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BGH: Aufklä­rungs­pflichten beim Immobi­li­enkauf erweitert

14. Januar 2024

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat in seinem im September 2023 erschienen Urteil (15. September 2023 – V ZR 77/22) die Aufklä­rungs­pflichten von Immobi­li­en­ver­käufern gegenüber den Immobi­li­en­käufern verschärft.

 

Darum geht es in dem BGH-Urteil entschieden: Besondere Informationspflichten

In diesem Urteil ging es um die Frage, ob bei dem Verkauf von Gewer­be­im­mo­bilien im einstel­ligen Millio­nen­be­reich eine ausrei­chende Belehrung durch den Verkäufer über eine zusätzlich anfal­lende Sonder­umlage auf Grund von Umbau von bis zu 50 Millionen vorge­nommen wurde, da dieses Dokument dem Käufer erst drei Tage vor Vertrags­schluss durch Einstellen in einen virtu­ellen Datenraum zur Verfügung gestellt wurde. Auf Grund der Kurzfris­tigkeit und der Relevanz der Infor­mation hätte hier jedoch zusätzlich eine geson­derte Infor­mation verschickt werden müssen, da der Käufer hierfür anteilig in Haftung genommen werden könne.

Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow stellt Ihnen in diesem Rechtsrat kurz die sich aus dem Urteil ergebenden wichtigsten Punkte für Verkäufer und Käufer dar und was Sie jetzt beachten müssen.

 

Was muss ich als Verkäufer beachten?

Der BGH hat entschieden, dass das reine zur Verfügung stellen der relevanten Dokumente (zumeist als gängige Praxis über einen virtu­ellen Datenraum) allein nicht ausrei­chend ist, um die eigenen Auskunfts­pflichten zu erfüllen. Es komme immer darauf an, ob man die Kennt­nis­nahme auch tatsächlich erwarten könne (hier kommt es, wie im obigen Fall darge­stellt, vor allem auf den Zeitpunkt an) und die Infor­mation auch in die Kaufent­scheidung mit einbe­zogen wird; was, umso komplexer der Sachverhalt ist, wohl umso strit­tiger wird. Nur wenn dies der Fall sei, die Infor­mation sich dem Käufer aus den Dokumenten also auch ohne geson­derte Infor­mation förmlich aufdrängt und leicht verständlich ist, so sei, nach Ansicht des BGHs, in diesem Falle eine weitere Aufklärung entbehrlich. Auch eine übersicht­liche Gestaltung und ein für den Verkäufer sicherer, und gleich­zeitig einfacher Zugang zu den Dokumenten im Datenraum ist laut BGH von Bedeutung für die Bewertung der Haftungs­frage. Haben Sie kurzfristig ein weiteres wichtiges Dokument, so infor­mieren Sie in jedem Falle den Käufer darüber, die Kennt­nis­nahme kann ansonsten nicht voraus­ge­setzt werden, auch wenn Sie das Dokument ohne geson­derte Info zur Verfügung stellen, rät Rechts­anwalt Fürstenow.

 

Was muss ich als Käufer beachten?

Das Urteil des BGH stärkt grund­sätzlich Ihre Rechte. Es wird so nicht erwartet, dass Sie nach erfolgter Sichtung aller Dokumente und kurzfristig vor Abschluss der Trans­aktion selbst­ständig immer wieder den Datenraum checken müssen. Damit Sie den Verkäufer für eventuell unter­lassene Aufklä­rungs­pflichten jedoch auch tatsächlich haftbar machen können, müssen Sie nachweisen können, dass die Dokumente, die Ihnen der Verkäufer zur Verfügung gestellt hat, von Ihnen auch tatsächlich angeschaut und in Ihre Kaufent­scheidung mit einge­flossen sind. Eine ausführ­liche Prüfung im Rahmen einer sogenannten Due Diligence inkl. Dokumen­tation der Ergeb­nisse ist daher von großer Bedeutung, so RA Fürstenow. Zudem dürfen Sie Mittei­lungen des Verkäufers natürlich nicht einfach ignorieren. Gerade im gewerb­lichen Bereich werden regel­mäßig höhere Ansprüche an die Due Diligence und das Verständnis von relevanten Infor­ma­tionen gestellt als dies bspw. im privaten Bereich der Fall ist.

 

Fazit: BGH stärkt Rechte des Käufers beim Immobilienkauf

Das Urteil des BGH stärkt grund­sätzlich die Rechte des Käufers bei einem Immobi­li­enkauf und verschärft gleich­zeitig die Aufklä­rungs­pflichten des Verkäufers. Es bleibt aber nach wie vor Ausle­gungs­sache, welche Infor­ma­tionen als sehr relevant und hoch komplex gelten, sodass diese eine geson­derte Auskunft des Verkäufers verlangt. Auch, wann ein nachträglich einge­fügtes Dokument zu kurzfristig einge­stellt wurde, um Kennt­nis­nahme voraus­setzen zu können, muss im Einzelfall betrachtet werden. Wie bereits angesprochen, wird zudem im gewerb­lichen Immobi­li­en­be­reich regel­mäßig ein höheres Verständnis des Käufers voraus­ge­setzt werden, welches geson­derte Infor­ma­tionen wohl teilweise eher entbehrlich machen, als dies im privaten Bereich der Fall ist. Gerade bei kurzfristig einge­stellten und komplexen Dokumenten mit sehr wichtigem Inhalt ist eine Benach­rich­tigung des Käufers hierüber für Sie als Verkäufer sehr zu empfehlen, um Ihren Aufklä­rungs­pflichten nachzukommen.

Haben Sie weitere Fragen zu dem Thema oder sind Partei in einer Immobi­li­en­trans­aktion und möchten sich gerne beraten lassen? Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow berät Sie hierzu gerne.