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GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG – Insol­venz­ver­fahren eröffnet

1. August 2019

Insol­venz­ver­fahren wegen Zahlungs­un­fä­higkeit und Überschuldung über das Vermögen der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG am 1. August 2018 eröffnet

Das Amtsge­richt Ludwigsburg hat als Insol­venz­ge­richt mit seinem Beschluss vom 1. August 2018 das Haupt­in­sol­venz­ver­fahren über das Vermögen der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG eröffnet. Grund: wegen Zahlungs­un­fä­higkeit und Überschuldung. Die Gläubiger der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG, zu denen gehören auch die ehema­ligen Mitglieder, denen nach Kündigung ein Anspruch auf Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben zusteht, wurden oder werden wohl von dem Insol­venz­ver­walter, Rechts­anwalt Dr. Dietmar Haffa, angeschrieben und aufge­fordert, Insol­venz­for­de­rungen bis zum 24.9.2018 anzumelden.

 

Die GENO eG: zahlungs­un­fähig und überschuldet

Nachdem die GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG noch Ende Januar 2018 an ihre Mitglieder bezie­hungs­weise vormalige Mitglieder folgendes geschrieben: „Aufbauend auf das hervor­ra­gende Ergebnis aus dem letzten Quartal 2016 befand sich die GENO zu Beginn des Jahres 2017, wie Sie wissen, noch auf einem sehr guten Kurs.“, um dann der „böswil­ligen und negativen“ Bericht­erstattung der Medien die maßgeb­lichen Umsatz­ver­luste in 2017 in die Schuhe zu schieben. Mit diesem Schreiben wollte die GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG die ehema­ligen Mitglieder, die einen – wenn auch lediglich ratier­lichen – Anspruch auf Auszahlung des Ausein­an­der­set­zungs­gut­habens haben, zu einer Stundung oder endgül­tigen Ausgleichs­re­gelung bewegen: „ein Partner der GENO eG steht ein bestimmtes Liqui­di­täts­vo­lumen nach dem sogenannten Windhund­ver­fahren bereit. Wer zuerst kommt, wird bedient, solange die Inves­ti­ti­ons­summe des Investors ausreicht.“

 

Dritter bot für den Abverkauf des Anspruchs auf Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben mit Quote von 30 %

Dieser „Partner“, die Firma GPW (Inkasso) GmbH bot dann im Februar 2018 eine Einmal­zahlung in Höhe von 30 % des Ausein­an­der­set­zungs­gut­habens für die Abtretung sämtlicher Ansprüche des ehema­ligen Mitglieds gegen die GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG an. Eine Antwort zu diesem Angebot sollte dann spätestens zum 15. März 2018 erfolgen.

 

Außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­sammlung; Antrag auf Anordnung der vorläu­figen Eigenverwaltung

Schlag auf Schlag: Auf der Inter­net­seite der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG konnte war mit Datum 11. Mai 2018 zu lesen, dass die auf den 14. Mai einbe­rufene außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­sammlung abgesagt wurde und der Aufsichtsrat der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG am 4. Mai 2018 beschlossen hat, die Herrn Jens Meier und Martin Däuber mit sofor­tiger Wirkung von ihren Vorstands­ämtern vorläufig zu entheben. 7. Mai 2018: „Nach den ersten Zwischen­er­geb­nissen der Sonder­prüfung bestehen Anhalts­punkte dafür, dass Schadens­er­satz­an­sprüche der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG gegenüber Jens Meier und Martin Däuber bestehen… Bereits jetzt belaufen sich die unter der Amtszeit von Jens Meier festge­stellten Verluste in den Jahren 2012–2016 auf insgesamt rund 18,3 Millionen Euro.“ Am 25. Mai 2018 ordnet das Amtsge­richt Ludwigsburg auf Antrag auf Insol­venz­ver­fahren in Eigen­ver­waltung die vorläufige Eigen­ver­waltung an. Am 28. Juni 2018 wird dann die Suspen­dierung der Vorstands­mit­glieder Jens Meier und Martin Däuber wieder aufgehoben.

 

29. Juni 2018: Aufhebung vorläufige Eigen­ver­waltung und Einsetzen eines vorläu­figen Insol­venz­ver­walters zur Verhin­derung nachtei­liger Verän­de­rungen der Vermö­genslage der GENO

Nur einen Tag nach der außer­or­dent­lichen Mitglie­der­ver­sammlung hob das Amtsge­richt Ludwigsburg als Insol­venz­ge­richt die Anordnung der vorläu­figen Eigen­ver­waltung zur Verhin­derung nachtei­liger Verän­de­rungen in der Vermö­genslage der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG auf und bestellte den aktuellen Insol­venz­ver­walter als vorläu­figen Insolvenzverwalter.

 

1. August 2018: Eröffnung des Haupt­in­sol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der Geno wegen Zahlungs­un­fä­higkeit und Überschuldung

Mit der Eröffnung des Haupt­in­sol­venz­ver­fahrens über das Vermögen der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG. bleibt den ehema­ligen Mitgliedern der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG zunächst nichts weiter übrig, als ihren Anspruch auf Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben im Insol­venz­ver­fahren zur Tabelle anzumelden.

 

Problem Insol­venz­an­fechtung

Nach § 132 Abs. (1) Nr. 1 InSO ist ein Rechts­ge­schäft des Schuldners anfechtbar, welches die Insol­venz­gläu­biger unmit­telbar benach­teiligt, wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens vorge­nommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechts­ge­schäfts der Schuldner zahlungs­un­fähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit Zahlungs­un­fä­higkeit kannte. Das bedeutet hier, dass der Insol­venz­ver­walter bereits erfolgte Auszah­lungen der fälligen Rate auf das Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben, welches drei Monate vor dem jeden­falls am 24. Mai 2018 gestellten Insol­venz­antrag, mithin also ab dem 24. Februar 2018 an die ehema­ligen Mitglieder vorge­nommen wurden, unter Umständen anfechten könnte, so dass er dann diese Raten, sollte die genannte Anfechtung wirksam sein, zurück­ver­langen könnte.

 

Möglicher Schadens­ersatz gegen Berater, Vermittler und Vertrieb

Es bliebe noch zu prüfen, ob den (ehema­ligen) Mitgliedern der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG Anspruch auf Schadens­ersatz gegen die Berater oder Vermittler zustehen könnte, deren Bewerbung des „GENO-Prinzips“ zum Beitritt zur GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG geführt haben. Für den Vertrieb der Mitglied­schaft bei der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG mit dem Spruch „Immer sicher wohnen“ verant­wortlich waren die Genotrade eK und die GENO Vertriebs AG (jetzt GENO AG). Bei dem hier bekannten Fällen wurden die (ehema­ligen) Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG über die typischen Risiken, die ein Beitritt zu einer Genos­sen­schaft im Allge­meinen und zu dieser Genos­sen­schaft im Beson­deren mit sich bringen kann, weder infor­miert noch belehrt. Diesen Vertrieb ließen sich die Vertriebs­ge­sell­schaften dann auch gut bezahlen. Inter­essant ist auch, dass der mittler­weile wieder einge­setzte Vorstand der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft eG, Herr Jens Meier, Vorstand der Geno AG und Inhaber der Genotrade eK ist.

 

Teil 2: Insol­venz­ver­fahren GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G.

Über die Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. hat Rechts­anwalt Fürstenow bereits infor­miert, wo die Gescheh­nisse vor der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens am 01. August 2018 zusam­men­ge­fasst sind. Nunmehr erklärt Rechts­anwalt Fürstenow, wie es für die Insol­venz­gläu­biger (z.B. ehema­ligen Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G.) nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens weitergeht und was diese tun können.

 

Post vom Insolvenzverwalter

Anfang August 2018 hat der bestellte Insol­venz­ver­walter Dr. Haffa die Gläubiger der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. angeschrieben und diese über den Gang des Insol­venz­ver­fahrens, Forde­rungs­an­meldung und Berichts­termin informiert.

 

Forde­rungs­an­meldung

Der Insol­venz­ver­walter teilte mit, dass die Gläubiger ihre Forderung nur noch im Rahmen des Insol­venz­ver­fahrens geltend machen können. Die Forde­rungs­an­meldung soll dann gegenüber dem Insol­venz­ver­walter bis zum 24. September 2018 erfolgen. Aber auch nach Ablauf dieser Anmel­de­frist können Insol­venz­for­de­rungen gegebe­nen­falls auf Kosten des Gläubigers, etwa für einen beson­deren Prüfungs­termin, noch nachträglich angemeldet werden. Zusammen mit der Forde­rungs­an­meldung sollen Nachweise über die Forderung einge­reicht werden, bei Vorhan­densein von Vollstre­ckungs­titeln (zum Beispiel Gericht­lichtsur­teile) sollten diese Origi­nal­titel vorgelegt werden.

 

Berichts­termin am 15. Oktober 2018 in Ludwigsburg

Der Insol­venz­ver­walter bestimmte den Berichts­termin auf den 15. Oktober 2018 in Ludwigsburg, indem der Insol­venz­ver­walter über die wirtschaft­liche Lage der insol­venten GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. und ihre Ursachen zu berichten und darzu­legen hat, ob Aussichten bestehen, das Unter­nehmen der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. ganz oder in Teilen zu erhalten, welche Möglich­keiten für einen Insol­venzplan bestehen und welche Auswir­kungen für die Befrie­digung der Gläubiger eintreten. Die GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. als Insol­venz­schuld­nerin und der Gläubi­ger­aus­schuss haben Gelegenheit, in dem Termin zu dem Bericht des Insol­venz­ver­walters Stellung zu nehmen.

 

Vertretung im Berichts­termin am 15. Oktober 2018

Der Insol­venz­ver­walter infor­miert darüber, dass sich die Gläubiger in der Gläubi­ger­ver­sammlung durch einen Bevoll­mäch­tigten nach Maßgabe des § 79 ZPO, also insbe­sondere durch Rechts­an­wälte und volljährige Famili­en­an­ge­hörige, vertreten lassen können. Die Vollmacht, die der Textform bedarf, ist bei Einlass zur Gläubi­ger­ver­sammlung nachzuweisen.

 

Was können Insol­venz­gläu­biger, wie die ehema­ligen Mitglieder der GENO, die Anspruch auf Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben haben, jetzt tun?

 

Forde­rungs­an­meldung
Die durch Kündigung ihrer Mitglied­schaft aus der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. ausge­schie­denen ehema­ligen Mitglieder haben grund­sätzlich Anspruch auf ihr positives Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben. Die Gläubiger sollten innerhalb der vom Insol­venz­ver­walter gesetzten Frist, also bis zum 24. September 2018, ihre Forde­rungen anmelden, so Rechts­anwalt Fürstenow.

Prüfung Sachverhalt auf Schadens­ersatz
Weiter sollten die ehema­ligen als auch die Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. durch einen Rechts­anwalt prüfen lassen, ob ihnen Schadens­er­satz­an­sprüche gegen die seiner­zei­tigen Berater oder Vermittler bestehen, wenn die ehema­ligen Mitglieder bei ihrer Entscheidung zum Beitritt zur GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. etwa vom Berater bezie­hungs­weise Vermittler falsch oder gar nicht beraten wurden. Das ist dann der Fall, wenn die (ehema­ligen) Mitglieder zum Beispiel über die typischen und letzt­endlich auch einge­tre­tenen Risiken beim Beitritt zu einer Genos­sen­schaft nicht oder nicht richtig aufge­klärt wurden. Rechts­anwalt Fürstenow führte Genotrade e.K. und die seinerzeit als Geno Vertriebs AG (jetzt GENO AG) firmie­rende Vertriebs­ge­sell­schaft an, beide für den Vertrieb neuer Mitglied­schaften bei der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. zuständig. In einem weiteren Schreiben des Insol­venz­ver­walters an die Gläubiger teilt dieser mit, dass auch die GENO AG einen Insol­venz­antrag stellen musste. Rechts­anwalt Fürstenow hilft gerne weiter.

 

Was können die noch Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. tun?

Die Mitglieder der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G., die ihre Mitglied­schaft nicht gekündigt haben, und damit weiterhin Mitglieder der insol­venten GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. geblieben sind, haben keinen Anspruch auf ein Ausein­an­der­set­zungs­gut­haben und können eine solche Forderung auch nicht anmelden. Ihnen bleibt dann jedoch die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadens­ersatz gegenüber ihren seiner­zei­tigen Beratern oder Vermittlern, am besten durch einen Rechts­anwalt, überprüfen zu lassen. Auch hier bietet k seine Hilfe an.

 

Warnung des Insol­venz­ver­walters vor dem Angebot der GPW Inkasso GmbH

In dem zweiten Schreiben des Insol­venz­ver­walters an die Gläubiger wurden diese davor gewarnt, die GPW Inkasso GmbH als Gläubi­ger­ver­treter zu beauf­tragen. Bei einer vom Insol­venz­ver­walter angenom­menen Dauer des Insol­venz­ver­fahrens von 6 Jahren würde die GPW Inkasso GmbH für solche Dienste insgesamt 760,00 EUR kassieren, so rechnet der Insol­venz­ver­walter. Auch klärt der Insol­venz­ver­walter darüber auf, dass die GPW Inkasso GmbH durch die Speicherung, Verar­beitung und Verwendung der Daten der angeschrie­benen Gläubiger gegen geltende Daten­schutz­be­stim­mungen verstößt, so auch Rechts­anwalt Fürstenow.

 

Teil 3: Insol­venz­ver­walter der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft e.G. macht vermeint­liche Ansprüche gegenüber den Mitgliedern geltend

 

Lesen Sie das Update vom 18.08.2020 hier:

GENO – weitere Welle von Zahlungs­auf­for­de­rungs­schreiben durch den Insol­venz­ver­walter Scheffler

 

Sind Sie auch Mitglied der GENO Wohnbau­ge­nos­sen­schaft und haben Fragen zu dem Schreiben des Insol­venz­ver­walters und der dort geltend gemachten Forderung? Rechts­anwalt Sascha C. Fürstenow bietet Ihnen vorab eine kostenlose und unver­bind­liche Erstein­schätzung Ihres Sachver­halts an.