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Bankge­schäfte ohne Banklizenz – Was ist zu beachten?

25. April 2024

Gerade im geschäft­lichen Umfeld unter Unter­nehmern kommt es immer mal wieder vor, dass anderen Geschäfts­partnern ein Darlehen gewährt wird, um diesen aus kurzen Liqui­di­täts­pro­blemen zu helfen und kurzfristig etwas Geld zur Verfügung zu stellen. Der Abschluss eines Darle­hens­ver­trags, und somit auch die eigent­liche Bereit­stellung der Darle­hens­summe, ist jedoch nach §1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Kredit­we­sen­gesetz (KWG) ein sogenanntes Bankge­schäft, welches nach §32 Abs. 1 S. 1 KWG zwingend einer schrift­lichen Erlaubnis durch die Banken­auf­sicht BaFin bedarf. Davon weiß jedoch durchaus nicht jeder oder ignoriert dies auch bewusst. Hier kann ein sehr hohes Haftungs­risiko als Darle­hens­geber entstehen, erklärt Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow.

Der folgende Rechtsrat soll sich mit genau dieser Proble­matik beschäf­tigen, die derzeitige Rechtslage aufzeigen und aufzeigen, wie Sie sich verhalten sollten.

 

Definition und recht­liche Grund­lagen eines Darlehens

Die durch einen geschlos­senen Darle­hens­vertrag entste­henden Rechte und Pflichten für die jewei­ligen Parteien sind in §488 BGB geregelt. Es wird also immer ein Geldbetrag vom Darle­hens­geber an den Darle­hens­nehmer ausge­zahlt, der seiner­seits zur späteren Rückzahlung von diesem verpflichtet wird. Dabei können auch Zinsen oder zusätz­liche Sicher­heiten vereinbart werden, dies ist aller­dings keine Voraus­setzung für einen gültigen Darle­hens­vertrag. Auch weitere Ausge­stal­tungs­formen wie bspw. das sogenannte Partia­rische Darlehen werden rechtlich als „klassische“ Darlehen behandelt, anders sieht dies aller­dings bspw. bei gestun­deten Forde­rungen aus.

 

Voraus­set­zungen für das Betreiben von Bankgeschäften

Neben der Einordung als Darle­hens­vertrag nach § 488 BGB muss beim Darle­hens­geber zudem ein gewerbs­mä­ßiger oder kaufmän­ni­scher Umfang gegeben sein, damit die Regelungen des KWG auch Anwendung finden können. Nach der Recht­spre­chung ist dies immer dann anzunehmen, wenn das Kredit­ge­schäft mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und auf Dauer ausgelegt ist. Im Umkehr­schluss, unter Privat­per­sonen entfaltet das KWG grund­sätzlich keine Wirkung.

Eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht liegt dabei immer bereits dann vor, sobald ein Zins (egal in welcher Höhe) vereinbart wird. Aber beachten Sie: Auch ganz ohne eine Zinsver­ein­barung kann dieser Tatbe­stand erfüllt sein.

Das Merkmal der Dauer­haf­tigkeit ist regel­mäßig dann erfüllt, wenn die Absicht erkennbar ist, auch in Zukunft weiterhin solche Verträge abzuschließen bzw. bereits in der Vergan­genheit Darle­hens­ver­ein­ba­rungen abgeschlossen wurden. Hat man hier keine Begründung, warum es sich hierbei um einen Einzelfall handelt (dies wird sich regel­mäßig als schwierig erweisen), so ist die Gefahr groß, dass auch dieses Merkmal erfüllt ist.

Liegen beide Punkte vor, so besteht ein großes Risiko, dass Sie eine Erlaubnis von der Aufsichts­be­hörde benötigen. Liegt Ihnen eine solche nicht vor, so machen Sie sich unter Umständen nach § 54 KWG sogar strafbar; die Folge dessen reicht von einer Geldstrafe bis hin zu 5 Jahren Gefängnis, so Rechts­anwalt Fürstenow.

 

Wie Sie sich rechtlich absichern können

Die eventuell nahelie­gendste Lösung, einfach eine Banklizenz bzw. Erlaubnis zu beantragen, erweist sich in der Praxis zumeist als äußerst kompli­ziert und praktisch nicht umsetzbar, sodass andere Lösungen erdacht werden sollten.

Da das Gesetz auch Ausnah­me­tat­be­stände zulässt, in denen in manchen Fällen von einer solchen Erlaub­nis­pflicht abgesehen werden kann, sollte dies am besten zuerst überprüft werden. Dies muss stets im Wege der Einzel­fall­prüfung und bevorzugt in Zusam­men­arbeit mit einer fachkun­digen Person erfolgen. Rechts­anwalt Fürstenow schaut sich Ihren spezi­ellen Fall dafür gerne zusammen mit Ihnen an und prüft, ob ein solcher Ausnah­me­tat­be­stand bei Ihnen in Frage kommt. In der Praxis bedeutsame Ausnah­me­tat­be­stände sind so bspw. das Gesell­schaf­ter­dar­lehen oder auch konzern­in­terne Darlehen.

Weitere Möglich­keiten bestehen zudem in der Einschaltung der BaFin, die den jeweils vorlie­genden Fall prüft, sowie der Beantragung einer Freistellung von der Erlaub­nis­pflicht. Da viele jedoch gar nicht erst ins Visier der BaFin geraten möchten, gibt es auch die Möglichkeit, den Darle­hens­vertrag einfach von einem geeig­neten Kredit­in­stitut abschließen zu lassen und sich anschließend die daraus erwach­senden Rechte und Pflichten abtreten zu lassen. So ist man zumeist auf der sicheren Seite und hat dennoch die gleichen Effekte wie beim eigen­stän­digen Abschluss eines erlaub­nis­pflich­tigen Darle­hens­ver­trags erzielt. Diese Leistung lässt sich das einge­schaltete Kredit­in­stitut jedoch zumeist vergüten.

 

Fazit: Hohe Risiken bei der Darlehensvergabe

Wie Sie sehen können, birgt der eigen­ständige Abschluss eines Darle­hens­ver­trags im geschäft­lichen Kontext durchaus hohe Risiken, die nicht selten nicht bedacht oder sogar absichtlich ignoriert werden. Dies sollten Sie wie darge­stellt jedoch keines­falls, da es sich ansonsten tatsächlich um eine Straftat handelt. Wie der BGH in seinem Urteil vom 23.12.2015 (Az.: 2 StR 213/10) klarstellte, reicht bereits das reine Unrechts­be­wusstsein aus (d.h. das Bewusstsein über den Verstoß gegen irgend­welche Regelungen, auch wenn man diese nicht im Detail kennt) um den Tatbe­stand zu erfüllen, von dem man bei einer geschäftlich bewan­derten Person wohl auch ausgehen könne. Das heißt auch angeb­liche Unwis­senheit schützt Sie eher nicht vor der Strafe! Zusätzlich zu dieser straf­recht­lichen Bewandtnis hat der BGH (Urt. v. 19.03.2013, Az. VI ZR 56/12) zudem geurteilt, dass auch zivil­recht­liche Ansprüche, d.h. vor allem Schadens­er­satz­an­sprüche, gegen Sie geltend gemacht werden können. Sie sollten diese gesetz­lichen Regelungen also stets beachten!

 

Um Haftungs­ri­siken frühzeitig erkennen zu können und besten­falls natürlich komplett auszu­schließen, empfehlt sich die persön­liche Beratung durch Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow. Dieser berät Sie zu diesem Thema sehr gerne, betrachtet Ihren Einzelfall und beant­wortet natürlich auch sehr gerne weitere Fragen.