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Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Kapitalanlagerecht

Rechts­anwalt Fürstenow berät und betreut Mandanten im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Kapital­an­la­ge­recht und ist Lehrbe­auf­tragter der genos­sen­schaft­lichen Berufs­aka­demie für Bankwirt­schaft zum berufs­be­glei­tenden Lernan­gebot zum Bankfachwirt und Bankbe­triebswirt. Rechts­anwalt Fürstenow unter­richtet dort das Bankrecht und daran angren­zende Rechtsthemen.

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Kredit­ge­schäfte

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Kapitalmarktrecht

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Widerruf von Darlehensverträgen

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Anleger­schutz

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Konto und Zahlungsverkehr

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Finan­zierung

Kredit­ge­schäfte

Kredit­ge­schäfte, also insbe­sondere die Gewährung von Gelddar­lehen sind klassi­scher Schwer­punkt der Banken und Sparkassen. Bei Verbrau­cher­dar­lehen und insbe­sondere bei Immobi­li­en­dar­lehen sollte der Darle­hens­nehmer allein wegen des Ungleich­ge­wichts der Vertrags­partner, aber auch, weil es, vor allem bei dem Erwerb von Immobilien in der Regel um viel Geld geht, anwaltlich beraten lassen. Auch ist die üblich lange Laufzeit bei Darle­hens­ver­trägen zu beachten.

Anwalt­liche Hilfe wird auch bei Privat­dar­lehen, Immobi­li­ar­dar­lehen, Liefer­kre­diten, Raten­zah­lungen und öffentlichen Förderdarlehen bei der Vertrags­an­bahnung, aber auch bei der Abwicklung, Beendigung oder Umschuldung des Darle­hens­ver­trages angeboten.

Das Gesetz über das Kredit­wesen (KWG) enthält eine umfas­sende Kodifi­zierung der Kredit­vergabe durch die Banken zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Kredit­wirt­schaft. Dies wird z.B. durch konkrete Anfor­de­rungen an die Kredit­vergabe (Eigen­ka­pi­tal­quote, Stellung von Sicher­heiten) erreicht. Darle­hens­vertrag, Siche­rungs­vertrag zur Bestellung einer Sicherheit (beim Immobi­li­en­dar­lehen durch Eintragung einer Grund­schuld ins Grundbuch) und ggfls. Immobi­li­en­kauf­vertrag sollten mitein­ander abgestimmt sein.

Widerruf von Darlehensverträgen

Durch unzulässige Wider­rufs­be­leh­rungen in Verbrau­cher­dar­le­hens­ver­trägen oder mangel­hafter Infor­ma­tionen gemäß dem Fernab­satz­recht ist es mitunter möglich, auch Jahre Abschluss eines Darle­hens­ver­trages den Darle­hens­vertrag zu wider­rufen und damit rückab­zu­wi­ckeln. In Kombi­nation mit einer Bank, die eine Umschuldung mitträgt, kann sich u.U. der Darle­hens­nehmer ohne Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung seinem hochver­zinsten Darle­hens­vertrag entle­digen und durch einen neuen Darle­hens­vertrag mit niedri­geren Zinsen viel Geld in der Zukunft sparen. Oder beim vorzei­tigen Ablösen des Darle­hens­ver­trages durch Verkauf der Immobilie kann im Falle eines erfolg­reichen Widerrufs die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung gespart und die Restdar­le­hens­summe verringert werden. Bei bestimmten Fallkon­stel­la­tionen kann sogar der Anspruch der Bank auf Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung entfallen. Hat in einem solchen Fall der Darle­hens­nehmer die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung bereits an die Bank gezahlt, so kann diese zurück­ver­langt werden. Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 01.07.2020 entschieden.

Rechts­anwalt Fürstenow prüft Darle­hens­ver­träge auf ihre Wider­ruf­barkeit und berät hierzu und vertritt gegenüber der darle­hens­fi­nan­zie­renden Bank.

Kapitalmarktrecht, Anleger­schutz

Unter dem Begriff Kapital­markt verstehen sind die Märkte und Börsen, auf denen Kapital­an­lagen gehandelt werden (klassische Wertpapierbörsen, Waren- und Terminbörsen und sonstige Handelsplätze). Kapital­markt­recht­liche Normen haben das Ziel, die Funktionsfähigkeit des Kapital­marktes zu sichern und die Anleger zu schützen. Rechts­anwalt Fürstenow berät und vertritt zum Zwecke des Anleger­schutzes Anleger, die z.B. aufgrund von Falsch­be­ratung oder Pflicht­ver­let­zungen bei der Vermittlung von Schrott­an­lagen einen finan­zi­ellen Verlust erlebt haben.

Durch den Erwerb sogenannter „Schrott­im­mo­bilien“ oder durch Inves­tition in sonstige Schrott­an­lagen (Immobi­li­en­fonds, Gesell­schafts­be­tei­li­gungen, Genuss­scheine etc.) aufgrund teilweise bewusster Falsch­be­ratung der Anlage­be­rater werden immer wieder Anleger erheblich finan­ziell geschädigt.

Mit der Erfahrung aus zahlreichen Anleger­pro­zessen und Verhand­lungen mit den ungewollten Vertrags­partnern wird eine umfas­sende Beratung und Betreuung geschä­digter Anleger angeboten. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob eine Möglichkeit besteht, den Anleger schadlos zu halten oder einen Schaden jeden­falls zu reduzieren. Dabei kommen je nach Gestaltung des Sachver­halts verschiedene Schädiger und in Anspruch zu nehmende Personen in Betracht: die Anlage­be­rater oder Anlage­ver­mittler, die Gründungs­ge­sell­schafter etc.

Rechts­anwalt Fürstenow bietet auch die Beratung und Vertretung von Anlage­be­ratern oder Anlage­ver­mittlern an, die zu Unrecht in Anspruch genommen werden. Denn auch trotz pflicht­ge­mäßer Anlage­be­ratung kann sich ein Investment nicht wie gewünscht entwi­ckeln. Dennoch wird dann ein „Sündenbock“ gesucht und im Anlage­be­rater oder Anlage­ver­mittler gefunden.

Konto und Zahlungsverkehr

Das Bankkonto oder Girokonto ist zentraler Punkt der Rechts­be­ziehung zwischen Banken und ihren Kunden. Auch hier besteht dann anwalt­licher Beratungs­bedarf, wenn etwa Girokarte oder Kredit­karte mit der dazuge­hö­rigen PIN ohne Verschulden des Bankkunden – z.B: bei Versand einer neuen Karte – abhanden kommt und durch Karten­miss­brauch dem Bankkunden ein finan­zi­eller Schadenentsteht.

 

Finan­zierung

Vor allem während der Gründungs­phase eines Unter­nehmens und während der Anfangs­phase neuge­grün­deter Start-Ups ist die richtige Finan­zie­rungsform von entschei­dender Bedeutung. Aber auch etablierte Unter­nehmen, die auf Wachs­tumskurs sind oder einzelne neue Projekte reali­sieren wollen, stehen vor der Aufgabe, die richtige Finan­zierung zu finden. Eine Vielzahl von Finan­zie­rungs­formen sind in Betracht zu ziehen, angefangen von den tradi­tio­nellen Finan­zie­rungen am Kapital­markt (z.B. Aktien­emission) über neue Finan­zie­rungs­formen wie das sogenannte Crowd­funding bis hin zu den Mezzanine-Finanzierungen. Es wird in allen Finan­zie­rungs­fragen recht­liche Beratung und Betreuung wie das Übernehmen von Vertrags­ver­hand­lungen mit Finan­zie­rungs­partnern angeboten.

Bankrecht Praxis und Lehrauftrag

 

Das Bankrecht ist nicht nur Teil der täglichen anwalt­lichen Tätigkeit von Rechts­anwalt Fürstenow. Als Lehrbe­auf­tragter des BankColleg, einer Berufs­aka­demie für Bankwirt­schaft zum berufs­be­glei­tenden Lernan­gebot zum Bankfachwirt und Bankbe­triebswirt, die zur GenoAka­demie als größte genos­sen­schaft­liche Bildungs­ein­richtung in Deutschland gehört, unter­richtet Rechts­anwalt Fürstenow das Bankrecht und daran angren­zende Rechts­themen und ‑gebiete, wozu sowohl insbe­sondere das Schuld­recht und das Sachen­recht des BGB als auch das Handels-und Gesellschaftsrecht gehören. Die GenoAka­demie ist wiederum eine Einrichtung in Träger­schaft des Genos­sen­schafts­ver­bandes – Verband der Regionen e.V.

Die Themen, die von Rechts­anwalt Fürstenow unter­richtet werden, sind vielfältig. Es geht um die allge­meine Einordnung von Bankge­schäften in der geltenden Rechts­ordnung als wesent­licher Bestandteil des Gemein­wesens, wobei wiederum das Privat­recht, also Zivil­recht, Grundlage der Rechts­be­zie­hungen zwischen Bank und Kunde darstellt, wobei auch das Europa­recht eine wichtige Rolle spielt.

 

Geltendes Recht

So ist es die Aufgabe von Rechts­anwalt Fürstenow zu vermitteln, welche Rechts­normen gelten und wie diese angewendet werden. Bevor komplexe Vertrags­ge­stal­tungen verstanden werden können muss zunächst klar sein, wer die Vertrags­partner der Bank sind. Hierbei spielen die Rechts­fä­higkeit (wer kann Träger von Rechten und Pflichten sein) und Geschäfts­fä­higkeit von Personen oder Perso­nen­mehr­heiten bzw. Perso­nen­ge­sell­schaften (auch juris­ti­schen Personen oder Perso­nen­mehr­heiten mit Teilrechts­fä­higkeit), Handlungs­fä­higkeit, Vertre­tungs­macht eine wichtige Rolle. Nimmt der Vertrags­partner der Bank sein rechts­ge­schäft­liches Handeln höchst­per­sönlich wahr oder z.B. durch seinen gesetz­lichen Vertreter (Eltern oder Geschäfts­führer einer GmbH).

 

Sonder­pri­vat­recht der Kaufleute

Mit wem hat es die Bank zu tun, etwa mit einer Offenen Handels­ge­sell­schaft (OHG), einer Komman­dit­ge­sell­schaft (KG), einer Partner­schafts­ge­sell­schaft (PartG), einer Die Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einem rechts­fä­higen Verein, eine Genos­sen­schaft (eG), eine Aktien­ge­sell­schaft (AG), eine Stiftung etc. und wer vertritt die jeweilige Gesell­schaft? Auch diese Fragen beant­wortet RA Fürstenow.

Wichtig in diesem Zusam­menhang ist auch das Handels­recht als Sonder­pri­vat­recht für Kaufleute mit den Themen Kaufmanns­ei­gen­schaft, Handels­firma, Hilfs­per­sonen und Vertre­tungs­recht der Kaufleute (Handlungs­ge­hilfe, Prokura, Handlungs­voll­macht, Laden­voll­macht), Beson­der­heiten bei Handels­ge­schäften (allgemein und typisiert, etwa der Kommis­si­ons­vertrag oder das Konto­korrent) und besondere Handels­bräuche (etwa das kaufmän­nische Bestätigungsschreiben).

 

Bankge­schäft als vertrag­liches Rechtsgeschäft

Wichtig zum allge­meinen Verständnis ist das Bankge­schäft als (vertrag­liches) Rechts­ge­schäft zu begreifen. Es werden durch Herrn Fürstenow Inhalte vermittelt über Das Zustan­de­kommen von Verträgen, Formvor­schriften und den Rechts­folgen von fehler­haften Rechts­ge­schäften bzw. Willens­er­klä­rungen oder von Verjährung. Im Mittel­punkt der Betrachtung stehen immer die Rechts­ge­schäfte, die einseitige oder mehrseitige, nicht empfangs- oder empfangs­be­dürftige oder verpflich­tende Rechts­ge­schäfte darstellen können. Das wichtigste mehrseitige Rechts­ge­schäft ist der durch Antrag und Annahme zustande kommende Vertrag (Vertrags­schluss). Entscheidend ist dann die Vertrags­aus­legung, also die Ermittlung des Partei­willens. Fehler­hafte Rechts­ge­schäfte lassen sich, wenn das tatsächlich Gewollte vom Erklärten abweicht, durch die Möglichkeit der Anfechtung der Willens­er­klä­rungen wieder aufheben.

Als nächstes sind die Schuld­ver­hält­nisse als Rechts­be­ziehung zwischen mindestens zwei Personen im Allge­meinen zu betrachten mit ihren gegen­sei­tigen Rechten und Pflichten, insbe­sondere die Leistungs­pflicht und die Gegen­leis­tungs­pflicht, die Leistungs­störung bei Pflicht­ver­letzung und Vertre­ten­müssen, auch für vorver­trag­liches Verhalten, mit der Möglichkeit des Rücktritts und des Schadens­er­satzes. Das BGB kennt verschiedene typisierte Verträge als beson­deres Schuld­recht, wie den Kaufvertrag. Als alltäg­licher überall begeg­nender Vertrags­typus ist von Wichtigkeit Die Pflichten des Verkäufers und des Käufers, Die Gefahr­tragung, die spezi­el­leren und dem allge­meinen Recht vorge­henden Kaufrecht­liche Gewähr­leis­tungs­pflichten Sachmängeln oder Rechts­mängeln, die Beson­der­heiten beim Eigen­tums­vor­behalt oder verlän­gerten Eigen­tums­vor­behalt. Daneben gibt es noch eine Reihe weiterer Vertrags­typen im BGB, wie der Mietvertrag, der Dienst­vertrag, der Werkvertrag. Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag als vertrag­liche Schuld­ver­hält­nisse. Demge­genüber stehen die gesetz­lichen Schuld­ver­hält­nisse, wie etwa die Geschäfts­führung ohne Auftrag, die ungerecht­fer­tigte Berei­cherung (Vermö­gens­ver­schiebung ohne recht­lichen Grund) und die unerlaubte Handlung (schädi­gendes Fehlver­haltens einer Person).

 

Besondere Regelungen: Allge­meine Geschäftsbedingungen

Verträge haben häufig Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen als wesent­liche Bestand­teile, oder es werden durch AGB geltende Rahmen­be­din­gungen geschaffen, so auch von den Banken, den sogenannten AGB VR-Banken. Entscheidend ist die wirksame Einbe­ziehung in den jewei­ligen Vertrag und insbe­sondere die Prüfung Zuläs­sigkeit der Recht­mä­ßigkeit bzw. Unrecht­mä­ßigkeit von AGB-Vertragsklauseln.

 

Das Bankkonto

Die recht­liche Grundlage für ein Bankkonto ist der Konto­vertrag. Dieser legt die Rechte und Pflichten der an der Konto­be­ziehung Betei­ligten fest. Daher ist es von entschei­dender Bedeutung (wie bei jedem Vertrag), wer überhaupt Rechts­in­haber des Kontos bezie­hungs­weise Konto­in­haber ist. Wichtig sind auch Vertre­tungs­be­fugte und der Umfang ihrer Vertretungs- und Verfü­gungs­be­fugnis, die Konto­ver­fü­gungen durch­führen dürfen. Das Konto stellt letzt­endlich eine Forderung des Bankkunden und Konto­in­habers gegenüber der Bank dar. Daher wird das Konto im Wege einer Forde­rungs­ab­tretung übertragen bzw. verpfändet. Daher stellt Rechts­anwalt Fürstenow auch die Grund­sätze der Forde­rungs­pfändung dar. Typische Konto­formen sind Eigen­konten (Einzel- oder Gemein­schafts­konto), Treuhand­konten, Ander­konten, Order-Konten und Sperrkonten.

Eine wichtige Erschei­nungsform ist der Girovertrag als entgelt­licher Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag gemäß §§ 675, 611 BGB. Der Girovertrag dient dem Kunden zur Teilnahme am Zahlungs­verkehr. Die Bank führt die entspre­chenden Weisungen (z.B. Überwei­sungen) des Kunden aus. Ein weiterer Verwah­rungs­vertrag für das Guthaben und ein Kredit­vertrag wegen Überziehung des Kontos werden abgeschlossen. Die Bank nimmt im Rahmen des Girover­trages Geldein­gänge entgegen und schreibt diese gut und führt Überwei­sungen auf andere Konten aus.

Mit dem Girovertrag ist ein Konto­kor­rent­vertrag im Sinne der §§ 355 ff HGB verbunden und dient der Abrechnung und Feststellung eines Überschusses mittels Periodenkontokorrent.

Im Falle von fehler­haften Buchungen ist das Berei­che­rungs­recht der §§ 812 ff. BGB anzuwenden. Rechts­anwalt Fürstenow stellt die unter­schied­lichen Fallkon­stel­la­tionen im Dreiecks­ver­hältnis (Deckungs­ver­hältnis, Valuta­ver­hältnis und Zuwen­dungs­ver­hältnis) dar.

 

Der bargeldlose Zahlungsverkehr

Beim bargeld­losen Zahlungs­verkehr, kurz: das Zahlungs­ver­kehrs­recht, geht es um die verschie­denen Zahlungs­dienste, wie etwa Überweisung, Lastschrift, Scheck, karten­ge­steu­erter Zahlungs­verkehr, Online­banking, Lastschrift, SEPA-Lastschrift.

 

Aufklärungs- und Beratungs­pflichten der Bank bei Kundengeschäften

Wichtig sind die Verhal­tens­pflichten der Bank gegenüber ihren Kunden. Hierzu erklärt Rechts­anwalt Fürstenow die Rechts­grund­lagen solcher Pflichten, etwa § 241 Abs. 2 BGB (Neben­pflicht) oder ein eigen­stän­diger Beratungs­vertrag. Ebenso stellt RA Fürstenow die Beweislast dar, also wer einen Pflicht­verstoß nachzu­weisen hat, und die Voraus­set­zungen für einen aus einer solchen Pflicht­ver­letzung erwach­senden Schaden­er­satz­an­spruchs, z.B. beim Zahlungs­verkehr oder bei Wertpapier- oder Kredit­ge­schäften. Hierzu gehört auch das Vertreten müssen, also durch vorsätz­liches oder fahrläs­siges Handeln oder Unter­lassen. Neben einem Schaden­er­satz­an­spruch „dem Grunde nach“ bedarf es dann noch Berech­nungs­me­toden zur Bemessung des Schadens „der Höhe nach“.

 

Die Genos­sen­schaftsbank und das Genossenschaftsgesetz

Das Genos­sen­schafts­recht ist wichtig, weil Volks- und Raiff­ei­sen­banken sich als Genos­sen­schaften konsti­tu­ieren. Daher stellt Rechts­anwalt Fürstenow Grundzüge der Mitglied­schaft dar, die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Organe der Genos­sen­schaft, Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung.

 

Das Einla­gen­ge­schäft / Das Wider­rufs­recht beim Vertrags­ab­schluss außerhalb der Geschäftsräume

Rechts­anwalt Fürstenow geht auf die Unter­schiede der verschie­denen Einla­gen­ge­schäfte und die Zuordnung ihrer recht­lichen Charaktere, wie z.B. dem Darle­hens­cha­rakter gemäß § 488 BGB ein. Insbe­sondere behandelt er hierbei die Sparein­lagen und die recht­lichen Beson­der­heiten des Sparbuchs.

Bei Vertrags­er­klä­rungen des Verbrau­chers außerhalb von Geschäfts­räumen steht dem Verbraucher ein Wider­rufs­recht zu. Hierzu erklärt Rechts­anwalt Fürstenow die Belehrungs- und Formvor­schriften, die durch die Bank einge­halten werden müssen. Sind diese fehlerhaft, kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen.

 

Der Kredit- und Sicherungsvertrag

Bei den Kredit­ver­trägen bzw. Darle­hens­ver­trägen geht es um die schuld­recht­liche Beziehung von Darle­hens­geber und Darle­hens­nehmer sowie deren Rechte und Pflichten, welche dem BGB zu entnehmen sind. Insbe­sondere erläutert Rechts­anwalt Fürstenow, die außer­or­dent­lichen und ordent­lichen Kündi­gungs­mög­lich­keiten und deren Folgen, wie z.B. die Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung (Schaden­ersatz der Bank) und deren Berech­nungs­me­thoden. Weiter werden sowohl die Darle­hens­zinsen als auch die Verzugs­zinsen behandelt und unter welchen Voraus­set­zungen eine Kredit­for­derung abgetreten werden kann.

Einen beson­deren Stellenwert hat der für natür­liche Personen vorge­sehene Verbrau­cher­dar­le­hens­vertrag. Die Verbraucher genießen einen beson­deren Schutz, welcher durch verschiedene Vorschriften gewähr­leistet wird. So gibt es im BGB bzw. EGBGB besondere Form- und Inhalts­vor­schriften für den Verbrau­cher­dar­le­hens­vertrag sowie ein besonders geregeltes Wider­rufs­recht. In diesem Zusam­menhang vermittelt Rechts­anwalt Fürstenow auch die verschie­denen inhalt­lichen Gestal­tungs­mög­lich­keiten des dazuge­hö­rigen Sicherungsvertrages.

 

Perso­nal­si­cher­heiten

Bei den Perso­nal­si­cher­heiten behandelt Rechts­anwalt Fürstenow die weit verbreitete Form der Bürgschaft und die rechtlich vorge­schrie­benen formellen und inhalt­lichen Voraus­set­zungen einer Bürgschafts­er­klärung, wie der Schriftform, die Nennung eines Höchst­be­trages und die Zwecker­klärung. Es werden die Möglich­keiten der Nichtigkeit durch Sitten­wid­rigkeit sowie der Kündigung behandelt und inwiefern das Verbrau­cher­dar­le­hens­recht eine Rolle spielt.

 

Sachsi­cher­heiten

Nach dem zuvor behan­delten Kredit- und dazuge­hö­rigen Siche­rungs­vertrag, als Verpflich­tungs­ge­schäft, also dem schuld­recht­lichen Teil, befasst sich Rechts­anwalt Fürstenow mit dem sogenannten Erfül­lungs­ge­schäft, der Eigen­tums­über­tragung der Sicherheit und deren Beson­der­heiten, wie z.B. dem gutgläu­bigen Erwerb. Neben den beweg­lichen Sachen als Sicherheit gibt es noch weitere Sicher­heiten, wie z.B. Order­pa­piere und Forde­rungen. Es gibt grund­sätzlich die Variante der Siche­rungs­über­eignung und die des Pfand­rechts. Rechts­anwalt Fürstenow erklärt die wirtschaft­lichen und recht­lichen Risiken der jewei­ligen Variante bezogen auf die verschie­denen Sicherheiten.

 

Grund­buch­recht

 

In die Grund­bücher, die als öffent­liche Register bei den Amtsge­richten geführt werden, kann jeder Einsicht nehmen. Rechts­anwalt Fürstenow erläutert den Ablauf des Erwerbs von Grund­ei­gentum und den Aufbau des Grund­buches in die verschie­denen Abtei­lungen sowie die Voraus­set­zungen für die Eintra­gungen, insbe­sondere im Hinblick auf die als Siche­rungs­mittel der Banken genutzte Eintragung von Grundpfandrechten.

 

Grund­pfand­rechte

Rechts­anwalt Fürstenow erklärt die Unter­schiede der verschie­denen Arten von Grund­pfand­rechten und die Bedeutung der Zwecker­klärung für die Praxis. In diesem Zusam­menhang geht er auch auf die Voraus­set­zungen für die Zwangs­voll­stre­ckung von und die Verwertung durch Zwangs­ver­waltung oder Zwangs­ver­stei­gerung ein.

 

Der Kunde im Familienrecht

Wenn die Bank eine Geschäfts­be­ziehung mit einer verhei­ra­teten Person aufnimmt, muss geprüft werden, welcher Güter­stand zwischen den Eheleuten besteht. Rechts­anwalt Fürstenow stellt die verschie­denen Güter­stände und deren recht­liche Auswir­kungen auf das Bankge­schäft dar.

Im Kindschafts- und Betreu­ungs­recht muss darauf geachtet werden, in wieweit die gesetz­lichen Vertreter berechtigt sind, Bankge­schäfte für das minder­jährige Kind bzw. den Betreuten vorzu­nehmen oder ob ggf. eine Zustimmung des Famili­en­ge­richts notwendig ist. Hierzu erläutert Rechts­anwalt Fürstenow die Unter­schiede elter­lichen Sorge, Betreuung und Vormundschaft.

 

Der Tod des Kunden und die erbrecht­lichen Auswirkungen

Stirbt ein Geschäfts­partner der Bank stellt sich die Frage, was mit dessen Forde­rungen und Verbind­lich­keiten geschieht. Dies wird durch das Erbrecht geregelt. Das Erbrecht bietet weitrei­chende Gestal­tungs­mög­lich­keiten für den Erblasser. Rechts­anwalt Fürstenow erklärt die Grundzüge des Erbrechts unter Einbe­ziehung der Form- und Fristen­normen die Unter­schiede zwischen dem gesetz­lichen Erbrecht und der gewill­kürten Erbfolge, etwa durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis sowie die besondere Form des Berliner Testa­ments. Ebenfalls werden die weiteren Maßnahmen zu Lebzeiten, wie Vollmachten und Gemein­schafts­konten und der Vertrag zugunsten Dritter, aufge­zeigt. Diesbe­züglich wird z.B. auch die Abgrenzung der hier erfor­der­lichen Schenkung des Kunden an den Dritten verdeut­licht. Auch werden die Beson­der­heiten des Sparbuchs, Rückfor­de­rungs­ri­siken und Verfü­gungs­be­rech­ti­gungen näher erläutert.

 

Verfah­rens­recht

Um ihre Forde­rungen gegen den Kredit-/Darlehensnehmer vollstrecken zu können benötigt die Bank einen sogenannten vollstreck­baren Titel. Rechts­anwalt Fürstenow zeigt anhand des Klage- und Mahnver­fah­rens­recht auf, welche Möglich­keiten es gibt, einen solchen vollstreck­baren Titel zu erhalten und welche Titel es im Einzelnen gibt. Es werden die Inhalte der verfah­rens­recht­lichen Voraus­set­zungen sowie der einzelnen Rechts­mittel vermittelt. Hierbei wird auch die Möglichkeit des Schlich­tungs­ver­fahrens bei Strei­tig­keiten zwischen Kredit­un­ter­nehmen und Kunden angesprochen.

 

Vollstre­ckungs­recht

Nachdem man im Besitz eines vollstreck­baren Titels ist, kann die Forderung (i.d.R. Geldfor­de­rungen) im Wege der Zwangs­voll­stre­ckung durch­ge­setzt werden. Rechts­anwalt Fürstenow erklärt die allge­meinen und beson­deren Voraus­set­zungen der verschie­denen Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren und die Betei­ligung der dazuge­hö­rigen Zwangs­voll­stre­ckungs­organe. Auch werden die Möglich­keiten der beson­deren Verfahren zur Sicherung der Vermö­gens­werte während der oft langwie­rigen Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fahren, wie Arrest und einst­weilige Verfügen, aufge­zeigt. Das Insol­venz­recht, bei welchem die Befrie­digung der Gläubiger nicht vollständig, sondern lediglich nach einer Quoten­ver­teilung erfolgt, spielt in diesem Rahmen auch oft eine große Rolle und wird daher ebenfalls erläutert.

 

Arbeits­recht

Das Arbeits­recht ist ein zentrales Thema für jeden. Rechts­anwalt Fürstenow geht hier auf das Zustan­de­kommen eines Arbeits­ver­hält­nisses und die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers- als auch des Arbeit­nehmers ein und woraus sich diese begründen, wie z.B. aus Vertrag, Tarif­vertrag oder gesetzlich, wie das Entgeltfortzahlungs- oder Bundes­ur­laubs­gesetz. Des Weiteren werden die verschie­denen Arten der Beendigung eines Arbeits­ver­hält­nisses, wie z.B. Aufhe­bungs­vertrag und Kündigung, unter Einbe­ziehung der notwen­digen Kündi­gungs­gründe und ‑fristen, angesprochen. Rechts­anwalt Fürstenow behandelt in diesem Zusam­menhang auch das Kündi­gungs­schutz­gesetz und die Kündi­gungs­schutz­klage sowie den Bereich des Tarifvertragsrechts.

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