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Äquiva­lenz­prinzip und die Auswirkung auf die Zinsän­de­rungs­klausel in einem Darle­hens­vertrag / Kontokorrentkreditvertrag

4. November 2020

Definition: Gleich­wer­tigkeit von Leistung und Gegenleistung

Laut dem Äquiva­lenz­prinzip soll zwischen zwei bestimmten Bezugs­ob­jekten, hier Leistung und Gegen­leistung, eine Gleich­wer­tigkeit erfolgen. Unwirksam sind Regelungen, die gegen das für schuld­rechtlich gegen­sei­tigen Verträge wesent­liche Prinzip der Äquivalenz verstoßen. Insbe­sondere kann dieses Prinzip für Darle­hens­ver­träge relevant sein, wenn nur eine einzige Partei wirtschaftlich belastet wird und das Gebot von Treu und Glauben in unange­mes­sener Weise benach­teiligt wird.

 

Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB bei Allge­meinen Geschäftsbedingungen

Bei der Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 BGB sind vorfor­mu­lierte Vertrags­klauseln dann unwirksam, wenn sie gegen das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegen­leistung verstoßen. Nach dem Willen des Geset­zes­gebers sollte nach dieser Norm eine rechts­widrige Ausnutzung der freien Vertrags­ge­staltung vermieden werden. Dabei geht es nicht darum, die Angemes­senheit des Verhält­nisses von zwei bestimmten Bezugs­ob­jekten zu beurteilen, sondern solche Klauseln zu überprüfen, die eine Störung des Gleich­ge­wichts der vertrag­lichen Rechte und Leistungen verursachen.

 

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Nach der Recht­spre­chung des BGH verstößt ein Mineral­öl­her­steller gegen das Äquiva­lenz­prinzip, wenn er von seinem Kunden im Gegenzug für die Bewil­ligung eines Darlehens ein langfris­tiges Exklu­siv­be­lie­fe­rungs­recht gewähren möchte, welches auch im Fall einer Nicht­aus­zahlung des Darlehens bestehen soll, da die angestrebte Geschäfts­be­ziehung im Gegenzug zur Lieferung die Gewährung des Darlehens voraus­setzt (BGH, Urteil vom 16.10.1996, VIII ZR 54/96).

 

§ 315 f. BGB

Die §§ 315 f. BGB enthalten die Maßstäbe für billiges Ermessen. Nach dieser Norm sind die Parteien frei, den geltenden Maßstab des Entschei­dungs­spiel­raums für die Verträge auszu­machen, d.h. entweder einen weiteren oder engeren Maßstab setzen. Dieser Spielraum ist aller­dings begrenzt und muss der Billigkeit entsprechen, d.h. nach dem Ermessen wird z.B. die Höhe der Zinsen festgelegt, nach billigem Ermessen muss die Höhe aber gerecht sein. Dies macht eine Abwägung der Inter­essen beider Vertrags­par­teien erfor­derlich. Zu den Kriterien des billigen Ermessens gehören u.a. der Geschäfts­zweck, günstige vertrag­liche Regelungen, Risiko­ver­teilung zwischen den Vertrags­partnern sowie Dauer des Vertrags und Art und Umfang der Gegenleistung.

 

Äquiva­lenz­prinzip beim Darle­hens­vertrag / Kontokorrentkredit

Das Prinzip der Äquivalenz wird dann gestört, wenn sich die ursprüng­liche Zinsmarge während der Dauer des Vertrags sich einseitig zu Lasten einer Partei erhöht. Demnach musste eine Bank seinen Kunden eine Gutschrift von ca. 40.000 € bezahlen, da nach dem Urteil die Bank das Konto des Darle­hens­nehmers jahrelang mit überhöhten Zinsfor­de­rungen und Zinsbe­gren­zungs­ge­bühren belastet hat. Die Formu­lierung im Vertrag: „Die Bank ist berechtigt, die Kondi­tionen – insbe­sondere bei Änderung des Geld- und Kapital­marktes – zu senken oder zu erhöhen“ ist bereits bei der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB unwirksam, weil es den Kunden unange­messen benach­teiligt, dass er keine Pflicht der Bank enthält, Kosten­min­de­rungen an den Kunden weiter­zu­geben. Nach Überprüfung des Darle­hens­ver­trags ergibt sich, dass die Bank nur tatsächlich bestehende Forde­rungen als Belas­tungen verbuchen darf und eine Buchung ohne Auftrag des Kunden oder ohne ander­wei­tigen recht­lichen Grund begründen einen Anspruch des Kunden auf Rückbu­chung (LG Leipzig, Urteil vom 05.12.2014, 8 O 3758/13).

 

Zinsän­de­rungs­klausel

Demnach muss auch eine Zinsän­de­rungs­klausel das Äquiva­lenz­prinzip befolgen und darf die Bank nicht einseitig begünstigen.

Somit ist auch die Klausel „die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz für S‑Versicherungen eine unver­zins­liche Prämie auf die vertrags­gemäß einge­zahlten Sparbei­träge“ nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erfor­der­liche Mindestmaß an Kalku­lier­barkeit möglicher Zinsän­de­rungen aufweist und keine Regelung enthält, wie die Änderung des Zinssatzes vorzu­nehmen sei. So steht die Änderung des Zinssatzes einseitig im Ermessen der Sparkasse und macht die Zinsän­de­rungs­klausel unwirksam. Auch muss die Zinsän­derung das Äquiva­lenz­prinzip beachten und darf das Grund­gefüge des Vertrags durch die Zinsän­derung nicht zu ihren Gunsten verändern und auch für den Kunden günstige Verän­de­rungen vornehmen (BGH, Urteil vom 13.4.2010, XI ZR 197/09).

 

Sollten Sie auch zu einer der betrof­fenen Apotheken gehören und eine Beratung oder Inter­es­sen­ver­tretung wünschen, so können Sie sich gerne an Herrn Rechts­anwalt Fürstenow wenden.

Der Rechtsrat wurde von der Mitar­bei­terin der FÜRSTENOW Anwalts­kanzlei, Frau Dastan, erstellt.