich dagegen­wirken, bspw. durch Erhöhung der verein­barten Rate oder eben durch Abschluss etwaiger Zusatzversicherungen.

 

Rechts­anwalt Fürstenow berät Sie hierzu gerne und bietet vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.

Der Rechtsrat wurde vom Mitar­beiter der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Herrn Philipp Ewert, erstellt.